Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §297Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0160 E 17. Dezember 2008 RS 4 (hier ohne den letzten Halbsatz)Stammrechtssatz
Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, da § 22 Abs. 1 WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.Eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Betriebsanlage kommt nur bei sonderrechtsfähigen Bauwerken in Betracht, da Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff schafft, sondern am Eigentumsbegriff des Zivilrechtes anknüpft. Die Sonderrechtsfähigkeit einer Betriebsanlage würde daher den Fall eines Superädifikates oder eines Baurechtes voraussetzen, der nach Zivilrecht zu beurteilen ist; durch Parteienvereinbarung können zwingende Zivilrechtsnormen nicht ausgeschaltet werden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J08Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026