RS Vwgh 2026/4/22 Ro 2025/07/0002

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg
WRG 1959 §22
  1. WRG 1959 § 22 heute
  2. WRG 1959 § 22 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 22 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/07/0133 E 29. Mai 2008 VwSlg 17471 A/2008 RS 3 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Die Entstehungsgeschichte des § 22 WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach § 22 WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde § 22 WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des § 23 WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach § 22 WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 22, WRG 1959 zeigt, dass es keinen Anhaltspunkt für die Annahme gibt, dass eine dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes einen diesbezüglichen ausdrücklichen Ausspruch im Bewilligungsbescheid zur Voraussetzung hätte. Vielmehr kommt es nach Paragraph 22, WRG 1959 nicht auf einen formellen Ausspruch im Bewilligungsbescheid an, sondern auf einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen Wasserbenutzungsrecht und einer (oder mehreren) Liegenschaften oder Betriebsanlagen. Dieser Zusammenhang muss sich aus dem Bewilligungsbescheid ergeben. Wie dieser Zusammenhang im Einzelnen geartet sein muss, lässt sich nicht allgemein angeben. So wurde Paragraph 22, WRG 1959 bzw die Vorgängerregelung des Paragraph 23, WRG 1934 offenbar auch in der Praxis der Wasserrechtsbehörden gedeutet, fehlt es doch vor allem in älteren Bewilligungsbescheiden häufig an einem ausdrücklichen Ausspruch der dinglichen Wirkung nach Paragraph 22, WRG 1959. Ein Abgehen von dieser Auslegung hätte daher auch fatale Folgen, da zahlreiche Wasserrechte, die bisher als dinglich gebunden angesehen wurden, als persönliche betrachtet werden müssten, was nicht nur ihr Erlöschen mit dem Tod des Bewilligungsinhabers, sondern auch den Umstand zur Folge hätte, dass keine letztmaligen Vorkehrungen vorgeschrieben werden könnten, weil solche nur gegenüber dem abtretenden Wasserberechtigten zulässig sind.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J06

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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