Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der §§345 Abs1 und 347 Abs4 ASVG, des §193 Z5 GSVG, des §181 Z5 BSVG und des §128 Z2 B-KUVG sowie des §16 der Verordnung BGBl. 105/1956; inhaltliche Mängel der Anträge iS des §62 Abs1 bzw. §57 Abs1 VfGG; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers, keine unmittelbare Betroffenheit, Zumutbarkeit eines anderen RechtswegesSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1.1. Mit Eingabe vom 22. Juli 1988 stellte der Einschreiter Dr.med. W G unter Berufung auf Art139 und Art140 B-VG die Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge
1.1.2. Begründend brachte der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (NÖ GebKK), zu der er als praktischer Arzt nach wie vor in einem Vertragsverhältnis (§343 Abs1 ASVG) stehe, habe 1985 den mit ihm vor Jahren eingegangenen Einzelvertrag als "Auch-Zahnarzt" aufgekündigt. Da sein dagegen gemäß §343 Abs4 ASVG erhobener Einspruch - nach zunächst positiver Entscheidung der Landesschiedskommission vom 19. Feber 1986 - mit dem im Instanzenzug erflossenen Bescheid der Bundesschiedskommission vom 8. Feber 1988 abgewiesen worden sei, habe er den Verfassungsgerichtshof angerufen (Beschwerde protokolliert zum AZ B944/88). Des weiteren hätten ihm im Jahr 1988 die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVGW) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) die dort bestehenden "Auch-Zahnarzt"-Verträge aufgekündigt; eine Entscheidung der Landesschiedskommission als Behörde I. Instanz über seine dagegen erhobenen Einsprüche liege noch nicht vor. Ferner seien 1987 zwischen ihm und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), mit der er 1975 als praktischer Arzt einen Vertrag abgeschlossen habe, Unstimmigkeiten ob der Höhe der zu verrechnenden Honorare für den Zeitraum Oktober 1986 bis Dezember 1987 aufgetreten; eine Entscheidung der von der Versicherungsanstalt zur Streitschlichtung angerufenen paritätischen Schiedskommission stehe ebenfalls noch aus. Da die als Kollegialbehörde eingerichtete Landesschiedskommission kraft §345 Abs1 ASVG über die Zulässigkeit einer "Einzelvertrags-Kündigung" sowie (in den Fällen des §344 letzter Satz ASVG) auch über Streitigkeiten aus einem Einzelvertrag, demnach in all diesen Fällen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art6 EMRK entscheide und insoweit - trotz der privatrechtlichen Natur der strittigen Ansprüche - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließe, aber wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung der Funktionsdauer, der Möglichkeit der Ad-hoc-Bestellung und der mangelnden Weisungsfreiheit der Mitglieder sowie schließlich des Rechtes der Ärztekammer und des Hauptverbandes zur Entsendung von Beisitzern nicht mit den Garantien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichtes iSd Art6 EMRK ausgestattet sei, erachte er sich durch §345 Abs1 ASVG unmittelbar in seinen Grundrechten nach Art6 EMRK iVm Art83 Abs2 B-VG verletzt. Gleiches gelte für die auf diese verfassungswidrige Bestimmung verweisenden §§193 Z5 GSVG, 181 Z5 BSVG und 128 Z2 B-KUVG. Da §347 Abs4 ASVG den Inhalt der vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu erlassenden Verordnung nur unzureichend vorausbestimme, stehe diese Norm mit Art18 Abs1 B-VG in Widerspruch. §16 der Verordnung BGBl. 105/1956 wiederum ermächtige - entgegen §345 Abs1 ASVG - eine nicht näher bestimmte "gesetzliche Interessenvertretung" zur streitfallbezogenen Bestellung der Beisitzer. 1.1.2. Begründend brachte der Einschreiter - sinngemäß zusammengefaßt - vor, die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte (NÖ GebKK), zu der er als praktischer Arzt nach wie vor in einem Vertragsverhältnis (§343 Abs1 ASVG) stehe, habe 1985 den mit ihm vor Jahren eingegangenen Einzelvertrag als "Auch-Zahnarzt" aufgekündigt. Da sein dagegen gemäß §343 Abs4 ASVG erhobener Einspruch - nach zunächst positiver Entscheidung der Landesschiedskommission vom 19. Feber 1986 - mit dem im Instanzenzug erflossenen Bescheid der Bundesschiedskommission vom 8. Feber 1988 abgewiesen worden sei, habe er den Verfassungsgerichtshof angerufen (Beschwerde protokolliert zum AZ B944/88). Des weiteren hätten ihm im Jahr 1988 die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVGW) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) die dort bestehenden "Auch-Zahnarzt"-Verträge aufgekündigt; eine Entscheidung der Landesschiedskommission als Behörde römisch eins. Instanz über seine dagegen erhobenen Einsprüche liege noch nicht vor. Ferner seien 1987 zwischen ihm und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB), mit der er 1975 als praktischer Arzt einen Vertrag abgeschlossen habe, Unstimmigkeiten ob der Höhe der zu verrechnenden Honorare für den Zeitraum Oktober 1986 bis Dezember 1987 aufgetreten; eine Entscheidung der von der Versicherungsanstalt zur Streitschlichtung angerufenen paritätischen Schiedskommission stehe ebenfalls noch aus. Da die als Kollegialbehörde eingerichtete Landesschiedskommission kraft §345 Abs1 ASVG über die Zulässigkeit einer "Einzelvertrags-Kündigung" sowie (in den Fällen des §344 letzter Satz ASVG) auch über Streitigkeiten aus einem Einzelvertrag, demnach in all diesen Fällen über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Art6 EMRK entscheide und insoweit - trotz der privatrechtlichen Natur der strittigen Ansprüche - die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließe, aber wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung der Funktionsdauer, der Möglichkeit der Ad-hoc-Bestellung und der mangelnden Weisungsfreiheit der Mitglieder sowie schließlich des Rechtes der Ärztekammer und des Hauptverbandes zur Entsendung von Beisitzern nicht mit den Garantien eines unabhängigen und unparteiischen Gerichtes iSd Art6 EMRK ausgestattet sei, erachte er sich durch §345 Abs1 ASVG unmittelbar in seinen Grundrechten nach Art6 EMRK in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG verletzt. Gleiches gelte für die auf diese verfassungswidrige Bestimmung verweisenden §§193 Z5 GSVG, 181 Z5 BSVG und 128 Z2 B-KUVG. Da §347 Abs4 ASVG den Inhalt der vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu erlassenden Verordnung nur unzureichend vorausbestimme, stehe diese Norm mit Art18 Abs1 B-VG in Widerspruch. §16 der Verordnung Bundesgesetzblatt 105 aus 1956, wiederum ermächtige - entgegen §345 Abs1 ASVG - eine nicht näher bestimmte "gesetzliche Interessenvertretung" zur streitfallbezogenen Bestellung der Beisitzer.
1.2. Die vom (Individual-)Antrag erfaßten Bestimmungen lauten wie folgt:
1.2.1. §345 Abs1 ASVG
"Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder über die Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung gemäß §343 Abs4 und zur Entscheidung in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach §344 letzter Satz ist für jedes Land eine Landesschiedskommission zu errichten. Diese besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Bundesministerium für Justiz bestellt; je zwei Beisitzer werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Hauptverband berufen."
1.2.2. §347 Abs4 ASVG
"Die in den §§344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln." "Die in den §§344 bis 346 vorgesehenen Kommissionen haben auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, anzuwenden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Im übrigen sind die Geschäftsordnungen dieser Kommissionen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer und des Hauptverbandes durch Verordnung zu regeln."
1.2.3. §193 Z5 GSVG
"Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß . . .
5. die für jedes Land gemäß §345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Landesschiedskommission bzw. die gemäß §346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;"
1.2.4. §181 Z5 BSVG
"Hinsichtlich der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß . . .
5. die für jedes Land gemäß §345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Landesschiedskommission bzw. die gemäß §346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren der Versicherungsträger beteiligt ist;"
1.2.5. §128 Z2 B-KUVG
"Hinsichtlich der Beziehungen der Versicherungsanstalt zu den Ärzten, Dentisten, Hebammen, Apothekern, Krankenanstalten und anderen Vertragspartnern gelten die Bestimmungen des Sechsten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß . . .
2. die für jedes Land gemäß §345 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Landesschiedskommission beziehungsweise die gemäß §346 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes errichtete Bundesschiedskommission auch zuständig ist, wenn am Verfahren die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter beteiligt ist."
1.2.6. §16 der Verordnung BGBl. 105/1956 1.2.6. §16 der Verordnung Bundesgesetzblatt 105 aus 1956,
2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse und daß der durch Art140 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983 uvam.). In Beurteilung der Antragslegitimation ist dabei lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10.353/1985). 2.1.1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigen müsse und daß der durch Art140 B-VG eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt sei, dem einzelnen Rechtsunterworfenen Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 9062/1981, 9685/1983 uvam.). In Beurteilung der Antragslegitimation ist dabei lediglich zu untersuchen, ob das angefochtene Gesetz für den Antragsteller die im Antrag ins Treffen geführten (nachteiligen) Wirkungen hat und ob diese Wirkungen den Anforderungen des Art140 Abs1 letzter Satz genügen. Nicht zu untersuchen ist hingegen, ob die besagten Gesetzesstellen für den Antragsteller sonstige (unmittelbare) Wirkungen entfalten. Es kommt nämlich im vorliegenden Zusammenhang ausschließlich auf die Behauptungen des Antragstellers an, in welcher Hinsicht das bekämpfte Gesetz seine Rechtssphäre berührt und - im Fall der Verfassungswidrigkeit - verletzt vergleiche zB VfSlg. 9185/1981, 10.353/1985).
2.1.2. ("Individual"-)Anträge nach Art140 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz seinem "ganzen Inhalte" nach oder in "bestimmte(n)" Stellen aufzuheben (§62 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953), oder die keine Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit der aufzuhebenden Norm sprechenden Bedenken "im einzelnen" enthalten (§62 Abs1 Satz 2 VerfGG 1953), sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht verbesserungsfähig und als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (s. zB VfSlg. 9850/1983, 9880/1983; VfGH 6.6.1986 G116/86) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art- präzise ausgebreitet werden (vgl. VfGH 3.12.1986 G92-94/86, 28.11.1988 G110-116/88). Es ist daher Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag sowohl die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet (s. zB VfSlg. 9850/1983, 9880/1983; VfGH 6.6.1986 G116/86) als auch die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit - in überprüfbarer Art- präzise ausgebreitet werden vergleiche VfGH 3.12.1986 G92-94/86, 28.11.1988 G110-116/88).
2.2.1.1. §345 Abs1 ASVG legt in seinem ersten Satz fest, daß
a) zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Gesamtvertrages über die Auslegung oder Anwendung eines bestehenden Gesamtvertrages, b) zur Entscheidung über die Zulässigkeit einer Kündigung (nach §343 Abs4 ASVG) und c) (in den Fällen des Überganges der Zuständigkeit nach §344 letzter Satz leg.cit.) zur Entscheidung und Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag in jedem Bundesland eine Landesschiedskommission zu errichten ist. Sie besteht aus einem Richter als Vorsitzenden und aus vier Beisitzern (Satz 2 leg.cit.), wobei der Vorsitzende vom Bundesminister für Justiz bestellt und je zwei Beisitzer von der zuständigen Ärztekammer und vom Hauptverband berufen werden (§345 Abs1 letzter Satz ASVG).
2.2.1.2. Zunächst stünde dem Einschreiter ein - iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 10.181/1984, 10.672/1985, 10.856/1986) - die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages ausschließender zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit jener - (erst) bei Vorliegen eines Streites aus dem Einzelvertrag bzw. einer Beeinspruchung der Kündigung eines Einzelvertrages - seine Rechtssphäre tatsächlich berührenden (Teil-)Bestimmungen des §345 Abs1 leg.cit. zur Verfügung: Denn kraft §345 Abs2 ASVG könnte er gegen die Entscheidung der Landesschiedskommission (LSK) (über die Zulässigkeit der Einzelvertrags-Kündigung) Berufung an die Bundesschiedskommission und sodann gegen die Rechtsmittelentscheidung eine Verfassungsgerichtshofsbeschwerde erheben. Bei der bescheidförmigen Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Einzelvertrag durch die LSK hingegen käme dem Antragsteller das sofortige Beschwerderecht nach Art144 Abs1 B-VG zu (siehe dazu §345 Abs2 Satz 2 ASVG). Für den Einschreiter stünde also die nach Lage des Falls zumutbare und aus Anlaß der Vertragsaufkündigung durch die NÖ GebKK im übrigen auch genutzte (s. das hg. Beschwerdeverfahren B944/88) Möglichkeit offen, im Wege einer Verfassungsgerichtshofsbeschwerde Bedenken gegen die Bestimmungen des §345 Abs1 ASVG vorzutragen. 2.2.1.2. Zunächst stünde dem Einschreiter ein - iSd Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 10.181/1984, 10.672/1985, 10.856/1986) - die Zulässigkeit des (Individual-)Antrages ausschließender zumutbarer Weg zur Bekämpfung der Verfassungswidrigkeit jener - (erst) bei Vorliegen eines Streites aus dem Einzelvertrag bzw. einer Beeinspruchun