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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §56Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/17/0163 E 30. September 2024 RS 4 (hier ohne 'Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel')Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß § 11 Abs. 5 NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Im Zuge dessen kommt insb. auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203; § 8 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV bzw. § 7 Abs. 1 Z 6 NAG-DV).Im Zusammenhang mit dem Erfordernis ausreichender Unterhaltsmittel hat das VwG eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Unterhaltsmittel zu treffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Dabei obliegt es dem Fremden, nachzuweisen, dass eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen und hierdurch das gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG erforderliche Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (VwGH 27.5.2010, 2008/21/0630). Im Zuge dessen kommt insb. auch einem Arbeitsvorvertrag des Fremden bzw. einer Einstellungszusage Bedeutung zu (VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203; Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV bzw. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, NAG-DV).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023170016.L03Im RIS seit
18.06.2026Zuletzt aktualisiert am
18.06.2026