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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 Art3 Abs8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/15/0003 B 20. März 2026 RS 1Stammrechtssatz
Hat der Erwerber gegenüber den Lieferern seine österreichische UID verwendet, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich so lange als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass er den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat. Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferanten, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden (vgl. VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN).Hat der Erwerber gegenüber den Lieferern seine österreichische UID verwendet, gilt der innergemeinschaftliche Erwerb in Österreich so lange als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass er den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat. Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden vergleiche VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferanten, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden vergleiche VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150102.L01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026