TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/22 Ra 2023/15/0102

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Art3 Abs8
UStG 1994 §11 Abs12
UStG 1994 §12
  1. UStG 1994 Art. 3 heute
  2. UStG 1994 Art. 3 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 Art. 3 gültig von 22.07.2023 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. UStG 1994 Art. 3 gültig von 01.07.2021 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 Art. 3 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  6. UStG 1994 Art. 3 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. UStG 1994 Art. 3 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  8. UStG 1994 Art. 3 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. UStG 1994 Art. 3 gültig von 31.12.2004 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  10. UStG 1994 Art. 3 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  11. UStG 1994 Art. 3 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. UStG 1994 Art. 3 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  13. UStG 1994 Art. 3 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  14. UStG 1994 Art. 3 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, Senatspräsident Mag. Novak und Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Mai 2023, Zl. RV/2100806/2022, betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016 (mitbeteiligte Partei: T NV, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0034, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts, die im gegenständlichen Verfahren im ersten Rechtsgang ergangen ist, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) bestehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994) bestehe.
3
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe eine österreichische Gesellschaft (A) an die Mitbeteiligte (B), die als belgisches Unternehmen sowohl über eine belgische als auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt habe, Waren geliefert, die diese als mittleres Unternehmen (B) in einem Reihengeschäft an Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (C) weiterveräußert habe. Die Mitbeteiligte sei für den Transport verantwortlich gewesen und die Waren seien unmittelbar von der ersten Lieferantin (A) an den Endabnehmer der Waren (C) gelangt. A und die Mitbeteiligte seien davon ausgegangen, dass die Lieferungen an die Mitbeteiligte in Österreich als ruhende Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig seien, während es sich bei den Lieferungen der Mitbeteiligten an C um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handle. Die Mitbeteiligte sei gegenüber ihrer Lieferantin (A) mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten. A habe Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Tatsächlich sei - aus näher genannten Gründen - die erste Lieferung (A an die Mitbeteiligte) als die bewegte und die zweite Lieferung (Mitbeteiligte an C) als die ruhende Lieferung zu qualifizieren.
4
Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne des Artikel 7, UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.
5
Die von A gegenüber der Mitbeteiligten ausgewiesene Vorsteuer sei nicht abziehbar, weil sie nicht für steuerbare und steuerpflichtige (ruhende) Inlandslieferungen, sondern für steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellt worden sei.
6
Im Revisionsfall liege - grundsätzlich - auch ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich kraft Verwendung der österreichischen UID-Nummer gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 vor. Die daraus resultierende inländische (zusätzliche) Erwerbsbesteuerung solle sicherstellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in den anderen Mitgliedstaaten versteuert werde. Diese Besteuerung sei solange aufrecht zu erhalten, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsland besteuert worden sei. Eine solche Besteuerung sei gegenständlich nicht nachgewiesen worden, zumal die Mitbeteiligte nur auf ihre Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (an C) verweise.Im Revisionsfall liege - grundsätzlich - auch ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich kraft Verwendung der österreichischen UID-Nummer gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 vor. Die daraus resultierende inländische (zusätzliche) Erwerbsbesteuerung solle sicherstellen, dass der innergemeinschaftliche Erwerb in den anderen Mitgliedstaaten versteuert werde. Diese Besteuerung sei solange aufrecht zu erhalten, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen Bestimmungsland besteuert worden sei. Eine solche Besteuerung sei gegenständlich nicht nachgewiesen worden, zumal die Mitbeteiligte nur auf ihre Zusammenfassenden Meldungen für innergemeinschaftliche Lieferungen (an C) verweise.
7
Aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 7. Juli 2022, C-696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., sei jedoch abzuleiten, dass im Falle einer Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung ohne Vorsteuerabzug eine zusätzliche Erwerbsbesteuerung nicht zu erfolgen habe. Von der Vorschreibung der Erwerbsteuer aus der Verwendung der inländischen UID-Nummer könne Abstand genommen werden, um eine Doppelbesteuerung (Festsetzung von Erwerbsteuer ohne Vorsteuerabzug auf die steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung) zu vermeiden.
8
Die Neufestsetzung der Abgaben erfolge auf Grund der Abstandnahme von der Erwerbsbesteuerung aus der Verwendung der österreichischen UID-Nummer und der Aberkennung des Vorsteuerabzuges.
9
Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der vorliegenden Revision zu deren Zulässigkeit u.a. vorgebracht wird, es fehle die Vergleichbarkeit des gegenständlichen Revisionsfalls mit jenem Sachverhalt, der dem Urteil des EuGH vom 7. Juli 2022, C-696/20, Dyrektor Izby Skarbowej w W., zugrunde gelegen sei, weshalb sich das Bundesfinanzgericht nicht auf dieses Urteil stützen könne. Zusammengefasst bringt das Finanzamt dazu vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei einem Sachverhalt, wie dem revisionsgegenständlichen, eine steuerpflichtige innergemeinschaftliche Lieferung vorliege (die die Mitbeteiligte zum Vorsteuerabzug berechtige) und zudem die Mitbeteiligte einen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der Verwendung der UID-Nummer des Abgangsstaats (Österreich) verwirkliche, für den der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.
10
Von der mitbeteiligten Partei wurde - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung erstattet.
11
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, EU 2024/0004-1 (Ra 2023/15/0003), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Urteil vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, hat das Gericht der Europäischen Union über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen entschieden.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
13
Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer verwendet, der Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 solange (auch) in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Durch diese Bestimmung wird Art. 41 der MwSt-RL 2006/112/EG, umgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu einem insoweit vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass, wenn der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte UID-Nummer verwendet, der Erwerb gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 solange (auch) in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt gilt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Durch diese Bestimmung wird Artikel 41, der MwSt-RL 2006/112/EG, umgesetzt.
15
Im Revisionsfall ist die Mitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Zusammenhang mit von Österreich in das übrige Unionsgebiet erfolgenden Warenlieferungen gegenüber ihrem Lieferer unter ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten, weshalb ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 (auch) in Österreich bewirkt wurde. Dieser gilt solange als bewirkt, bis die Mitbeteiligte nachweist, dass sie den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat. Einen solchen Nachweis hat die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgericht (bislang) nicht erbracht.Im Revisionsfall ist die Mitbeteiligte nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts im Zusammenhang mit von Österreich in das übrige Unionsgebiet erfolgenden Warenlieferungen gegenüber ihrem Lieferer unter ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten, weshalb ein innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 (auch) in Österreich bewirkt wurde. Dieser gilt solange als bewirkt, bis die Mitbeteiligte nachweist, dass sie den Erwerb in den Mitgliedstaaten besteuert hat, in denen sich der jeweilige Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befunden hat. Einen solchen Nachweis hat die Mitbeteiligte nach den Feststellungen des Bundesfinanzgericht (bislang) nicht erbracht.
16
Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden (vgl. VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferantin, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden (vgl. VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN; sowie erneut das Erkenntnis Ra 2023/15/0003 vom heutigen Tag).Diese in Österreich geschuldete Steuer kann ebenso wenig als Vorsteuer abgezogen werden vergleiche , VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002; 29.5.2018, Ra 2015/15/0017; jeweils mwN) wie die Vorsteuer aus den Rechnungen der Lieferantin, die zu Unrecht mit österreichischer Umsatzsteuer ausgestellt wurden vergleiche , VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, mwN; sowie erneut das Erkenntnis Ra 2023/15/0003 vom heutigen Tag).
17
Indem das Bundesfinanzgericht den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 nicht der Besteuerung unterzogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war sohin gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Indem das Bundesfinanzgericht den innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 nicht der Besteuerung unterzogen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Es war sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150102.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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