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Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0034, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.
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Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) bestehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994) bestehe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in welcher ausdrücklich kein Kostenersatz begehrt worden ist.
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Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, EU 2024/0004-1 (Ra 2023/15/0003), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Urteil vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, hat das Gericht der Europäischen Union über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen entschieden.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Fällen, bei denen im Rahmen eines Reihengeschäfts in Hinblick auf die (in der Folge umqualifizierte) bewegte innergemeinschaftliche Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und deshalb die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 zu unterbleiben habe, dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Fällen, bei denen im Rahmen eines Reihengeschäfts in Hinblick auf die (in der Folge umqualifizierte) bewegte innergemeinschaftliche Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und deshalb die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 zu unterbleiben habe, dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
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Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
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Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe eine österreichische Gesellschaft (A) an die Revisionswerberin (B), die als belgisches Unternehmen sowohl über eine belgische als auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt habe, Waren geliefert, die diese als mittleres Unternehmen (B) in einem Reihengeschäft an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet (C) weiterveräußert habe. Die Revisionswerberin sei für den Transport verantwortlich gewesen und die Waren seien unmittelbar von der ersten Lieferantin (A) an die Endabnehmer (C) gelangt. A und die Revisionswerberin seien davon ausgegangen, dass die Lieferungen an die Revisionswerberin in Österreich als ruhende Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig seien, während es sich bei den Lieferungen der Revisionswerberin an die Endabnehmer (C) um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handle. Die Revisionswerberin sei gegenüber ihrer Lieferantin (A) mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten. A habe Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Tatsächlich sei - aus näher genannten Gründen - die erste Lieferung (A an die Revisionswerberin) als die bewegte und die zweite Lieferung (Revisionswerberin an C) als die ruhende Lieferung zu qualifizieren.
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Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Artikel 7, UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.
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Die von A gegenüber der Revisionswerberin ausgewiesene Vorsteuer sei nicht abziehbar, weil sie nicht für steuerbare und steuerpflichtige (ruhende) Inlandslieferungen, sondern für steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellt worden sei.
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Der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Beurteilung, wonach die revisionsgegenständlichen formellen Mängel dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstünden, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.Der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Beurteilung, wonach die revisionsgegenständlichen formellen Mängel dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Artikel 7, UStG 1994 nicht entgegenstünden, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.
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Dies steht auch im Einklang mit der auf die Judikatur des EuGH gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042, mwN).Dies steht auch im Einklang mit der auf die Judikatur des EuGH gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat vergleiche , etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042, mwN). 15
Es ist entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine für eine - dem Grunde nach - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, mwN; VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064; sowie VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0004; 5.3.2020, Ro 2018/15/0011).Es ist entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine für eine - dem Grunde nach - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994 geschuldet wird vergleiche , das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, mwN; VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064; sowie VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0004; 5.3.2020, Ro 2018/15/0011). 16
Eine solche, nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer, berechtigt - wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt hat - nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. erneut das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003; sowie VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, jeweils mwN).Eine solche, nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer, berechtigt - wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt hat - nicht zum Vorsteuerabzug vergleiche , erneut das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003; sowie VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, jeweils mwN). 17
Vor dem Hintergrund des EuG-Urteils vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, erweist sich auch die Prämisse der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Rechtsfrage, die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 habe zu unterbleiben, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, als unzutreffend (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0003).Vor dem Hintergrund des EuG-Urteils vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, erweist sich auch die Prämisse der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Rechtsfrage, die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 habe zu unterbleiben, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, als unzutreffend vergleiche , dazu nochmals das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0003).
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In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2026