TE Vwgh Beschluss 2026/4/22 Ra 2023/15/0099

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Veröffentlicht am 22.04.2026
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 Art6 Abs1
UStG 1994 Art7
UStG 1994 Art7 Abs1
UStG 1994 §11 Abs12
UStG 1994 §12
62016CJ0021 Euro Tyre VORAB
  1. UStG 1994 Art. 6 heute
  2. UStG 1994 Art. 6 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 Art. 6 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. UStG 1994 Art. 6 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. UStG 1994 Art. 6 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. UStG 1994 Art. 6 gültig von 15.08.2015 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. UStG 1994 Art. 6 gültig von 01.01.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. UStG 1994 Art. 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  9. UStG 1994 Art. 6 gültig von 21.08.2003 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. UStG 1994 Art. 6 gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  11. UStG 1994 Art. 6 gültig von 15.07.1999 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  12. UStG 1994 Art. 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  13. UStG 1994 Art. 6 gültig von 06.01.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  14. UStG 1994 Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995
  1. UStG 1994 § 11 heute
  2. UStG 1994 § 11 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. UStG 1994 § 11 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  6. UStG 1994 § 11 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 11 gültig von 01.03.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  9. UStG 1994 § 11 gültig von 16.06.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 11 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  11. UStG 1994 § 11 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  12. UStG 1994 § 11 gültig von 20.08.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  13. UStG 1994 § 11 gültig von 28.04.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  14. UStG 1994 § 11 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  15. UStG 1994 § 11 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. UStG 1994 § 11 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  17. UStG 1994 § 11 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. UStG 1994 § 11 gültig von 01.01.1995 bis 26.06.2001
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, Senatspräsident Mag. Novak und Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der T NV, vertreten durch die LeitnerLeitner GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Mai 2023, Zl. RV/2100806/2022, betreffend Umsatzsteuer 2015 und 2016, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2022, Ro 2021/15/0034, verwiesen, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben hat.
2
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (§ 11 Abs. 12 UStG 1994) bestehe.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt worden ist, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei insoweit Folge, als es von der Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs wegen Auftretens unter einer vom Bestimmungsland abweichenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID Nummer) gemäß Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 Abstand nahm und der Mitbeteiligten den Vorsteuerabzug aus Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ihrer österreichischen Lieferantin versagte, für die eine Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994) bestehe.
3
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, in welcher ausdrücklich kein Kostenersatz begehrt worden ist.
4
Mit Beschluss vom 28. Februar 2025 hat der Verwaltungsgerichtshof das Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, EU 2024/0004-1 (Ra 2023/15/0003), vorgelegten Fragen ausgesetzt. Mit Urteil vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, hat das Gericht der Europäischen Union über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Fragen entschieden.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Fällen, bei denen im Rahmen eines Reihengeschäfts in Hinblick auf die (in der Folge umqualifizierte) bewegte innergemeinschaftliche Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und deshalb die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 zu unterbleiben habe, dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen sei.Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob in Fällen, bei denen im Rahmen eines Reihengeschäfts in Hinblick auf die (in der Folge umqualifizierte) bewegte innergemeinschaftliche Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde und deshalb die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 zu unterbleiben habe, dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu versagen sei.
9
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
10
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe eine österreichische Gesellschaft (A) an die Revisionswerberin (B), die als belgisches Unternehmen sowohl über eine belgische als auch über eine österreichische UID-Nummer verfügt habe, Waren geliefert, die diese als mittleres Unternehmen (B) in einem Reihengeschäft an Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet (C) weiterveräußert habe. Die Revisionswerberin sei für den Transport verantwortlich gewesen und die Waren seien unmittelbar von der ersten Lieferantin (A) an die Endabnehmer (C) gelangt. A und die Revisionswerberin seien davon ausgegangen, dass die Lieferungen an die Revisionswerberin in Österreich als ruhende Lieferungen steuerbar und steuerpflichtig seien, während es sich bei den Lieferungen der Revisionswerberin an die Endabnehmer (C) um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handle. Die Revisionswerberin sei gegenüber ihrer Lieferantin (A) mit ihrer österreichischen UID-Nummer aufgetreten. A habe Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt. Tatsächlich sei - aus näher genannten Gründen - die erste Lieferung (A an die Revisionswerberin) als die bewegte und die zweite Lieferung (Revisionswerberin an C) als die ruhende Lieferung zu qualifizieren.
11
Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.Da das Fehlen einer UID-Nummer des Erwerbers im Zeitpunkt des Leistungsbezuges dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Artikel 7, UStG 1994 nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, wovon nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts auszugehen sei, schulde der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer lediglich aufgrund der Rechnung.
12
Die von A gegenüber der Revisionswerberin ausgewiesene Vorsteuer sei nicht abziehbar, weil sie nicht für steuerbare und steuerpflichtige (ruhende) Inlandslieferungen, sondern für steuerbare, aber steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen in Rechnung gestellt worden sei.
13
Der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Beurteilung, wonach die revisionsgegenständlichen formellen Mängel dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Art. 7 UStG 1994 nicht entgegenstünden, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.Der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Beurteilung, wonach die revisionsgegenständlichen formellen Mängel dem Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinn des Artikel 7, UStG 1994 nicht entgegenstünden, tritt die Revisionswerberin nicht entgegen.
14
Dies steht auch im Einklang mit der auf die Judikatur des EuGH gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042, mwN).Dies steht auch im Einklang mit der auf die Judikatur des EuGH gestützten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert, dass die Mehrwertsteuerbefreiung gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat vergleiche , etwa VwGH 24.4.2024, Ra 2022/15/0042, mwN).
15
Es ist entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine für eine - dem Grunde nach - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, mwN; VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064; sowie VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0004; 5.3.2020, Ro 2018/15/0011).Es ist entspricht ebenso der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine für eine - dem Grunde nach - steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1994 geschuldet wird vergleiche , das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003, mwN; VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0064; sowie VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0004; 5.3.2020, Ro 2018/15/0011).
16
Eine solche, nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer, berechtigt - wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt hat - nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. erneut das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003; sowie VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, jeweils mwN).Eine solche, nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer, berechtigt - wie das Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausgeführt hat - nicht zum Vorsteuerabzug vergleiche , erneut das Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/15/0003; sowie VwGH 15.12.2022, Ro 2019/13/0034, jeweils mwN).
17
Vor dem Hintergrund des EuG-Urteils vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, erweist sich auch die Prämisse der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Rechtsfrage, die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 habe zu unterbleiben, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, als unzutreffend (vgl. dazu nochmals das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0003).Vor dem Hintergrund des EuG-Urteils vom 25. Februar 2026, Finanzamt Österreich, T-638/24, erweist sich auch die Prämisse der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführten Rechtsfrage, die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß Artikel 3, Absatz 8, UStG 1994 habe zu unterbleiben, wenn bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Lieferanten Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden sei, als unzutreffend vergleiche , dazu nochmals das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/15/0003).
18
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 22. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0021 Euro Tyre VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150099.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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