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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §33 Abs1aRechtssatz
Der Anspruch auf Einsicht in das Beitragskonto steht in einem Zusammenhang mit den (auf das Sozialversicherungsbeitragsschuldverhältnis entfallenden) Aktiv- oder Passivbestandteilen der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter tritt auch insoweit an die Stelle des Schuldners. Es findet daher keine Deckung im Gesetz, den Insolvenzverwalter von der Einsicht in das Beitragskonto auszuschließen, auch soweit dies Buchungen für Zeiträume betrifft, die vor seiner Bestellung liegen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J06Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026