RS Vwgh 2026/4/23 Ro 2023/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2026
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Index

23/01 Insolvenzordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG
AVG §9
IO §114 Abs1
IO §2 Abs2
  1. IO § 114 heute
  2. IO § 114 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 114 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 114 gültig von 01.10.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 114 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. IO § 2 heute
  2. IO § 2 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 2 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 2 gültig von 13.09.1997 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  5. IO § 2 gültig von 01.01.1983 bis 12.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vgl. auch § 114 Abs. 1 erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners vergleiche VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vergleiche auch Paragraph 114, Absatz eins, erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J05

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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