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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVGRechtssatz
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs. 2 IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners (vgl. VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vgl. auch § 114 Abs. 1 erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beitragspflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (Paragraph 2, Absatz 2, IO) und der Insolvenzverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Schuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Schuldners vergleiche VwGH 30.5.2007, 2003/17/0339, mwN; vergleiche auch Paragraph 114, Absatz eins, erster Satz IO). Nach der Insolvenzeröffnung tritt der Insolvenzverwalter insoweit als Vertreter der Insolvenzmasse an die Stelle des Schuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023080002.J05Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026