1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber wegen der am 22. Oktober 2025 erfolgten Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch „Organe, welche der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurechenbar“ seien, in Form „der Verbringung durch polizeiliche Zwangsgewalt aus einem Zug auf den Bahnsteig am Bahnhof in A...,“ erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Überdies wies das Verwaltungsgericht das „Schadenersatzbegehren vom 8. Jänner 2026“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber wegen der am 22. Oktober 2025 erfolgten Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch „Organe, welche der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zurechenbar“ seien, in Form „der Verbringung durch polizeiliche Zwangsgewalt aus einem Zug auf den Bahnsteig am Bahnhof in A...,“ erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Überdies wies das Verwaltungsgericht das „Schadenersatzbegehren vom 8. Jänner 2026“ als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
2
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4
Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5
Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig (vgl. etwa jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, Rn. 5, mwN).Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung jener Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher mit einem der Verbesserung nicht zugänglichen Mangel behaftet und deshalb nicht zulässig vergleiche , etwa jüngst VwGH 20.3.2026, Ra 2026/01/0034, Rn. 5, mwN).
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Auch sonst lässt die selbstverfasste Revision insgesamt keine vom Verwaltungsgerichtshof zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennen.
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Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung (vgl. dazu § 24 Abs. 2 VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß § 34 Abs. 2 VwGG einzuleiten (vgl. abermals VwGH Ra 2026/01/0034, Rn. 7, mwN). Bei diesem Ergebnis ist auf die Abfassung und Einbringung der vorliegenden Revision ohne anwaltliche Vertretung vergleiche , dazu Paragraph 24, Absatz 2, VwGG) nicht weiter einzugehen und diesbezüglich auch kein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG einzuleiten vergleiche , abermals VwGH Ra 2026/01/0034, Rn. 7, mwN).
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2026