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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen (vgl. VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100145.L01Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026