Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/03/0023 B 19. Juni 2018 RS 8Stammrechtssatz
Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat (vgl. VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat vergleiche VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100127.L04Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026