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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1Rechtssatz
Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem VwG nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem VwG nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100127.L05Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026