1
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, es als Konzessionärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft am 18. März 2024 und 29. April 2024 näher genannte Produkte auf ihrer Internetseite zum Verkauf an Letztverbraucher im Inland angeboten und zur Abgabe bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht habe, ohne die dafür - wie näher umschrieben wurde - erforderliche behördliche Zulassung nach § 7 Abs. 1 AMG gehabt zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch § 84 Abs. 1 Z 5 und § 7 Abs. 1 AMG übertreten, sodass über sie eine Geldstrafe von € 2.500,- (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde sie verpflichtet, € 250,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, es als Konzessionärin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft zu verantworten zu haben, dass diese Gesellschaft am 18. März 2024 und 29. April 2024 näher genannte Produkte auf ihrer Internetseite zum Verkauf an Letztverbraucher im Inland angeboten und zur Abgabe bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht habe, ohne die dafür - wie näher umschrieben wurde - erforderliche behördliche Zulassung nach Paragraph 7, Absatz eins, AMG gehabt zu haben. Die Revisionswerberin habe dadurch Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 7, Absatz eins, AMG übertreten, sodass über sie eine Geldstrafe von € 2.500,- (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Weiters wurde sie verpflichtet, € 250,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu bezahlen.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2025 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diese verpflichtet, € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Es wurde gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 23. Juni 2025 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und diese verpflichtet, € 500,- als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Es wurde gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011). 7
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG lägen schon „aufgrund diverser Begründungsmängel“ vor. Dazu wird nach auszugsweiser Wiedergabe der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses der Standpunkt eingenommen, die Beweiswürdigung enthalte „keine Befassung“ mit den Argumenten der Revisionswerberin „zur fehlenden Arzneimitteleigenschaft“. Eine Auseinandersetzung mit der (von der Revisionswerberin) zitierten Literatur habe nicht stattgefunden. Es lasse sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus der Beweiswürdigung entnehmen, „dass und warum die angeblichen arzneilichen Wirkungen von DHEA [Dehydroepiandrosteron] unabhängig von der Dosierung vorliegen“ sollten. Die Begründung stehe damit im Widerspruch zur (näher ausgeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Bescheidbegründung. Dass sich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt „in dem hier relevanten Teil (arzneiliche Wirkung) fast ausschließlich in der Wiedergabe von Teilen des Sachverständigengutachtens“ erschöpfe, sei unzureichend. Es gehe aus dem Erkenntnis nicht klar hervor, „warum und von welchem Sachverhalt ausgegangen“ werde und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass dieser Sachverhalt vorliege. Das „Unterlassen jeglicher argumentativen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen“ führe jedenfalls zu einem Begründungsmangel.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG lägen schon „aufgrund diverser Begründungsmängel“ vor. Dazu wird nach auszugsweiser Wiedergabe der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung des angefochtenen Erkenntnisses der Standpunkt eingenommen, die Beweiswürdigung enthalte „keine Befassung“ mit den Argumenten der Revisionswerberin „zur fehlenden Arzneimitteleigenschaft“. Eine Auseinandersetzung mit der (von der Revisionswerberin) zitierten Literatur habe nicht stattgefunden. Es lasse sich weder aus dem festgestellten Sachverhalt noch aus der Beweiswürdigung entnehmen, „dass und warum die angeblichen arzneilichen Wirkungen von DHEA [Dehydroepiandrosteron] unabhängig von der Dosierung vorliegen“ sollten. Die Begründung stehe damit im Widerspruch zur (näher ausgeführten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an die Bescheidbegründung. Dass sich der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt „in dem hier relevanten Teil (arzneiliche Wirkung) fast ausschließlich in der Wiedergabe von Teilen des Sachverständigengutachtens“ erschöpfe, sei unzureichend. Es gehe aus dem Erkenntnis nicht klar hervor, „warum und von welchem Sachverhalt ausgegangen“ werde und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass dieser Sachverhalt vorliege. Das „Unterlassen jeglicher argumentativen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen“ führe jedenfalls zu einem Begründungsmangel.
8
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu erwidern:
9
Wie von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung selbst ausgeführt wurde, geht das Verwaltungsgericht in seinen Sachverhaltsfeststellungen unter anderem davon aus, dass bei Anwendung der angebotenen Produkte, die zwischen 5 und 50 mg DHEA pro Kapsel enthielten, eine relevante arzneiliche Wirkung zu erwarten sei. Bei DHEA seien insbesondere neurosteroidale Wirkungen an zerebralen Neurotransmitter-Rezeptoren beobachtet worden, die neuroprotektive und antidepressive Effekte vermittelten. Darüber hinaus seien unmittelbare Interaktionen mit dem Immunsystem beschrieben worden, die einen immunmodulatorischen Effekt bewirkten, und weiters hätten hochaffine Bindungsstellen an Endothelzellen mit Aktivierung der endothelialen NO-Synthase über einen G-Protein-gekoppelten Plasmamembranrezeptor nachgewiesen werden können, wobei über diesen Mechanismus DHEA zur Durchblutungssteigerung beitragen könne. Wie von der Revisionswerberin ebenfalls in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt wurde, stützt das Verwaltungsgericht diese Feststellungen unmissverständlich auf das - im angefochtenen Erkenntnis auf rund 18 Seiten wörtlich wiedergegebene - Sachverständigengutachten der beigezogenen Sachverständigen. Es trifft daher nicht zu, dass aus dem Erkenntnis (in Ansehung der arzneilichen Wirkung der in Rede stehenden Produkte) nicht hervorgehe, „warum und von welchem Sachverhalt ausgegangen“ werde und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass dieser Sachverhalt vorliege.
10
Was aber den geltend gemachten Begründungsmangel des „Unterlassens jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen“ bzw. der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126; 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 4.6.2024, Ra 2024/10/0072). Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe muss daher schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116; 29.1.2026, Ra 2025/07/0220 bis 0222; 24.7.2025, Ra 2025/05/0072). Von einer derartigen Darlegung kann im Revisionsfall aber keine Rede sein, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision doch nicht konkret ausgeführt, welche (von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes abweichende) Feststellungen (insbesondere zur Frage der arzneilichen Wirkung der in Rede stehenden Produkte) zu treffen und auf welche beweiswürdigenden Überlegungen derartige Feststellungen zu stützen gewesen wären.Was aber den geltend gemachten Begründungsmangel des „Unterlassens jeglicher argumentativer Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen“ bzw. der Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung anbelangt, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraussetzt, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen vergleiche , VwGH 26.8.2025, Ra 2024/10/0126; 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 4.6.2024, Ra 2024/10/0072). Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe muss daher schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116; 29.1.2026, Ra 2025/07/0220 bis 0222; 24.7.2025, Ra 2025/05/0072). Von einer derartigen Darlegung kann im Revisionsfall aber keine Rede sein, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision doch nicht konkret ausgeführt, welche (von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes abweichende) Feststellungen (insbesondere zur Frage der arzneilichen Wirkung der in Rede stehenden Produkte) zu treffen und auf welche beweiswürdigenden Überlegungen derartige Feststellungen zu stützen gewesen wären. 11
In der Zulässigkeitsbegründung wird auch geltend gemacht, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Das Recht einer Partei gehört zu werden dürfe nicht unter Berufung auf die Raschheit und Einfachheit des Verfahrens beeinträchtigt werden (Verweis auf VwGH 24.5.1994, 93/04/0196, VwSlg. 14.062 A/1994). Dasselbe müsse „auch für das Argument gelten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen ‚plausibel‘“ gewesen und sie deshalb übernommen worden seien. Bereits die belangte Behörde habe in Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 16. Dezember 2024, die „als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen“ worden sei, das Recht zur Äußerung verwehrt. Die Stellungnahme sei nicht einmal zugestellt worden (Verweis auf VwGH 15.9.1994, 91/06/0217). Zudem habe das Verwaltungsgericht eine „angefragte fachliche Stellungnahme“ (des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) zwar am 27. März 2025 erhalten, sie der Revisionswerberin aber nicht vor der (am 27. Mai 2025 durchgeführten) mündlichen Beschwerdeverhandlung zugestellt. Die Revisionswerberin sei in der Verhandlung mit dem Gutachten der bestellten Sachverständigen „überfallen“ worden, es sei dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht entsprochen worden. Das angefochtene Erkenntnis sei daher „zumindest gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben“.In der Zulässigkeitsbegründung wird auch geltend gemacht, es liege eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Das Recht einer Partei gehört zu werden dürfe nicht unter Berufung auf die Raschheit und Einfachheit des Verfahrens beeinträchtigt werden (Verweis auf VwGH 24.5.1994, 93/04/0196, VwSlg. 14.062 A/1994). Dasselbe müsse „auch für das Argument gelten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen ‚plausibel‘“ gewesen und sie deshalb übernommen worden seien. Bereits die belangte Behörde habe in Bezug auf eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 16. Dezember 2024, die „als Basis für die behördliche Entscheidung herangezogen“ worden sei, das Recht zur Äußerung verwehrt. Die Stellungnahme sei nicht einmal zugestellt worden (Verweis auf VwGH 15.9.1994, 91/06/0217). Zudem habe das Verwaltungsgericht eine „angefragte fachliche Stellungnahme“ (des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) zwar am 27. März 2025 erhalten, sie der Revisionswerberin aber nicht vor der (am 27. Mai 2025 durchgeführten) mündlichen Beschwerdeverhandlung zugestellt. Die Revisionswerberin sei in der Verhandlung mit dem Gutachten der bestellten Sachverständigen „überfallen“ worden, es sei dem Grundsatz der Waffengleichheit nicht entsprochen worden. Das angefochtene Erkenntnis sei daher „zumindest gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben“. 12
Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsausführungen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 7.1.2026, Ra 2025/10/0123, mit Verweis auf VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die oben in Rz 11 wiedergegebenen Ausführungen stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der (erkennbare) Verweis auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen.Hinsichtlich dieser Zulässigkeitsausführungen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , VwGH 7.1.2026, Ra 2025/10/0123, mit Verweis auf VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die oben in Rz 11 wiedergegebenen Ausführungen stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der (erkennbare) Verweis auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt. Den dargestellten Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen daher nicht entsprochen. 13
Der Vollständigkeit halber ist zu diesen Zulässigkeitsausführungen aber auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im behördlichen Verfahren angesprochen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, mit Verweis auf VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397; 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251). Da die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auf die in Rede stehende ergänzende Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 (die ihr nach der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 gleichzeitig mit dem Bescheid als Beilage übermittelt worden sei) auch inhaltlich eingegangen ist, ist schon von daher nicht erkennbar, warum insofern keine Sanierung im Sinne der genannten Judikatur vorliegen sollte.Der Vollständigkeit halber ist zu diesen Zulässigkeitsausführungen aber auch noch auf Folgendes hinzuweisen: Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im behördlichen Verfahren angesprochen wird, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann vergleiche , VwGH 7.12.2023, Ra 2022/10/0187, mit Verweis auf VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397; 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251). Da die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auf die in Rede stehende ergänzende Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 (die ihr nach der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 15. Jänner 2025 gleichzeitig mit dem Bescheid als Beilage übermittelt worden sei) auch inhaltlich eingegangen ist, ist schon von daher nicht erkennbar, warum insofern keine Sanierung im Sinne der genannten Judikatur vorliegen sollte. 14
Soweit mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zum in der Verhandlung - in Anwesenheit der Revisionswerberin - erstatteten Sachverständigengutachten (bzw. zur vor der Verhandlung nicht zugestellten Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) eine Verletzung des sogenannten „Überraschungsverbotes“ geltend gemacht werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mündlichen Verhandlung u.a. darin besteht, dass in deren Rahmen den Parteien zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt wird. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot - also der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren - liegt insofern gegenständlich nicht vor (vgl. zum Abgabenverfahren etwa VwGH 2.7.2025, Ro 2024/13/0016, mit Verweis auf VwGH 27.7.2023, Ra 2023/16/0074). Dem Verhandlungsprotokoll über die Beschwerdeverhandlung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Revisionswerberin, die zum erstatteten Gutachten im Rahmen der Verhandlung keine Stellungnahme abgegeben hat, (erfolglos) beantragt hätte, eine (nachträgliche) Stellungnahme abgeben zu können. Ein relevanter Verfahrensmangel wird schon von daher nicht aufgezeigt.Soweit mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen zum in der Verhandlung - in Anwesenheit der Revisionswerberin - erstatteten Sachverständigengutachten (bzw. zur vor der Verhandlung nicht zugestellten Stellungnahme des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen) eine Verletzung des sogenannten „Überraschungsverbotes“ geltend gemacht werden sollte, ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung der mündlichen Verhandlung u.a. darin besteht, dass in deren Rahmen den Parteien zu den bisherigen Beweisergebnissen Gehör eingeräumt wird. Ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot - also der Einbeziehung von Sachverhaltselementen in die rechtliche Würdigung, die der Partei nicht bekannt waren - liegt insofern gegenständlich nicht vor vergleiche , zum Abgabenverfahren etwa VwGH 2.7.2025, Ro 2024/13/0016, mit Verweis auf VwGH 27.7.2023, Ra 2023/16/0074). Dem Verhandlungsprotokoll über die Beschwerdeverhandlung ist auch nicht zu entnehmen, dass die Revisionswerberin, die zum erstatteten Gutachten im Rahmen der Verhandlung keine Stellungnahme abgegeben hat, (erfolglos) beantragt hätte, eine (nachträgliche) Stellungnahme abgeben zu können. Ein relevanter Verfahrensmangel wird schon von daher nicht aufgezeigt. 15
Davon abgesehen ist aber nochmals auf die bereits oben (in Rz 10) wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen ist. Im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa die Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - die Revisionswerberin im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für sie günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0126, mit Verweis auf VwGH 11.3.2025, Ra 2024/04/0306). Derartige Darlegungen enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht.Davon abgesehen ist aber nochmals auf die bereits oben (in Rz 10) wiedergegebene hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen ist. Im Zusammenhang mit einer ins Treffen geführten Verletzung des Parteiengehörs erfordert dies, konkret vorzubringen, welchen Verfahrensschritt - etwa die Erstattung eines weiteren Tatsachenvorbringens - die Revisionswerberin im Falle der Wahrung des Parteiengehörs unternommen hätte, der im Ergebnis zu für sie günstigeren Tatsachenfeststellungen führen hätte können vergleiche , etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2025/08/0126, mit Verweis auf VwGH 11.3.2025, Ra 2024/04/0306). Derartige Darlegungen enthält die Zulässigkeitsbegründung nicht. 16
In der Zulässigkeitsbegründung wird auch ein „Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH zu § 7 AVG“ behauptet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei eine Amtssachverständige aufgetreten, die im Verfahren vor der Behörde die Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 verfasst habe, wobei sich das Straferkenntnis der Behörde auf diese Stellungnahme bezogen habe und diese Stellungnahme der Revisionswerberin nicht zugestellt worden sei. Die Amtssachverständige sei daher jedenfalls gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 AVG befangen gewesen, diese habe an der Entscheidung mitgewirkt, „weil sie - statt Behörde und Gericht - die rechtliche Einschätzung vorgenommen“ habe.In der Zulässigkeitsbegründung wird auch ein „Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 7, AVG“ behauptet. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei eine Amtssachverständige aufgetreten, die im Verfahren vor der Behörde die Stellungnahme vom 16. Dezember 2024 verfasst habe, wobei sich das Straferkenntnis der Behörde auf diese Stellungnahme bezogen habe und diese Stellungnahme der Revisionswerberin nicht zugestellt worden sei. Die Amtssachverständige sei daher jedenfalls gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG befangen gewesen, diese habe an der Entscheidung mitgewirkt, „weil sie - statt Behörde und Gericht - die rechtliche Einschätzung vorgenommen“ habe.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Auch diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen - die jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennt - daher nicht entsprochen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 16.11.2023, Ra 2022/10/0146, mit Verweis auf VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Auch diesen Begründungserfordernissen wird mit den vorliegenden Zulässigkeitsausführungen - die jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, nicht nennt - daher nicht entsprochen. 18
Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben. Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides gesehen werden. § 7 Abs. 1 Z 4 AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025, mwN). Ein Abweichen von dieser Judikatur liegt im Revisionsfall nicht vor.Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben. Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der „Erlassung“ eines Bescheides gesehen werden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat. Die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ist keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren vergleiche , VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025, mwN). Ein Abweichen von dieser Judikatur liegt im Revisionsfall nicht vor. 19
In der Zulässigkeitsbegründung wird zuletzt eine „Verletzung des verfassungsgemäß gewährleisteten Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren“ geltend gemacht und in diesem Zusammenhang eine Parallele zu EGMR 6.5.1985, Bönisch gegen Österreich, bzw. zur (u.a. auf dieses Urteil gestützten) Aufhebung des § 48 erster Satz Lebensmittelgesetz 1975 durch VfGH 28.11.1985, VfSlg. 10.701, zu ziehen versucht.In der Zulässigkeitsbegründung wird zuletzt eine „Verletzung des verfassungsgemäß gewährleisteten Grundsatzes der Waffengleichheit im Strafverfahren“ geltend gemacht und in diesem Zusammenhang eine Parallele zu EGMR 6.5.1985, Bönisch gegen Österreich, bzw. zur (u.a. auf dieses Urteil gestützten) Aufhebung des Paragraph 48, erster Satz Lebensmittelgesetz 1975 durch VfGH 28.11.1985, VfSlg. 10.701, zu ziehen versucht.
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Zu diesem - eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend machenden - Zulässigkeitsvorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. VwGH 20.11.2025, Ro 2024/10/0010, mit Verweis auf VwGH 19.1.2011, 2011/08/0006, 0007; 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg. 19.236 A; 27.2.2023, Ra 2021/10/0121).Zu diesem - eine Verletzung von Artikel 6, EMRK geltend machenden - Zulässigkeitsvorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , VwGH 20.11.2025, Ro 2024/10/0010, mit Verweis auf VwGH 19.1.2011, 2011/08/0006, 0007; 29.10.2015, Ro 2015/07/0019, VwSlg. 19.236 A; 27.2.2023, Ra 2021/10/0121). 21
In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. April 2026