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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §2 Abs3Rechtssatz
Die Bindung an das Einkommensteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG besteht auch insoweit, als die Einkünfte einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden, zumal keine Kriterien für eine vom Einkommensteuerrecht abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ersichtlich wären (vgl. im Übrigen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Pensionsabfindungen etwa VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101, und VwGH 24.4.2025, Ro 2023/13/0025).Die Bindung an das Einkommensteuerrecht bei der Bildung der Beitragsgrundlagen nach dem GSVG besteht auch insoweit, als die Einkünfte einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet werden, zumal keine Kriterien für eine vom Einkommensteuerrecht abweichende sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ersichtlich wären vergleiche im Übrigen zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Pensionsabfindungen etwa VwGH 27.11.2014, 2011/15/0101, und VwGH 24.4.2025, Ro 2023/13/0025).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080015.L04Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026