Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §2 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/08/0162 E 18. Februar 2009 RS 1Stammrechtssatz
Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005).Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach Paragraph 25, GSVG ist eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach Paragraph 25, Absatz eins, GSVG bilden, das Einkommensteuerrecht maßgebend vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2003/08/0146, mwN). Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt vergleiche das soeben zitierte hg. Erkenntnis vom 14. September 2005).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080015.L01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026