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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §37 Abs3Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/07/0163 B 31. März 2016 RS 3 (hier nur der zweite Satz ohne Klammerausdruck und ohne 'bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten')Stammrechtssatz
Die zu den §§ 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des § 37 Abs. 3 AWG 2002 herangezogen werden (vgl. E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen (vgl. E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in § 37 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.Die zu den Paragraphen 74, 77 und 353 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des VwGH kann zum Verständnis des Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 herangezogen werden vergleiche E 29. Oktober 2015, Ro 2015/07/0032). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage bzw. mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellten, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen vergleiche E 30. Juni 2004, 2001/04/0204). Zur Beurteilung, ob der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 festgelegte Schwellenwert von 100.000 m3 erreicht ist, ist grundsätzlich auf den Antrag des Genehmigungswerbers abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070271.L04Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026