TE Vwgh Beschluss 2026/4/23 Ra 2024/02/0125

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Veröffentlicht am 23.04.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

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Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/02/0127 B 23.04.2026

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Rieder, über die Revision des Ing. F, vertreten durch Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Mag. Dr. Michael Pichlmair und Ing. MMag. Michael A. Gütlbauer, Rechtsanwälte in Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. März 2024, LVwG-303445/18/Bm/Rd, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Februar 2023 wurden über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer einer näher bezeichneten GmbH wegen Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2
Der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) insofern Folge, als die Geld- sowie die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und das bekämpfte Straferkenntnis mit näheren, für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgaben bestätigt. Neben der Kostenentscheidung sprach das Verwaltungsgericht noch aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.
3
Das Verwaltungsgericht gab zunächst den Verfahrensgang wieder und hielt u.a. fest, der Revisionswerber habe nach der mündlichen Verhandlung eine Vereinbarung der GmbH mit L. über dessen Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Oberösterreich West (Arbeitsinspektorat) habe u.a. darauf verwiesen, dass die Bestellungsurkunde keine klare Abgrenzung der räumlichen Zuständigkeit von L. enthalte. Das Verwaltungsgericht stellte - dem weiteren Vorbringen des Arbeitsinspektorats folgend aufgrund eines Versicherungsdatenauszugs - ausdrücklich fest, dass L. zum Tatzeitpunkt nicht mehr bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Weiters legte es das in der GmbH eingerichtete Kontrollsystem näher dar, nach dem der Vorarbeiter die Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften mit dem Revisionswerber bespreche und dieser auch entsprechende Vorgaben mache. Die Beschwerde gegen ein an den Revisionswerber gerichtetes, mit 5. Jänner 2023 datiertes und denselben Vorwurf enthaltendes Straferkenntnis sei mangels rechtswirksamer Zustellung zurückgewiesen worden (Hinweis auf LVwG OÖ 6.3.2024, LVwG-303519/14/Bm/AK, hg. angefochten zu Ra 2024/02/0126). Nach Offenlegung der Beweiswürdigung erörterte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht, dass die Bestellung des L. zum verantwortlichen Beauftragten schon deswegen unwirksam gewesen sei, weil dieser im Tatzeitpunkt nicht mehr bei der GmbH beschäftigt gewesen sei. Der objektive Tatbestand der zur Last gelegten Übertretung sei erfüllt und der Revisionswerber habe auch den subjektiven Tatbestand zu verantworten, weil er kein wirksames Kontrollsystem habe aufzeigen können. Darüber hinaus begründete das Verwaltungsgericht die Bemessung der Strafe sowie den Ausspruch über die Kosten und die Unzulässigkeit der Revision.
4
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Der Revisionswerber erachtet seine Revision zunächst deshalb als zulässig, weil das Verwaltungsgericht keine Tatsachenfeststellungen getroffen habe, die zur Beurteilung der Wirksamkeit des Straferkenntnisses vom 5. Jänner 2023 erforderlich seien.
9
Der von derselben Richterin des Verwaltungsgerichtes erlassene Beschluss vom 6. März 2024 betrifft dieselben Parteien und spricht über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 5. Jänner 2023 ab. Dem Revisionswerber sollten daher die dortigen Tatsachenfeststellungen bekannt sein und er hat auch gegen den Beschluss Revision erhoben, sodass nicht ersichtlich ist, warum er an der Ausführung der Revision gegen das hier angefochtene Erkenntnis gehindert gewesen wäre. Immerhin gelingt es ihm zur weiteren Zulässigkeitsbegründung betreffend Heilung des Zustellmangels ein Vorbringen zu erstatten.
10
Dazu macht er im Ergebnis geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Heilung von Zustellmängeln durch Weiterleitung einer Kopie von Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit Amtssignatur.
11
Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwN).Ob die Voraussetzung des Artikel 133, Absatz 4, B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig vergleiche , VwGH 23.3.2023, Ro 2022/06/0021, mwN).
12
Nach Erhebung der hier gegenständlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass auch in Fällen amtssignierter Bescheide nach § 7 ZustG keine Heilung fehlerhafter Zustellungen erfolgt, wenn nicht festgestellt wurde, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen sei (vgl. VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0543).Nach Erhebung der hier gegenständlichen Revision erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass auch in Fällen amtssignierter Bescheide nach Paragraph 7, ZustG keine Heilung fehlerhafter Zustellungen erfolgt, wenn nicht festgestellt wurde, dass dem Bescheidadressaten das Dokument selbst im Original - sei es die für ihn bestimmte Ausfertigung in Papierform oder das elektronische Dokument - tatsächlich zugekommen sei vergleiche , VwGH 9.10.2025, Ra 2024/18/0543).
13
Daher liegt zu diesem Thema keine grundsätzliche Rechtsfrage mehr vor.
14
Die Zulässigkeit der Revision wird weiters damit begründet, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber fehle, ob bereits die Erlassung von zwei oder mehreren Straferkenntnissen wegen der identischen Verwaltungsübertretung im Rahmen eines einzigen Verwaltungsstrafverfahrens (in Ansehung des Doppelbestrafungsverbotes) zulässig sei, ohne dass vor deren Erlassung (oder zumindest gleichzeitig mit dieser) ermittelt und geklärt werde, ob das bereits erlassene Straferkenntnis auch tatsächlich rechtswirksam geworden sei.
15
Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN).Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom - durch die Aktenlage bestätigten - Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 28.6.2018, Ra 2017/02/0109, mwN).
16
Die „Erlassung“ eines Bescheides bedeutet die Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl. VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183, mwN).Die „Erlassung“ eines Bescheides bedeutet die Erzeugung einer Rechtsnorm bestimmter Art; als Norm rechtlich existent wird ein intendierter Bescheid daher nur und erst dann, wenn das Erzeugungsverfahren abgeschlossen, das heißt, wenn das zeitlich letzte Erzeugungstatbestandsmerkmal - das ist in der Regel die Mitteilung des behördlichen Willensaktes nach außen - verwirklicht worden ist. Ein (schriftlicher) Bescheid ist erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen; nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen vergleiche , VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183, mwN).
17
Demnach ist gemäß den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis davon auszugehen, dass nur das Straferkenntnis vom 22. Februar 2023 erlassen wurde und das intendierte Straferkenntnis vom 5. Jänner 2023 mangels Zustellung an den Revisionswerber keine Rechtswirkungen erzeugen kann. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung betreffend die Erlassung mehrerer Straferkenntnisse gehen somit ins Leere.
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Schließlich macht der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision noch die Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil ihm keine Gelegenheit einer Äußerung zur Stellungnahme des Arbeitsinspektorats eingeräumt worden sei. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels begründet er damit, dass er die fehlende Validität des Versicherungsdatenauszugs ins Treffen geführt und den Beweis der Bestellung von L. zum verantwortlichen Beauftragten durch den Antrag auf dessen Zeugenvernehmung angetreten hätte.
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Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN).Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind nur dann von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat vergleiche , VwGH 10.11.2025, Ra 2025/02/0182, mwN).
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Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).Darüber hinaus setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbenden Parteien günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 26.11.2018, Ra 2018/02/0283, mwN).
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Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften u.a. durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
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Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Absatz 2, dieser Gesetzesstelle sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
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Gemäß Abs. 4 erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.Gemäß Absatz 4, erster Satz dieser Gesetzesstelle kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.
24
Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt (vgl. VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0191, mwN).Aus der letztgenannten Bestimmung ist zu schließen, dass der räumliche oder sachliche Bereich des Unternehmens, für den ein verantwortlicher Beauftragter mit dessen Zustimmung bestellt wird, klar abzugrenzen ist. Erfolgt eine solche klare Abgrenzung nicht, so liegt keine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vor. Die Verwaltungsbehörden sollen nicht in die Lage versetzt werden, Ermittlungen über den jeweiligen Betrieb und seine Gliederung in räumlicher und sachlicher Hinsicht anstellen zu müssen. Sie sollen auch der Aufgabe enthoben sein, die Bestellung einer nur unter Zuhilfenahme weiterer Beweise möglichen Interpretation unterziehen zu müssen, um zu klären, welcher Inhalt einer diesbezüglich nicht eindeutigen Erklärung beizumessen ist. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Zweifel am Umfang des Verantwortlichkeitsbereiches entstehen und als deren Folge die Begehung von Verwaltungsübertretungen allenfalls überhaupt ungesühnt bleibt vergleiche , VwGH 7.11.2025, Ra 2025/02/0191, mwN).
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Nach der vom Revisionswerber selbst vorgelegten Vereinbarung vom 26. Mai 2008 erfolgte die Bestellung von L. zum verantwortlichen Beauftragten zwar für alle Baustellen der GmbH, doch wurden davon solche Baustellen ausgenommen, für die vor Arbeitsbeginn schriftlich festgelegt wurde, dass diese bestimmte Baustelle nicht zu dessen räumlichen Verantwortungsbereich zählt. Damit wären aber - entgegen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Ermittlungen der Verwaltungsbehörden unter Zuhilfenahme weiterer Beweise über den räumlich abgegrenzten Bereich der Zuständigkeit des L. erforderlich, sodass entsprechend dem Vorbringen des Arbeitsinspektorats von einer klaren Abgrenzung nicht ausgegangen werden kann. Damit hängt die Wirksamkeit der Bestellung von L. zum verantwortlichen Beauftragten für die hier in Rede stehende Baustelle nicht nur von dessen aufrechter Beschäftigung bei der GmbH ab, sodass es dem gerügten Verfahrensmangel an der Relevanz mangelt.
26
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2026

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020125.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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