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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art11 Abs1 Z4Rechtssatz
Die Vollziehung der StVO 1960 ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG Landessache. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in Vollziehung der StVO 1960 für das Land Wien tätig geworden. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag abzuweisen (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164).Die Vollziehung der StVO 1960 ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Landessache. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in Vollziehung der StVO 1960 für das Land Wien tätig geworden. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag abzuweisen (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L08Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026