RS Vwgh 2026/4/23 Ra 2024/02/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.2026
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/12/0074 E 1. März 2012 VwSlg 18357 A/2012 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 1 AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Auch nach der klaren Diktion des § 73 Abs. 2 AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. (Hier: Antrag auf Erteilung einer Weisung an Dritte sowie auf Setzung anderer Maßnahmen, um die von der Bfin angestrebte dienstliche Verwendung als Chirurgin zu gewährleisten)Die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Auch nach der klaren Diktion des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. (Hier: Antrag auf Erteilung einer Weisung an Dritte sowie auf Setzung anderer Maßnahmen, um die von der Bfin angestrebte dienstliche Verwendung als Chirurgin zu gewährleisten)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L07

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten