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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/12/0074 E 1. März 2012 VwSlg 18357 A/2012 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs 1 AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Auch nach der klaren Diktion des § 73 Abs. 2 AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. (Hier: Antrag auf Erteilung einer Weisung an Dritte sowie auf Setzung anderer Maßnahmen, um die von der Bfin angestrebte dienstliche Verwendung als Chirurgin zu gewährleisten)Die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen. Auch nach der klaren Diktion des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages das Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht gegenüber einer Partei des unterinstanzlichen Verfahrens. Ist die Behörde weder zu einer Sachentscheidung noch zu einer verfahrensrechtlichen Entscheidung verpflichtet, kommt der Übergang einer Entscheidungspflicht nicht in Betracht. Ein darauf gerichteter Devolutionsantrag ist unzulässig und mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen. (Hier: Antrag auf Erteilung einer Weisung an Dritte sowie auf Setzung anderer Maßnahmen, um die von der Bfin angestrebte dienstliche Verwendung als Chirurgin zu gewährleisten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L07Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026