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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §14 Abs1Rechtssatz
Bei einem Unfallbericht handelt es sich nicht um eine Niederschrift nach § 14 Abs. 1 AVG, wenn er erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde und nach seinem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (§ 14 Abs. 7 AVG). Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag darstellen. Derartige Bestimmungen sind in § 16 AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch auf Berichtigung erkennen ließe.Bei einem Unfallbericht handelt es sich nicht um eine Niederschrift nach Paragraph 14, Absatz eins, AVG, wenn er erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde und nach seinem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (Paragraph 14, Absatz 7, AVG). Einwendungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag darstellen. Derartige Bestimmungen sind in Paragraph 16, AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch auf Berichtigung erkennen ließe.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L09Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026