Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 und Meldungen nach § 4 Abs. 5a StVO 1960 sind an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus § 4 Abs. 5b StVO 1960 ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 oder eine Meldung nach § 4 Abs. 5a StVO 1960 erfolgte.Die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 und Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO 1960 sind an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO 1960 ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 oder eine Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO 1960 erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020082.L01Im RIS seit
19.05.2026Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026