1
Der Revisionswerber war am 23. Oktober 2021 an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt. Nach Verständigung durch den Revisionswerber nahmen Organe der Polizei den Unfall auf, indem sie die beteiligten Lenker befragten, einen Alkoholvortest durchführten und Lichtbilder von der Unfallstelle anfertigten. Darüber erstatteten sie am 24. Oktober 2021 einen Unfallbericht, der neben den Fotos und näheren Unfalldaten auch die Angaben der Unfallbeteiligten enthält. Eine Unterfertigung dieses Unfallberichts durch die befragten Personen ist in dieser Urkunde nicht vorgesehen.
2
Mit dem als „Sachverhaltsdarstellung“ betitelten Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 beantragte der Revisionswerber von der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) die Berichtigung des Unfallberichts, weil aufgrund fehlender oder unzutreffender Angaben der Eindruck entstehe, dass der Revisionswerber mit seinem Fahrrad auf das Kraftfahrzeug des Unfallgegners aufgefahren sei. Der Revisionswerber beantragte, dass über eine Ablehnung der beantragten Berichtigung mit Bescheid abgesprochen werde. Mit Schreiben vom 5. Jänner 2022 ergänzte der Revisionswerber seinen Antrag vom 29. Oktober 2021 um weitere von ihm begehrte Feststellungen.
3
In einem Schreiben vom 2. Mai 2023 an die belangte Behörde hielt der Revisionswerber u.a. fest, ausdrücklich beanstanden zu wollen, dass die belangte Behörde mit der Erledigung des Antrages vom 29. Oktober 2021 säumig sei.
4
Die belangte Behörde teilte dem Revisionswerber in einem Telefonat am 17. Juli 2023 mit, dass das „Unfallprotokoll“ nicht geändert und kein Bescheid erlassen werde.
5
Daraufhin erhob der Revisionswerber die Säumnisbeschwerde vom 12. September 2023 an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wegen Untätigkeit der belangten Behörde bei der Erledigung seines Antrags auf Berichtigung des Unfallberichts. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG zur Entscheidung über den gestellten Antrag verpflichtet gewesen sei. Die dafür vorgesehene sechsmonatige Frist habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei lediglich telefonisch erklärt worden, dass weder die beantragte Berichtung vorgenommen, noch ein Bescheid über den Berichtigungsantrag erlassen werde.Daraufhin erhob der Revisionswerber die Säumnisbeschwerde vom 12. September 2023 an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) wegen Untätigkeit der belangten Behörde bei der Erledigung seines Antrags auf Berichtigung des Unfallberichts. Darin wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG zur Entscheidung über den gestellten Antrag verpflichtet gewesen sei. Die dafür vorgesehene sechsmonatige Frist habe die belangte Behörde jedoch ungenutzt verstreichen lassen. Es sei lediglich telefonisch erklärt worden, dass weder die beantragte Berichtung vorgenommen, noch ein Bescheid über den Berichtigungsantrag erlassen werde.
6
In einem Schreiben vom 26. September 2023 hielt die belangte Behörde fest, dass dem Antrag des Revisionswerbers entsprochen worden sei, indem „die am 29.10.2021 vom Beschwerdeführer beantragte Berichtung des Unfallberichtes vom 24.10.2021 sowie sein Nachtrag vom 05.01.2022“ dem Akt beigelegt worden und somit Bestandteil des Akteninhaltes geworden seien.
7
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht brachte der Revisionswerber einen ergänzenden Schriftsatz ein, in dem er u.a. erklärte, mit Ausnahme von zwei ausdrücklich angeführten Berichtigungen, die in seinem ursprünglichen Antrag vom 29. Oktober 2021 enthalten gewesen seien, „sämtliche übrige beantragten Berichtigungen zurückzuziehen.“
8
Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurück und erklärte eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
9
Das Verwaltungsgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, bei einer Unfallmeldung im Sinne des § 4 Abs. 5a StVO handle es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht um eine Niederschrift im Sinn des § 14 Abs. 1 AVG, sondern um eine Meldung, zu deren Entgegennahme die Organe von Polizeidienststellen verpflichtet seien. Eine Berichtigung derselben sei daher nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe in diesem Sinne richtig gehandelt, indem sie die Eingaben des Revisionswerbers zum Akt genommen habe. Da die belangte Behörde zu einer Berichtigung der Unfallmeldung nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie durch deren Nichtvornahme nicht säumig werden können. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde sei kein unerledigter Antrag vorgelegen, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei.Das Verwaltungsgericht führte rechtlich im Wesentlichen aus, bei einer Unfallmeldung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO handle es sich nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht um eine Niederschrift im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AVG, sondern um eine Meldung, zu deren Entgegennahme die Organe von Polizeidienststellen verpflichtet seien. Eine Berichtigung derselben sei daher nicht vorgesehen. Die belangte Behörde habe in diesem Sinne richtig gehandelt, indem sie die Eingaben des Revisionswerbers zum Akt genommen habe. Da die belangte Behörde zu einer Berichtigung der Unfallmeldung nicht verpflichtet gewesen sei, habe sie durch deren Nichtvornahme nicht säumig werden können. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde sei kein unerledigter Antrag vorgelegen, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen gewesen sei.
10
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
11
Nach Einleitung des Vorverfahrens teilte die belangte Behörde mit, dass keine Revisionsbeantwortung erstattet werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei bei Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Berichtigung ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen gewesen, um der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Entscheidungspflicht zu genügen. Das bloße „Zum-Akt-Nehmen“ von Anbringen stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Erledigung im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG dar.Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision unter anderem aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes sei bei Fehlen eines subjektiv-öffentlichen Rechts auf Berichtigung ein darauf gerichteter Antrag zurückzuweisen gewesen, um der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG normierten Entscheidungspflicht zu genügen. Das bloße „Zum-Akt-Nehmen“ von Anbringen stelle nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Erledigung im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG dar.
13
Mit diesem Vorbringen erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
14
Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben die in § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen, das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO haben die in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen, das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
15
Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der in § 4 Abs. 1 StVO genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des § 4 Abs. 5 StVO nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen (§ 4 Abs. 5a StVO).Wenn nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, eine der in Paragraph 4, Absatz eins, StVO genannten Personen die nächste Polizeidienststelle von dem Unfall verständigt, obwohl dies im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, StVO nicht nötig wäre, haben die Organe dieser Dienststelle auf Verlangen der betreffenden Person Meldungen über diesen Verkehrsunfall, insbesondere über Unfallsort, Unfallszeit, Lichtverhältnisse, Straßenzustand, Unfallsbeteiligte, nähere Unfallsumstände und verursachte Schäden, entgegenzunehmen (Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO).
16
Nach § 4 Abs. 5b StVO erhält auf Wunsch jede Person des § 4 Abs. 5 StVO, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts.Nach Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO erhält auf Wunsch jede Person des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts.
17
Demnach sind die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach § 4 Abs. 5 StVO und Meldungen nach § 4 Abs. 5a StVO an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus § 4 Abs. 5b StVO ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach § 4 Abs. 5 StVO oder eine Meldung nach § 4 Abs. 5a StVO erfolgte.Demnach sind die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO und Meldungen nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO oder eine Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO erfolgte. 18
Im vorliegenden Unfallbericht ist festgehalten, dass die „Verständigung gemäß § 4 Abs. 5 bzw. 5a“ durch den Revisionswerber vorgenommen wurde. Jedenfalls wurde der Verkehrsunfall von Organen der Polizeidienststelle aufgenommen und von diesen auch der Unfallbericht erstellt.Im vorliegenden Unfallbericht ist festgehalten, dass die „Verständigung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, bzw. 5a“ durch den Revisionswerber vorgenommen wurde. Jedenfalls wurde der Verkehrsunfall von Organen der Polizeidienststelle aufgenommen und von diesen auch der Unfallbericht erstellt.
19
Insoweit gehen die Revisionsausführungen zur Frage, ob eine Verständigung nach § 4 Abs. 5 StVO oder eine Meldung nach § 4 Abs. 5a StVO erfolgte, ins Leere.Insoweit gehen die Revisionsausführungen zur Frage, ob eine Verständigung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO oder eine Meldung nach Paragraph 4, Absatz 5 a, StVO erfolgte, ins Leere.
20
Mit der in Rede stehenden Eingabe beantragte der Revisionswerber die Berichtigung des Unfallberichts durch die belangte Behörde. Im vorliegenden Fall liegt aber insofern keine von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vor, weil sich die Bestimmungen des § 4 Abs. 5 und 5a StVO hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizeidienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten (vgl. VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233).Mit der in Rede stehenden Eingabe beantragte der Revisionswerber die Berichtigung des Unfallberichts durch die belangte Behörde. Im vorliegenden Fall liegt aber insofern keine von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vor, weil sich die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 5 und 5 a StVO hinsichtlich der Pflichten der Organe von Polizeidienststellen zur Entgegennahme von Verständigungen nicht an die Behörde richten vergleiche , VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233). 21
Ebenso wenig ist die belangte Behörde zur Erstattung des Unfallberichts (§ 4 Abs. 5b StVO) verpflichtet. Der Gesetzgeber legte offen, die Ergänzung des § 4 StVO um einen Abs. 5b sei von der Überlegung getragen gewesen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, bei denen lediglich Sachschaden entstanden sei, ein bislang kostenloses Service erbrächten (ErläutRV 72 und Zu 72 BlgNR 20. GP 294). Der Unfallbericht ist Resultat der Tätigkeit der Organe der Polizeidienststelle (vgl. neuerlich VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233). Schon deshalb war die belangte Behörde auch nicht für eine Berichtigung des Unfallberichts zuständig.Ebenso wenig ist die belangte Behörde zur Erstattung des Unfallberichts (Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO) verpflichtet. Der Gesetzgeber legte offen, die Ergänzung des Paragraph 4, StVO um einen Absatz 5 b, sei von der Überlegung getragen gewesen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Aufnahme von Verkehrsunfällen, bei denen lediglich Sachschaden entstanden sei, ein bislang kostenloses Service erbrächten (ErläutRV 72 und Zu 72 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 294, ). Der Unfallbericht ist Resultat der Tätigkeit der Organe der Polizeidienststelle vergleiche , neuerlich VwGH 23.5.2006, 2005/02/0233). Schon deshalb war die belangte Behörde auch nicht für eine Berichtigung des Unfallberichts zuständig. 22
Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Unfallbericht nicht um eine Niederschrift nach § 14 Abs. 1 AVG handelt, weil sie erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I² § 14 Rz 2, mwN) und nach ihrem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (§ 14 Abs. 7 AVG). Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag des Revisionswerbers darstellen.Hinzu kommt, dass es sich beim vorliegenden Unfallbericht nicht um eine Niederschrift nach Paragraph 14, Absatz eins, AVG handelt, weil sie erst am nächsten Tag und nicht in Anwesenheit der befragten Fahrzeuglenker erstellt wurde vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG I² Paragraph 14, Rz 2, mwN) und nach ihrem Inhalt bei der Unfallaufnahme im Beisein der Unfallbeteiligten kein Schallträger verwendet wurde (Paragraph 14, Absatz 7, AVG). Einwendungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG können daher keine Rechtsgrundlage für den Berichtigungsantrag des Revisionswerbers darstellen.
23
Derartige Bestimmungen sind in § 16 AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch des Revisionswerbers auf Berichtigung erkennen ließe.Derartige Bestimmungen sind in Paragraph 16, AVG nicht enthalten, sodass auch eine Qualifikation des Unfallberichts als Aktenvermerk keinen Anspruch des Revisionswerbers auf Berichtigung erkennen ließe. 24
Der Revisionswerber bemängelt überdies, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem ergänzenden Vorbringen auseinandergesetzt, die Berichtigung auch auf Art. 5 Abs. 1 Buchst. d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und § 37 Abs. 1 Z 4 Datenschutzgesetz (DSG) zu stützen. Bei rechtsrichtiger Behandlung des übergangenen Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen können, dass die zitierte Bestimmung auf den gegenständlichen Berichtigungsantrag anwendbar sei und die Erledigung der Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht für den Revisionswerber günstiger hätte ausfallen können.Der Revisionswerber bemängelt überdies, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit seinem ergänzenden Vorbringen auseinandergesetzt, die Berichtigung auch auf Artikel 5, Absatz eins, Buchst. d Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, Datenschutzgesetz (DSG) zu stützen. Bei rechtsrichtiger Behandlung des übergangenen Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen können, dass die zitierte Bestimmung auf den gegenständlichen Berichtigungsantrag anwendbar sei und die Erledigung der Säumnisbeschwerde durch das Verwaltungsgericht für den Revisionswerber günstiger hätte ausfallen können.
25
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Revision konkret darzulegen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Revision konkret darzulegen. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (nur) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen vergleiche , VwGH 17.12.2025, Ra 2024/04/0310, mwN). 26
Zur substanziellen Darlegung eines relevanten Verfahrensmangels im Sinne dieser Rechtsprechung ist es unzureichend, in den Revisionsgründen ohne nähere Konkretisierung auf die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses des angefochtenen Beschlusses zu verweisen. Der behauptete Verfahrensmangel kann sohin nicht zum Erfolg führen.
27
Hinzu kommt, dass das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Art. 16 DSGVO (vgl. hiezu VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 19, mwN) auf dem bereits in der DSGVO (Art. 77 und 79) sowie im Datenschutzgesetz (DSG; § 24) vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen ist (vgl. VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0073, mwN zu den im Unionsrecht zwingend vorgegebenen Rechtschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen). Ebenso gilt der in § 24 DSG beschriebene Rechtsweg für den angesprochenen § 37 Abs. 1 Z 4 DSG. Diese angesprochenen Normen waren daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen.Hinzu kommt, dass das Recht auf Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten nach Artikel 16, DSGVO vergleiche , hiezu VwGH 17.7.2023, Ro 2021/04/0015, Rn. 19, mwN) auf dem bereits in der DSGVO (Artikel 77, und 79) sowie im Datenschutzgesetz (DSG; Paragraph 24,) vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen ist vergleiche , VwGH 3.4.2025, Ra 2025/01/0073, mwN zu den im Unionsrecht zwingend vorgegebenen Rechtschutzmöglichkeiten bei Datenschutzverletzungen). Ebenso gilt der in Paragraph 24, DSG beschriebene Rechtsweg für den angesprochenen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 4, DSG. Diese angesprochenen Normen waren daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. 28
Gemäß § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO erhält jede Person des § 4 Abs. 5 StVO, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, auf Wunsch eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts. Aus dieser Bestimmung folgt lediglich ein Anspruch der in § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO genannten Unfallbeteiligten auf Ausfolgung einer Ausfertigung des Unfallberichts; ein davon losgelöster Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl.) des Unfallberichts ist darin nicht normiert, zumal dem Gesetz auch keine Anordnungen darüber, welche Vermerke im Unfallbericht vorzunehmen sind, zu entnehmen sind. Es besteht daher kein gesetzlich normiertes subjektives Recht der in § 4 Abs. 5b dritter Satz StVO genannten Unfallbeteiligten auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Unfallberichts. Somit ist ein auf Berichtigung des Unfallberichts im Sinn des § 4 Abs. 5b StVO gerichteter Antrag unzulässig.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO erhält jede Person des Paragraph 4, Absatz 5, StVO, die eine gebührenpflichtige Verständigung oder Meldung vorgenommen hat oder die die Gebühr entrichtet, auf Wunsch eine Ausfertigung des von der Polizeidienststelle erstatteten Unfallberichts. Aus dieser Bestimmung folgt lediglich ein Anspruch der in Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO genannten Unfallbeteiligten auf Ausfolgung einer Ausfertigung des Unfallberichts; ein davon losgelöster Anspruch auf Abänderung (Berichtigung, Ergänzung udgl.) des Unfallberichts ist darin nicht normiert, zumal dem Gesetz auch keine Anordnungen darüber, welche Vermerke im Unfallbericht vorzunehmen sind, zu entnehmen sind. Es besteht daher kein gesetzlich normiertes subjektives Recht der in Paragraph 4, Absatz 5 b, dritter Satz StVO genannten Unfallbeteiligten auf Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung des Unfallberichts. Somit ist ein auf Berichtigung des Unfallberichts im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO gerichteter Antrag unzulässig.
29
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. etwa VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche , etwa VwGH 5.10.2021, Ra 2020/03/0120, mwN). 30
Die Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird somit nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen (vgl. VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074 und 0084, mwN).Die Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG wird somit nur durch Anträge ausgelöst, die auf Erlassung eines Bescheides gerichtet sind. Andere Begehren, wie beispielsweise auf eine sonstige (faktische) Leistung, vermögen die Entscheidungspflicht der Behörde nicht auszulösen vergleiche , VwGH 1.3.2012, 2010/12/0074 und 0084, mwN). 31
Im vorliegenden Fall beantragte der Revisionswerber mit als „Sachverhaltsdarstellung“ betiteltem Schriftsatz vom 29. Oktober 2021, dass über die Ablehnung der beantragten Berichtigung mit Bescheid abgesprochen werde. Somit hätte die belangte Behörde den über die bloße Entgegennahme der Eingaben hinausreichenden Antrag des Revisionswerbers auf Berichtigung des Unfallberichts mit Bescheid zurückweisen müssen. Indem das Verwaltungsgericht übersah, dass die Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers somit in dieser Hinsicht zulässig und berechtigt war, belastete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
32
Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Nach dem oben Gesagten ist ein auf Berichtigung des Unfallberichts im Sinn des § 4 Abs. 5b StVO gerichteter Antrag unzulässig. Die belangte Behörde hat aber ihre Entscheidungspflicht verletzt, indem sie dem Revisionswerber nur telefonisch mitgeteilt hat, dass seinem Antrag nicht Folge gegeben werde. Richtigerweise hätten die belangte Behörde und in der Folge das Verwaltungsgericht den (eingeschränkten) Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2021 daher zurückweisen müssen. Der angefochtene Beschluss war deshalb entsprechend abzuändern.Gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Nach dem oben Gesagten ist ein auf Berichtigung des Unfallberichts im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5 b, StVO gerichteter Antrag unzulässig. Die belangte Behörde hat aber ihre Entscheidungspflicht verletzt, indem sie dem Revisionswerber nur telefonisch mitgeteilt hat, dass seinem Antrag nicht Folge gegeben werde. Richtigerweise hätten die belangte Behörde und in der Folge das Verwaltungsgericht den (eingeschränkten) Antrag des Revisionswerbers vom 29. Oktober 2021 daher zurückweisen müssen. Der angefochtene Beschluss war deshalb entsprechend abzuändern.
33
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 bis 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 VwGG abgesehen werden.
34
Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung der StVO ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG Landessache. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in Vollziehung der StVO für das Land Wien tätig geworden. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN).Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Die Vollziehung der StVO ist gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Landessache. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in Vollziehung der StVO für das Land Wien tätig geworden. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen vergleiche , VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN). Wien, am 23. April 2026