TE Vwgh Beschluss 2026/4/23 Ra 2023/12/0126

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.04.2026
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
B-VG Art20 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Steiermark, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 2023, W244 2275003-1/4E, betreffend Befolgungspflicht einer Weisung i.A. Nebenbeschäftigung (mitbeteiligte Partei: M M, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte steht seit 1. Mai 2025 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Im aktiven Dienstverhältnis war er Beamter im Exekutivdienst der Landespolizeidirektion Steiermark.
2
Mit schriftlicher Weisung vom 17. Mai 2023 wurde dem Mitbeteiligten die Ausübung einer näher bezeichneten Nebenbeschäftigung ausdrücklich untersagt.
3
Mit Bescheid vom 28. Mai 2023 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Mai 2023 (richtig wohl: 24. Mai 2023) auf Feststellung, dass die Befolgung der Untersagungsweisung gemäß § 56 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht zu den Dienstpflichten des Mitbeteiligten gehöre, in eventu dass die Untersagungsweisung gemäß § 56 Abs. 3 BDG 1979 der Landespolizeidirektion Steiermark rechtwidrig sei und diese ersatzlos aufzuheben sei, sowie den Antrag vom 17. Mai 2023 auf Erlassung und Übermittlung eines beschwerdefähigen Bescheides sowie auf Aufhebung gegenständlicher Weisung betreffend Untersagung der Nebenbeschäftigung als unzulässig zurück.Mit Bescheid vom 28. Mai 2023 wies die Amtsrevisionswerberin den Antrag des Mitbeteiligten vom 25. Mai 2023 (richtig wohl: 24. Mai 2023) auf Feststellung, dass die Befolgung der Untersagungsweisung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) nicht zu den Dienstpflichten des Mitbeteiligten gehöre, in eventu dass die Untersagungsweisung gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG 1979 der Landespolizeidirektion Steiermark rechtwidrig sei und diese ersatzlos aufzuheben sei, sowie den Antrag vom 17. Mai 2023 auf Erlassung und Übermittlung eines beschwerdefähigen Bescheides sowie auf Aufhebung gegenständlicher Weisung betreffend Untersagung der Nebenbeschäftigung als unzulässig zurück.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen die Zurückweisung des Punkt 2. des Antrags vom 17. Mai 2023, ergänzt durch Punkt II.b. des Antrags vom 24. Mai 2023 (Feststellungsantrag) dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen die Zurückweisung des Punkt 2. des Antrags vom 17. Mai 2023, ergänzt durch Punkt römisch zwei.b. des Antrags vom 24. Mai 2023 (Feststellungsantrag) dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos behoben und der Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5
Dagegen erhob die Amtsrevisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses.
6
Mit Schreiben vom 17. März 2026 teilte der Mitbeteiligte dem Verwaltungsgerichtshof mit, dass er „mit Ablauf April 2025 in den Ruhestand getreten“ sei.
7
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 2026 wurde der Amtsrevisionswerberin unter Hinweis auf die erfolgte Versetzung des Mitbeteiligten in den Ruhestand die Möglichkeit eingeräumt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens Stellung zu nehmen.
8
Die Amtsrevisionswerberin erstattete keine Stellungnahme.
9
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
10
§ 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist (vgl VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 8, mwN).Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein der Abwendung einer zukünftigen Rechtsgefährdung dienendes rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtmäßigkeit und der Befolgungspflicht einer Weisung in einer Konstellation wie der vorliegenden nur solange als gegeben anzusehen, als nicht etwa das Dienstverhältnis aufgelöst worden oder eine Versetzung in den Ruhestand bereits erfolgt ist vergleiche , VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 8, mwN).
11
Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 6, mwN).Ein beim Verwaltungsgerichtshof anhängiges Revisionsverfahren ist auch im Falle einer Amtsrevision bei Wegfall des rechtlichen Interesses an einer meritorischen Entscheidung in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche , etwa VwGH 9.7.2025, Ro 2024/12/0025, Rn 6, mwN).
12
Vor dem Hintergrund der Ruhestandsversetzung des Mitbeteiligten besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine diesen treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge der Ruhestandsversetzung nicht mehr in Betracht kommt (vgl VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 11). Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes gehört (vgl VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, Rn 7, mwN).Vor dem Hintergrund der Ruhestandsversetzung des Mitbeteiligten besteht im vorliegenden Fall an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr, weil eine diesen treffende Pflicht zur Befolgung einer Weisung infolge der Ruhestandsversetzung nicht mehr in Betracht kommt vergleiche , VwGH 3.11.2025, Ra 2024/12/0121, Rn 11). Auch der Amtsrevisionswerberin kommt im vorliegenden Revisionsfall kein rechtliches Interesse mehr zu. Da der Mitbeteiligte bereits in den Ruhestand versetzt worden ist, käme einer meritorischen Entscheidung über die Befolgungspflicht praktisch keine Bedeutung mehr zu, es könnte letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen, was nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichtshofes gehört vergleiche , VwGH 19.11.2025, Ra 2024/12/0089, Rn 7, mwN).
13
Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.Das Revisionsverfahren war daher nach Anhörung der Amtsrevisionswerberin gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandlos geworden zu erklären und einzustellen.

Wien, am 23. April 2026

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023120126.L00

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten