RS Vwgh 2026/4/24 Ra 2025/03/0058

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Veröffentlicht am 24.04.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG ist allein eine allfällige frühere Tätigkeit in der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013).Bei Beurteilung der Befangenheit von Mitgliedern eines VwG ist allein eine allfällige frühere Tätigkeit in der Behörde grundsätzlich nicht geeignet, den Anschein ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu beeinträchtigen. Es müssen besondere Gründe gegeben sein, um ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zur Entscheidung in bestimmten Rechtssachen in Zweifel zu ziehen vergleiche etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030058.L02

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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