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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Rechtssatz
Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag eines Richters des BVwG nicht zuständig.Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Artikel 133, B-VG ist der VwGH zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag eines Richters des BVwG nicht zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025030058.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026