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1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 suchte die mitbeteiligte Partei um die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG) zur Errichtung und zum Betrieb einer „Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage“ mit einer elektrischen Engpassleistung von 3000 kW auf zwei näher bezeichneten Grundstücken an.1. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2024 suchte die mitbeteiligte Partei um die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 (K-ElWOG) zur Errichtung und zum Betrieb einer „Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage“ mit einer elektrischen Engpassleistung von 3000 kW auf zwei näher bezeichneten Grundstücken an.
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Mit Bescheid vom 14. April 2025 erteilte die Kärntner Landesregierung (belangte Behörde) der mitbeteiligten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. April 2025 und unter Vorschreibung von Auflagen die beantragte elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen.
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In der gegen diesen Bescheid (ua.) von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, es seien Parteienrechte missachtet worden, weil der Antrag auf Abänderung der „Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage“ in der Verhandlung keine neuerliche Prüfung durch den Amtssachverständigen nach sich gezogen habe und der Sachverhalt somit mangelhaft erhoben worden sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Oberflächenentwässerung sowie zusätzliche Einschränkungen Auswirkungen auf die Anrainer haben würden.
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2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde (soweit vorliegend maßgeblich) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Beschwerde (soweit vorliegend maßgeblich) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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2.1. Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - fest, die revisionswerbenden Parteien hätten in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde Einwendungen im Hinblick auf einen Widerspruch der beantragten Anlage zum örtlichen Entwicklungskonzept sowie hinsichtlich Lärmemissionen und Blendwirkungen erhoben. Die Vierzehntrevisionswerberin habe darüber hinaus eingewendet, dass es zu keiner Verschlechterung der „Oberflächenwässer-Abflussverhältnisse“ kommen dürfe und sie eine Wertminderung ihres Grundstückes befürchte. Im Zuge der Verhandlung vor der belangten Behörde seien (mit 9. April 2025 datierte) Austauschpläne betreffend das beantragte Projekt vorgelegt worden. Die der Verhandlung beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Geologie, Hochbautechnik, Energiewirtschaft, Schall-, Blend- und Elektrotechnik sowie Wasserbautechnik hätten in Kenntnis dieser Austauschpläne abschließende fachliche Stellungnahmen in Ergänzung ihrer bereits zuvor erstellten Gutachten erstattet.
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2.2. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, den revisionswerbenden Parteien komme Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß § 8 K-ElWOG zu. Ihre Beschwerde erweise sich jedoch, soweit sie nicht die in § 10 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 3 K-ElWOG abschließend geregelten Nachbarrechte zum Gegenstand habe, als unzulässig (dies betreffe das Vorbringen zu einem Widerspruch der beantragten Anlage zu den Zielen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den dinglichen Rechten der Anrainer).2.2. In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, den revisionswerbenden Parteien komme Parteistellung im Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 8, K-ElWOG zu. Ihre Beschwerde erweise sich jedoch, soweit sie nicht die in Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, Absatz 2 und Absatz 3, K-ElWOG abschließend geregelten Nachbarrechte zum Gegenstand habe, als unzulässig (dies betreffe das Vorbringen zu einem Widerspruch der beantragten Anlage zu den Zielen des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den dinglichen Rechten der Anrainer).
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Zum weiteren Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben, weil der Antrag auf Abänderung der „Agri-Photovoltaik-Freiflächenanlage“ in der von ihr durchgeführten mündlichen Verhandlung keiner neuerlichen Prüfung durch den Amtssachverständigen unterzogen worden sei, führte das Verwaltungsgericht aus, dass die dem behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Kenntnis der Austauschpläne in der Verhandlung abschließende fachliche Stellungnahmen erstattet hätten. Eine Prüfung der Austauschpläne sei daher auch durch die mit dem Verfahren befassten Amtssachverständigen erfolgt. Zudem hätten die revisionswerbenden Parteien nicht dargelegt, inwiefern es durch die vorgenommenen Änderungen zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte komme.
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3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Die mitbeteiligte Partei erstattete (unaufgefordert) eine Äußerung, in welcher sie die Zurückweisung der Revision beantragte.
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4. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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5. Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revision der Sache nach vor, aufgrund der kurzfristigen Vorlage der Austauschpläne in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 10. April 2025 sei ihnen nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, diese veränderten Planunterlagen, auch wenn sie durch einen Amtssachverständigen begutachtet worden seien, zu überprüfen und sich aus Gründen der Waffengleichheit eines (weiteren) Sachverständigen zu bedienen, der die Frage der Richtigkeit der (Amts)Sachverständigenäußerungen beurteilen könne.
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Zu diesem Vorbringen, mit dem ein Mangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel der belangten Behörde durch ein vom Verwaltungsgericht geführtes - mängelfreies - Verfahren saniert werden (vgl. VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0174, Rn. 28, mwN). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den behördlichen Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2023/04/0260, Rn. 35, mwN). Mit der Behauptung einer Verletzung ihres Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde vermögen die revisionswerbenden Parteien daher keine zur Zulässigkeit ihrer Revision führende Mangelhaftigkeit des Beschwerdeverfahrens des Verwaltungsgerichtes darzulegen. Dass das vom Verwaltungsgericht geführte Verfahren nicht mängelfrei gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet.Zu diesem Vorbringen, mit dem ein Mangel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel der belangten Behörde durch ein vom Verwaltungsgericht geführtes - mängelfreies - Verfahren saniert werden vergleiche , VwGH 10.10.2025, Ra 2025/02/0174, Rn. 28, mwN). Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde ist dann als saniert anzusehen, wenn die Partei Gelegenheit gehabt hat, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens im Rechtsmittel gegen den behördlichen Bescheid Stellung zu nehmen vergleiche , etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2023/04/0260, Rn. 35, mwN). Mit der Behauptung einer Verletzung ihres Parteiengehörs im Verfahren vor der belangten Behörde vermögen die revisionswerbenden Parteien daher keine zur Zulässigkeit ihrer Revision führende Mangelhaftigkeit des Beschwerdeverfahrens des Verwaltungsgerichtes darzulegen. Dass das vom Verwaltungsgericht geführte Verfahren nicht mängelfrei gewesen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht behauptet. 15
6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.6. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
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Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. April 2026