TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/27 Ra 2025/21/0009

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Veröffentlicht am 27.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §16 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des V V, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2024, W186 1218934-3/11E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr.in Oswald und die Hofräte Mag. Schartner, Mag. Pichler und Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wagner, über die Revision des V römisch fünf, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juli 2024, W186 1218934-3/11E, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10. Mai 2017 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Fremdenpasses - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. April 2016 - gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen. Das BVwG begründete die Abweisung tragend damit, der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, sei entgegen seinem Vorbringen weder staatenlos noch sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, weshalb die Ausstellung des vom Revisionswerber beantragten Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG (schon) aus diesem Grund ausscheide.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 10. Mai 2017 wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Fremdenpasses - in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. April 2016 - gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen. Das BVwG begründete die Abweisung tragend damit, der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, sei entgegen seinem Vorbringen weder staatenlos noch sei seine Staatsangehörigkeit ungeklärt, weshalb die Ausstellung des vom Revisionswerber beantragten Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG (schon) aus diesem Grund ausscheide.
2
Mit Schreiben vom 25. November 2022 beantragte der Revisionswerber beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG. Dazu gab er begründend an, er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und habe bereits im Jahr 2016 versucht, bei der indischen Botschaft in Österreich einen Reisepass zu bekommen. Dies sei ihm jedoch - ebenso wie eine schriftliche Bestätigung darüber - verweigert worden. Er wolle eine Wohnung mieten und ein Konto eröffnen, wofür er den Fremdenpass benötige. Der Fremdenpass würde ihm auch bei der Arbeitssuche und bei der Reise in andere „Schengen-Länder“ helfen.Mit Schreiben vom 25. November 2022 beantragte der Revisionswerber beim BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG. Dazu gab er begründend an, er verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ und habe bereits im Jahr 2016 versucht, bei der indischen Botschaft in Österreich einen Reisepass zu bekommen. Dies sei ihm jedoch - ebenso wie eine schriftliche Bestätigung darüber - verweigert worden. Er wolle eine Wohnung mieten und ein Konto eröffnen, wofür er den Fremdenpass benötige. Der Fremdenpass würde ihm auch bei der Arbeitssuche und bei der Reise in andere „Schengen-Länder“ helfen.
3
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2023 erhob der Revisionswerber im Hinblick auf diesen Antrag eine Säumnisbeschwerde, in welcher er u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte. Das BFA legte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 dem BVwG vor.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das BVwG der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
5
Das BVwG stellte - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - fest, der Revisionswerber halte sich seit 1995 in Österreich auf. Er habe in Österreich unterschiedliche Identitätsdaten betreffend drei verschiedene Alias-Identitäten verwendet. Der Revisionswerber habe einen indischen Reisepass besessen, diesen jedoch 1996 verloren. Er sei mehrfach Adressat aufenthaltsbeendender Maßnahmen gewesen und vom ihm gestellte Asylanträge und Anträge auf Erteilung näher bezeichneter Aufenthaltstitel seien (rechtskräftig) abgewiesen worden. Auch ein vom Revisionswerber im Juli 2001 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Lichtbildausweises für Fremde sei (rechtskräftig) abgewiesen worden.
6
Am 3. Jänner 2020 sei dem Revisionswerber - nachdem ihm zuvor bereits ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt worden wäre - der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt worden.
7
Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Revisionswerber bereits seit mehreren Jahren in Kontakt mit der indischen Botschaft bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses, es sei ihm - mangels ausreichender Dokumente - bisher aber nicht gelungen, einen Reisepass zu erhalten. Allerdings - so das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung - könne der unter namentlicher Nennung zweier Botschaftsmitarbeiter aufgestellten Behauptung des Revisionswerbers, die indische Botschaft verweigere die Annahme seines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses wie auch die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über diese Weigerung, nicht gefolgt werden. Wie sich bereits aus den beweiswürdigenden Erwägungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 10. Mai 2017 betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG ergebe, sei es in Anbetracht des Umstandes, dass der Revisionswerber „mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten ist bzw. über ein Heimreisezertifikat und einen Reisepass für Indien verfügt hat, welcher auf einen anderen Namen, als den nunmehr im gegenständlichen Verfahren angegebenen lautet [...] glaubwürdig, dass [dem Revisionswerber] mit diesem Namen kein Reisepass von Seiten der indischen Botschaft bzw. eine Bestätigung der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt wurde“.Seinen eigenen Angaben zufolge sei der Revisionswerber bereits seit mehreren Jahren in Kontakt mit der indischen Botschaft bezüglich einer Neuausstellung seines Reisepasses, es sei ihm - mangels ausreichender Dokumente - bisher aber nicht gelungen, einen Reisepass zu erhalten. Allerdings - so das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung - könne der unter namentlicher Nennung zweier Botschaftsmitarbeiter aufgestellten Behauptung des Revisionswerbers, die indische Botschaft verweigere die Annahme seines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses wie auch die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung über diese Weigerung, nicht gefolgt werden. Wie sich bereits aus den beweiswürdigenden Erwägungen im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom 10. Mai 2017 betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG ergebe, sei es in Anbetracht des Umstandes, dass der Revisionswerber „mehrmals mit unterschiedlichen Identitäten in Erscheinung getreten ist bzw. über ein Heimreisezertifikat und einen Reisepass für Indien verfügt hat, welcher auf einen anderen Namen, als den nunmehr im gegenständlichen Verfahren angegebenen lautet [...] glaubwürdig, dass [dem Revisionswerber] mit diesem Namen kein Reisepass von Seiten der indischen Botschaft bzw. eine Bestätigung der Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt wurde“.
8
Beweiswürdigend führte das BVwG überdies aus, aus den vom Revisionswerber vorgelegten (zum Teil verfälschten) Urkunden (Geburtsurkunde, eidesstattliche Erklärungen des Revisionswerbers und einer weiteren Person) könne nicht der Schluss gezogen werden, die im vorliegenden Verfahren angegebenen Identitätsdaten seien seine wahren Identitätsdaten.
9
In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, aufgrund der „eindeutigen Faktenlage“ könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertretungsbehörde dem Revisionswerber tatsächlich die Ausstellung von Reisedokumenten verweigere. Die zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG notwendige Tatbestandsvoraussetzung, wonach der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei daher fallbezogen nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht folgerte das BVwG, aufgrund der „eindeutigen Faktenlage“ könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertretungsbehörde dem Revisionswerber tatsächlich die Ausstellung von Reisedokumenten verweigere. Die zur Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG notwendige Tatbestandsvoraussetzung, wonach der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei daher fallbezogen nicht erfüllt.
10
Folglich komme es auf das Tatbestandelement „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ nach § 88 Abs. 1 FPG nicht an. Nichtsdestotrotz sei dazu im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 20.616/2023) festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Eingriff in das Grundrecht des Revisionswerbers gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK verhältnismäßig sei, weil „die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse von der Intention des § 88 FPG nicht umfasst“ sei und der Revisionswerber auch seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner Identität nicht ausreichend nachgekommen sei.Folglich komme es auf das Tatbestandelement „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht an. Nichtsdestotrotz sei dazu im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 20.616 aus 2023,) festzuhalten, dass im vorliegenden Fall der Eingriff in das Grundrecht des Revisionswerbers gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK verhältnismäßig sei, weil „die Schaffung klarer Identitätsverhältnisse von der Intention des Paragraph 88, FPG nicht umfasst“ sei und der Revisionswerber auch seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner Identität nicht ausreichend nachgekommen sei.
11
Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, der Sachverhalt sei hinreichend geklärt und das Vorbringen des Revisionswerbers entspreche nicht den Tatsachen.
12
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 25.11.2024, E 3483/2024-5, ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit dem Beschluss VfGH 11.12.2024, E 3483/2024-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
13
Über die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
14
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden u.a. die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gerügt und im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der Revisionswerber bei der indischen Botschaft einen Reisepass hätte erlangen können, Begründungsmängel geltend gemacht.
15
Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt:Im Hinblick auf dieses Vorbringen erweist sich die Revision entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig. Sie ist auch berechtigt:
16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments zwar eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, Rn. 14, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments zwar eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche , etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, Rn. 14, mwN).
17
Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall - wie der Revisionswerber im Ergebnis zu Recht rügt - an einer „verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage“, weil das BVwG zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgegangen ist: Im angefochtenen Erkenntnis stellte das BVwG - zum Teil disloziert - fest, dem Revisionswerber sei von der indischen Botschaft kein Reisepass und auch keine Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt worden. Ausdrückliche Feststellungen darüber, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sei, lässt das angefochtene Erkenntnis vermissen.Allerdings mangelt es im vorliegenden Fall - wie der Revisionswerber im Ergebnis zu Recht rügt - an einer „verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage“, weil das BVwG zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgegangen ist: Im angefochtenen Erkenntnis stellte das BVwG - zum Teil disloziert - fest, dem Revisionswerber sei von der indischen Botschaft kein Reisepass und auch keine Bestätigung über die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses ausgestellt worden. Ausdrückliche Feststellungen darüber, aus welchen Gründen dies der Fall gewesen sei, lässt das angefochtene Erkenntnis vermissen.
18
Den Erwägungen des BVwG liegt offenbar die Annahme zugrunde, der Revisionswerber sei aus dem Grund in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, weil er in der Vergangenheit bereits über einen Reisepass mit anderen Identitätsdaten als jenen, die er im gegenständlichen Verfahren verwende, verfügt habe. Aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses lässt sich aber nicht nachvollziehen, weshalb dieser Umstand das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe den seinerzeitigen Reisepass verloren und - von ihm namentlich bezeichnete - Mitarbeiter der indischen Botschaft hätten sogar die Annahme eines Antrages auf Ausstellung eines neuen Reisepasses verweigert, entkräften solle. Soweit das BVwG in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des BVwG vom 10. Mai 2017 (siehe Rn. 1) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass für die Begründung dieses Erkenntnisses die - im vorliegenden Fall keine Rolle spielende - Feststellung, der Revisionswerber sei nicht staatenlos, tragend war.
19
Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht vom Vorliegen eines „geklärten Sachverhaltes“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es die Frage, ob und aus welchen Gründen bisher vorgeblich unternommene Versuche der Beschaffung eines Reisedokumentes gescheitert seien - und damit zusammenhängend die Frage, welche Identitätsdaten den behaupteten Versuchen der Beschaffung eines Reisedokumentes zugrunde gelegen seien, sowie die Frage, ob die Angabe bestimmter Identitätsdaten ausschlaggebend für die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes durch die indische Botschaft gewesen sein könnte - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gehabt (zur Notwendigkeit der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes vgl. etwa erneut VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, nunmehr Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 11, mwN).Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht vom Vorliegen eines „geklärten Sachverhaltes“ im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen dürfen. Vielmehr hätte es die Frage, ob und aus welchen Gründen bisher vorgeblich unternommene Versuche der Beschaffung eines Reisedokumentes gescheitert seien - und damit zusammenhängend die Frage, welche Identitätsdaten den behaupteten Versuchen der Beschaffung eines Reisedokumentes zugrunde gelegen seien, sowie die Frage, ob die Angabe bestimmter Identitätsdaten ausschlaggebend für die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes durch die indische Botschaft gewesen sein könnte - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gehabt (zur Notwendigkeit der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit der strittigen Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung eines Reisedokumentes vergleiche , etwa erneut VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, nunmehr Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363, Rn. 11, mwN).
20
Für den Fall, dass das BVwG im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist hinsichtlich der im Lichte des Art. 2 4. ZPEMRK bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ des § 88 Abs. 1 FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe dazu VfSlg. 20.616/2023, mit Hinweis auf EGMR 14.6.2022, L.B., 38.121/20, und daran anschließend erneut VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, nunmehr Rn. 9/10) darauf hinzuweisen, dass aus dem bisherigen Vorbringen des Revisionswerbers - anders als das BVwG vermeint - nicht hervorgeht, er benötige den Fremdenpass zur Schaffung klarer Identitätsverhältnisse. Vielmehr begründete er den Antrag damit, den Fremdenpass zur Arbeitssuche, für Reisen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie etwa dazu, ein Konto zu eröffnen, zu benötigen.Für den Fall, dass das BVwG im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG normierten Voraussetzungen erfüllt sind, ist hinsichtlich der im Lichte des Artikel 2, 4. ZPEMRK bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ des Paragraph 88, Absatz eins, FPG durchzuführenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (siehe dazu VfSlg. 20.616 aus 2023,, mit Hinweis auf EGMR 14.6.2022, L.B., 38.121/20, und daran anschließend erneut VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0215, nunmehr Rn. 9/10) darauf hinzuweisen, dass aus dem bisherigen Vorbringen des Revisionswerbers - anders als das BVwG vermeint - nicht hervorgeht, er benötige den Fremdenpass zur Schaffung klarer Identitätsverhältnisse. Vielmehr begründete er den Antrag damit, den Fremdenpass zur Arbeitssuche, für Reisen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie etwa dazu, ein Konto zu eröffnen, zu benötigen.
21
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist (vgl. VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 40, mwN).Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ein ausdrücklicher Abspruch, dass der Säumnisbeschwerde stattgegeben werde, auch wenn ein solcher Abspruch regelmäßig keine Verletzung in subjektiven Rechten bewirkt, nicht vorzunehmen ist vergleiche , VwGH 16.10.2023, Ro 2021/05/0037, Rn. 40, mwN).
22
Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
23
Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025210009.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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