TE Vwgh Beschluss 2026/4/27 Ra 2025/20/0597

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Veröffentlicht am 27.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §36 Abs1
VwGG §55
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, und 2. M M, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauck, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 14. Oktober 2025, 1. W161 2315715-1/4E und 2. W161 2315716-1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, und 2. M M, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauck, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 14. Oktober 2025, 1. W161 2315715-1/4E und 2. W161 2315716-1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, jeweils Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit , Paragraph 35, Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, jeweils Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2
Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3555-3556/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3555-3556/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK auf.
3
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 bis 0310, mwN).
4
Die Revisionen waren daher - nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, sie davon aber keinen Gebrauch gemacht hatten - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.Die Revisionen waren daher - nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, sie davon aber keinen Gebrauch gemacht hatten - gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten - fallbezogen maßgeblichen zweiten - Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN). Infolgedessen war das den demnach für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigende jeweilige Mehrbegehren abzuweisen. Das gilt auch für das Mehrbegehren im Ausmaß der von den revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert geltend gemachten Umsatzsteuer, weil diese in den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066; 4.2.2026, Ra 2025/20/0340, jeweils mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des Paragraph 55, zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in Paragraph 55, zweiter Satz VwGG geregelten - fallbezogen maßgeblichen zweiten - Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN). Infolgedessen war das den demnach für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigende jeweilige Mehrbegehren abzuweisen. Das gilt auch für das Mehrbegehren im Ausmaß der von den revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert geltend gemachten Umsatzsteuer, weil diese in den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066; 4.2.2026, Ra 2025/20/0340, jeweils mwN).

Wien, am 27. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200597.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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