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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, und 2. M M, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauck, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 14. Oktober 2025, 1. W161 2315715-1/4E und 2. W161 2315716-1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, und 2. M M, beide vertreten durch Mag. Dieter Hauck, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes je vom 14. Oktober 2025, 1. W161 2315715-1/4E und 2. W161 2315716-1/3E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in § 55 zweiter Satz VwGG geregelten - fallbezogen maßgeblichen zweiten - Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN). Infolgedessen war das den demnach für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigende jeweilige Mehrbegehren abzuweisen. Das gilt auch für das Mehrbegehren im Ausmaß der von den revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert geltend gemachten Umsatzsteuer, weil diese in den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist (vgl. etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066; 4.2.2026, Ra 2025/20/0340, jeweils mwN).Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 55, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz jeweils der in Paragraph eins, Ziffer eins, Litera c, VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des Paragraph 55, zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen, weil die revisionswerbenden Parteien vor Einleitung des Vorverfahrens klaglos gestellt wurden. Dies ist dem in Paragraph 55, zweiter Satz VwGG geregelten - fallbezogen maßgeblichen zweiten - Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , etwa VwGH 2.3.2026, Ra 2025/20/0309 und 0310, mwN). Infolgedessen war das den demnach für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes vorgesehenen Pauschalbetrag übersteigende jeweilige Mehrbegehren abzuweisen. Das gilt auch für das Mehrbegehren im Ausmaß der von den revisionswerbenden Parteien jeweils gesondert geltend gemachten Umsatzsteuer, weil diese in den in der genannten Verordnung festgelegten Pauschalbeträgen bereits enthalten ist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2025, Ra 2025/19/0066; 4.2.2026, Ra 2025/20/0340, jeweils mwN).
Wien, am 27. April 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025200597.L00Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026