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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 62 Abs. 2b AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 nicht entgegen (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211).Nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 kommt es nicht darauf an, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 nicht entgegen (VwGH 16.12.2025, Ra 2025/07/0096 bis 0211).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025070011.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
03.06.2026