1
Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) vom 8. April 2024 wurde der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 2b Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) untersagt, die bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage - bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inklusive Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie der dazugehörenden Förderbänder - am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bezirkshauptmannschaft Feldkirch) vom 8. April 2024 wurde der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2 b, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) untersagt, die bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage - bestehend aus der Sieb-, Brech- und Waschanlage inklusive Aufgabetrichter und Vorbrecher sowie der dazugehörenden Förderbänder - am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.
2
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. September 2024 teilweise Folge und es änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides untersagt werde, die „bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage betreffend den Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter, die Siebanlage mit zwei Fraktionen sowie das Förderband zwischen dem Vorbrecher und der Siebanlage mit zwei Fraktionen inklusive des dazugehörenden Radladerbetriebs“ am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. September 2024 teilweise Folge und es änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass der Revisionswerberin ab Zustellung des Bescheides untersagt werde, die „bestehende stationäre Abfallbehandlungsanlage betreffend den Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter, die Siebanlage mit zwei Fraktionen sowie das Förderband zwischen dem Vorbrecher und der Siebanlage mit zwei Fraktionen inklusive des dazugehörenden Radladerbetriebs“ am Betriebsstandort in einem näher genannten Ort auf näher genannten Grundstücken zu betreiben. Die Abfallbehandlungsanlage sei unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
3
In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin habe auf näher bezeichneten Liegenschaften eine Kiesgewinnung mittels Nassbaggerung betrieben. Diese Tätigkeit sei mit Dezember 2021 aufgrund der Ausschöpfung der genehmigten Gesamtabbaukubatur beendet worden. Eine Aufbereitung von Kies, der aus der Nassbaggerung gewonnen worden sei, finde seither in der Anlage der Revisionswerberin nicht mehr statt.
4
Aktuell betreibe die Revisionswerberin auf näher genannten Grundstücken ein Asphaltbruchlager sowie ein Zwischenlager für Rohstoffe. Auf weiteren ausdrücklich bezeichneten Grundstücken betreibe die Revisionswerberin zudem eine stationäre Aufbereitungsanlage in einer Rundbogenhalle, in der sich ein stationärer Feinbrecher und eine Siebanlage befänden, sowie eine stationäre Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Aufgabetrichter sowie Vorbrecher.
5
Diese stationäre Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Vorbrecher inklusive Aufgabetrichter und Förderbänder, die prüfgegenständlich sei, bereite seit Dezember 2021 ausschließlich fremdes Material (externes, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) auf. Nach der Zwischenlagerung werde das Material über den Aufgabetrichter aufgegeben und von dort nach einer allfälligen Zerkleinerung über Förderbänder der Wasch- und Sortieranlage zugeführt. Das aufbereitete Material werde in der Brech-, Wasch- und Sortieranlage gewaschen.
6
Zum „Genehmigungsverlauf der stationären Abfallbehandlungsanlage“ hielt das Verwaltungsgericht fest, diese sei erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 26. November 1992 nach der Gewerbeordnung und dem Landschaftsschutzgesetz nachträglich genehmigt worden.
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Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 seien die gewerberechtliche, die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Änderung der Betriebsanlage sowie für die Errichtung eines Asphaltaufbruchlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen erteilt worden. Mit diesem Bescheid sei die gegenständliche Brech-, Sortier- und Waschanlage genehmigt worden.
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Mit Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 sei mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 der Umfang der Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren gemäß § 77 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 nach Maßgabe des in diesem Bescheid näher beschriebenen Sachverhalts festgestellt worden. Demnach umfasse die Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 unter anderem die Aufbereitung von Abfällen in der stationären Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Aufgabentrichter sowie Vorbrecher. In der Begründung des Feststellungsbescheides sei festgehalten, dass die Behandlungsanlage aufgrund der Überleitungsbestimmung des § 77 Abs. 2 AWG 2002 seit Inkrafttreten des AWG 2002 ex lege als nach § 37 AWG 2002 genehmigt gelte und eine Überleitung damit nicht erforderlich sei.Mit Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 sei mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 der Umfang der Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 nach Maßgabe des in diesem Bescheid näher beschriebenen Sachverhalts festgestellt worden. Demnach umfasse die Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 unter anderem die Aufbereitung von Abfällen in der stationären Brech-, Wasch- und Sortieranlage mit Aufgabentrichter sowie Vorbrecher. In der Begründung des Feststellungsbescheides sei festgehalten, dass die Behandlungsanlage aufgrund der Überleitungsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 seit Inkrafttreten des AWG 2002 ex lege als nach Paragraph 37, AWG 2002 genehmigt gelte und eine Überleitung damit nicht erforderlich sei. 9
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juni 2017 sei eine Anzeige der Revisionswerberin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten (unter anderem Bodenaushub) gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis genommen worden. Mit diesem Bescheid sei eine Ausweitung der auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Sortier- und Waschanlage aufbereiteten Abfälle vorgenommen worden.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. Juni 2017 sei eine Anzeige der Revisionswerberin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten (unter anderem Bodenaushub) gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 zur Kenntnis genommen worden. Mit diesem Bescheid sei eine Ausweitung der auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Sortier- und Waschanlage aufbereiteten Abfälle vorgenommen worden.
10
Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 2021 sei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage gemäß § 38 Abs. 6a Z 1 und 2 AWG 2002 übertragen worden. Diese Übertragung umfasse auch die Zuständigkeit für Verfahren nach § 62 AWG 2002.Mit Schriftsatz des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10. März 2021 sei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Zuständigkeit für die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage gemäß Paragraph 38, Absatz 6 a, Ziffer eins, und 2 AWG 2002 übertragen worden. Diese Übertragung umfasse auch die Zuständigkeit für Verfahren nach Paragraph 62, AWG 2002.
11
Zu den „Lärmimmissionen der stationären Aufbereitungsanlage“ hielt das Verwaltungsgericht fest, der Beurteilungspegel sei aus schalltechnischer Sicht als Dauergeräusch anzusehen, weil die Betriebsgeräusche der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage dauerhaft und maßgeblich in Erscheinung träten. Der ermittelte Beurteilungspegel liege bei 51 dB bis 55 dB. In dem nicht vorbelasteten Gebiet sei der Messwert des Basispegels als Grenzwert für Dauergeräusche heranzuziehen. Der Grenzwert für Dauergeräusche im verfahrensgegenständlichen Gebiet betrage 28 dB bis 31 dB. Aufgrund des Betriebs der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage erfolge tagsüber eine massive Überschreitung des Basispegels um 20 dB.
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Beweiswürdigend verwies das Verwaltungsgericht auf im Behördenverfahren eingeholte und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzte Gutachten eines schalltechnischen und eines humanmedizinischen Amtssachverständigen sowie auf eine von der Revisionswerberin vorgelegte Stellungnahme eines schalltechnischen Privatsachverständigen und ein Gutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme eines humanmedizinischen Privatsachverständigen.
13
In der Folge legte das Verwaltungsgericht unter anderem dar, der schalltechnische Amtssachverständige habe die Maschinengeräusche der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage, die die maßgebliche Schallquelle darstellten, als „Dauergeräusche“ eingestuft. Bei den Maschinengeräuschen handle es sich um ein konstantes bzw. dauerhaftes Geräusch, das durch Motoren, das Brechen von Material und das Sieben von diesem Material durchgehend vorherrsche. Diese Maschinengeräusche seien auch maßgeblich in Erscheinung getreten. Kennzeichnende Pegelspitzen seien beim Befüllen des Brechers aufgetreten, wobei ein Radlader Material in den Aufgabetrichter schütte. Es entspreche dem Stand der Technik, dass Dauergeräusche nur solche Immissionspegel verursachen dürften, die den vorherrschenden Basispegel nicht überschreiten. Gemäß dem „Vorarlberg-Leitfaden“ sei in einem nicht vorbelasteten Gebiet wie dem hier in Rede stehenden der Basispegel als Grenzwert für Dauergeräusche heranzuziehen. Fallbezogen liege der Basispegel und somit der Grenzwert bei 28 dB bis 31 dB.
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Überdies habe der schalltechnische Amtssachverständige zum Vorliegen eines Dauergeräusches angegeben, es ergebe sich aus jahrzehntelanger Beurteilungspraxis, dass etwa „Maschinen ortsfest im Dauerbetrieb“ als Dauergeräusch anzusehen seien. Fallbezogen sei aufgrund der Beobachtungen während des Ortsaugenscheins und der erfolgten Messungen darauf zu schließen, dass die Brech- und Siebanlage durchgehend betrieben würde. Es habe festgestellt werden können, dass sich der Aufgabetrichter, der sich am Vorbrecher befinde, konstant in einem befüllten Zustand befunden habe. Ein Leerlaufen des Brechers habe nicht festgestellt werden können. Ein Radlader sei konstant zu einem nahegelegenen Materialhaufen gefahren und habe von dort den Aufgabetrichter befüllt, wobei der Sachverständige darauf hingewiesen habe, dass der Radlader „nicht als Dauergeräusch“ beurteilt worden sei. Er habe angegeben, dass es sich bei den Maschinengeräuschen um ein konstantes Geräusch handle, das durch Motoren, das Brechen von Material und das Sieben von diesem Material durchgehend vorgeherrscht habe.
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Der humanmedizinische Amtssachverständige habe angegeben, dass aufgrund der massiven Überschreitung des Basispegels von bis zu 27 dB durch die Betriebsgeräusche während der Tageszeit von einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung, die Auswirkungen auf den Organismus der Nachbarn habe, auszugehen sei. Die dauerhafte - mindestens - Verdoppelung der Lärmintensität sei gesundheitsgefährdend und könnten insbesondere Auswirkungen auf das Herzkreislaufsystem, speziell die Erhöhung des Blutdruckes mit allen möglichen Folgen (Herzinfarkt, Schlaganfälle usw.) auftreten. Zusätzlich träten Stoffwechselveränderungen aufgrund der Ausschüttung von Katecholaminen und z.B. Cortisol auf. Umweltlärm könne sich auch auf die Psyche und die kognitiven Fähigkeiten auswirken und es könne zu Angstzuständen, Nervosität, Kopfschmerz, Übelkeit, Stimmungsschwankungen und Zunahme sozialer Konflikte kommen.
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Weiters wies das Verwaltungsgericht darauf hin, der humanmedizinische Amtssachverständige habe zu dem von der Revisionswerberin vorgelegten humanmedizinischen Privatgutachten dargelegt, dass dieses das Vorliegen des erhöhten Beurteilungspegels nicht bestreite, allerdings „die Dauerhaftigkeit“ in Frage gestellt und zur Beurteilung nur eine „einmalige Erhöhung“ berücksichtigt habe. Unter dieser Prämisse seien die Ausführungen im vorgelegten humanmedizinischen Privatgutachten schlüssig und nachvollziehbar. Weiters sei im Privatgutachten jedoch auch richtigerweise angeführt, dass die dB-Skala mathematischen Gesetzmäßigkeiten folge und vom menschlichen Ohr Veränderungen von rund +/- 10 dB als Verdoppelung bzw. Halbierung der ursprünglichen Lautstärke wahrgenommen würden. Die angegebene Erhöhung des Beurteilungspegels um zumindest 20 dB führe zu einer mindestens Verdoppelung der Lärmintensität und sei dies nach dem lärmtechnischen Gutachten dauerhaft. Diese dauerhafte - mindestens - Verdoppelung der Lärmintensität sei für den menschlichen Körper unzumutbar und nicht tolerierbar.
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Im Übrigen habe der humanmedizinische Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass der humanmedizinische Privatsachverständige keine eigene Hörprobe durchgeführt habe. Dies sei jedoch erforderlich, da sich auch Geräusche bzw. Schallereignisse gleicher oder ähnlicher Lautstärke in ihrer Frequenzverteilung und zeitlichen Dynamik unterscheiden könnten, sodass eine deutliche Wahrnehmbarkeit sogar bei Schallereignissen mit geringem Pegel gegeben sei. In der Beurteilungspraxis habe sich für die schrittweise Anhebung in Gebieten mit geringer Vorbelastung ein Wert von 3 dB als medizinisch vertretbar erwiesen. Als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit sei daher eine Anhebung der ortsüblichen Schallimmissionen durch spezifische Schallimmissionen um bis zu 3 dB anzusehen.
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Vor diesem Hintergrund ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Revisionswerberin vorgelegten schalltechnischen bzw. humanmedizinischen Privatgutachten und Stellungnahmen nicht geeignet gewesen seien, die schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der Amtssachverständigen zu erschüttern.
19
Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass die verfahrensgegenständliche stationäre Abfallbehandlungsanlage als ortsfeste Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliege. Die Ausnahmebestimmung des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 sei nicht anwendbar, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen stationären Abfallbehandlungsanlage nicht um eine Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen handle. Es komme durch die Aufbereitung der Abfälle mit der Sieb-, Brech- und Waschanlage nicht dazu, dass die gewonnenen Stoffe „unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus primär Rohstoffen erzeugten Produkten“ verwendet würden. Es liege daher keine stoffliche Verwertung im Sinn des § 2 Abs. 5 Z 2 AWG 2002 vor.Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung legte das Verwaltungsgericht dar, dass die verfahrensgegenständliche stationäre Abfallbehandlungsanlage als ortsfeste Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliege. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG 2002 sei nicht anwendbar, weil es sich bei der verfahrensgegenständlichen stationären Abfallbehandlungsanlage nicht um eine Behandlungsanlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen handle. Es komme durch die Aufbereitung der Abfälle mit der Sieb-, Brech- und Waschanlage nicht dazu, dass die gewonnenen Stoffe „unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus primär Rohstoffen erzeugten Produkten“ verwendet würden. Es liege daher keine stoffliche Verwertung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG 2002 vor.
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In der Folge ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme insbesondere auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 und des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 sowie vom 7. Juni 2017 davon aus, es sei für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf § 77 Abs. 2 AWG 2002 „eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erteilt“ worden. Überdies hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 2b AWG nicht davon abhängig sei, ob die Behandlungsanlage konsenslos, konsenswidrig oder konsensgemäß betrieben werde. Jeder Betrieb einer Behandlungsanlage, der die in § 62 Abs. 2b AWG 2002 beschriebenen Auswirkungen habe, könne von dieser Bestimmung erfasst sein.In der Folge ging das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme insbesondere auf die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 und des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Juli 2015 sowie vom 7. Juni 2017 davon aus, es sei für die verfahrensgegenständliche Abfallbehandlungsanlage im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 „eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erteilt“ worden. Überdies hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG nicht davon abhängig sei, ob die Behandlungsanlage konsenslos, konsenswidrig oder konsensgemäß betrieben werde. Jeder Betrieb einer Behandlungsanlage, der die in Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 beschriebenen Auswirkungen habe, könne von dieser Bestimmung erfasst sein.
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In der Folge wies das Verwaltungsgericht darauf hin, zwei namentlich genannte Personen seien als Nachbarn „gegenüber den festgestellten Gesundheitsgefährdungen geschützt“. Die Erhöhung des Beurteilungspegels um zumindest 20 dB würde zu einer mindestens Verdoppelung der Lärmintensität führen und diese dauerhafte - mindestens - Verdoppelung der Lärmintensität sei für den menschlichen Körper gesundheitsgefährdend.
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Zum „Beurteilungspegel als Dauergeräusch“ führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen ins Treffen, die Betriebsgeräusche der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile der stationären Abfallbehandlungsanlage seien als Dauergeräusche zu werten. Maschinen könnten ortsfest im Freien mit Dauerbetrieb als Dauergeräusch angesehen und beurteilt werden. Als Ereignisse angesehen würden beispielsweise im Freien stehende Maschinen, die sich im bewegten Arbeitseinsatz befänden, und Maschinen, die im Freien intermittierend betrieben würden. Im gegenständlichen Fall ließen die Beobachtungen während des Ortsaugenscheins sowie die repräsentative Auswertung der Messung darauf schließen, dass die Brech- und Siebanlage durchgehend betrieben worden sei.
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Zum Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die Grenzwerte des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 27. November 1996 heranzuziehen seien, wies das Verwaltungsgericht auf die zwischenzeitig maßgeblich veränderte Situation am betreffenden Standort und darauf hin, dass zumindest seit Dezember 2021 keine Nassbaggerungen mehr stattfänden und vergleichbare Kiesaufbereitungsanlagen im Nahebereich nicht mehr in Betrieb seien. Es seien der „Ist-Zustand sowie der derzeitige Stand der Technik“ heranzuziehen.
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Zur von der Revisionswerberin geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung führte das Verwaltungsgericht aus, eine solche sei im Hinblick auf die festgestellte Gesundheitsgefährdung nicht durchzuführen. Im Übrigen habe der schalltechnische Amtssachverständige im Verfahren ausgeführt, dass eine Sanierung der vorliegenden Situation nach dem Stand der Technik nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könne, weil Maßnahmen an den stationären Maschinen vorgenommen und passive Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwände über unter Umständen einen Großteil der nördlichen Betriebsgrundstücksgrenze, die in ihrer Wirkung noch zu prüfen wären, errichtet werden müssten.
25
Schließlich wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass „die Waschtrommel, eine Siebanlage mit 4 Fraktionen, der Feinbrecher und ein Verladeband“ während der vom schalltechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Messung nicht in Betrieb gewesen seien. Deshalb könnten diese Anlagenteile „nicht als Lärmquellen herangezogen werden“, weshalb der Beschwerde hinsichtlich dieser Anlagenteile teilweise Folge zu geben gewesen sei.
26
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat ein Vorverfahren durchgeführt, in dessen Rahmen die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vor dem Verwaltungsgericht eine Revisionsbeantwortung erstattete und beantragte, „dem Land Vorarlberg den Schriftsatzaufwand für die gegenständliche Revisionsbeantwortung“ zuzuerkennen.
27
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
28
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
30
Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision beanstandet die Revisionswerberin, dass die Beurteilung des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung auf eine Überschreitung des „aktuellen“ Basispegels gestützt worden sei. Richtigerweise hätte nach Ansicht der Revisionswerberin der Basispegel im Zeitpunkt der Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage herangezogen werden müssen. Zusammengefasst geht die Revisionswerberin davon aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine nachträgliche Änderung der Umgebungssituation zu einer Neubeurteilung der Gesundheitsgefährdung und „zu einem Widerruf oder einer Änderung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides führen dürfe. In diesem Zusammenhang wirft die Revisionswerberin auch die Fragen auf, ob der „Grundlage des ursprünglichen Gutachtens, welches zur Genehmigung der Betriebsanlage geführt hat, Verbindlichkeit zukommt“, und weiters, ob der Basispegel überhaupt als maßgeblicher Faktor zur Bewertung einer Gesundheitsgefährdung herangezogen werden dürfe.
31
Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 62 Abs. 2b AWG 2002 nicht darauf ankommt, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach § 62 Abs. 2b AWG 2002 nicht entgegen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, vgl. VwGH Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 22, mwN).Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 nicht darauf ankommt, ob der Betrieb der Behandlungsanlage, durch den die Gesundheit Dritter gefährdet wird, konsensgemäß oder konsenslos bzw. konsenswidrig erfolgt. Schon deshalb steht - bei Vorliegen einer solchen Gesundheitsgefährdung - die Rechtskraft eines allfälligen Bewilligungsbescheides einem Vorgehen nach Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 nicht entgegen (zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, vergleiche , VwGH Ra 2025/07/0096 bis 0211, Rn. 22, mwN). 32
Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung zum Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung auf das Gutachten eines humanmedizinischen Amtssachverständigen gestützt, demzufolge es aufgrund der (vom schalltechnischen Sachverständigen festgestellten) Umgebungssituation zu näher beschriebenen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus komme. Aufgrund dieser Beurteilung, deren Unvertretbarkeit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht in der Folge die Anwendungsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2b AWG 2002 für gegeben erachtet. Darauf, dass die der Beurteilung zu Grunde gelegte „aktuelle“ Umgebungssituation allenfalls dadurch beeinflusst worden ist, dass sich der „Basispegel“ seit der ursprünglichen Erteilung der Anlagenbewilligung geändert hat, kann es vor diesem Hintergrund nicht ankommen.Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung zum Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung auf das Gutachten eines humanmedizinischen Amtssachverständigen gestützt, demzufolge es aufgrund der (vom schalltechnischen Sachverständigen festgestellten) Umgebungssituation zu näher beschriebenen Auswirkungen auf den menschlichen Organismus komme. Aufgrund dieser Beurteilung, deren Unvertretbarkeit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht in der Folge die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 für gegeben erachtet. Darauf, dass die der Beurteilung zu Grunde gelegte „aktuelle“ Umgebungssituation allenfalls dadurch beeinflusst worden ist, dass sich der „Basispegel“ seit der ursprünglichen Erteilung der Anlagenbewilligung geändert hat, kann es vor diesem Hintergrund nicht ankommen.
33
Zur von der Revisionswerberin angedachten „Verbindlichkeit“ des dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid zu Grunde liegenden Gutachtens ergibt sich im Übrigen ganz grundsätzlich nicht, weshalb diesem eine wie auch immer geartete Bindungswirkung zukommen sollte.
34
Im Ergebnis zeigt die Revisionswerberin mit dem in Rede stehenden Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Im Ergebnis zeigt die Revisionswerberin mit dem in Rede stehenden Vorbringen somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
35
Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage vor, wann ein Geräusch als „Dauergeräusch“ einzuordnen sei und sie behauptet, es handle sich bei den gemessenen Geräuschen „um stark schwankende Betriebsgeräusche (z.B. von Radladern, Brechern und Förderbändern)“, die nicht den typischen Kriterien eines Dauergeräusches entsprächen. Auch sei fraglich, ob die Einstufung als Dauergeräusch zum Anlass genommen werden dürfe, um eine so „gravierende Maßnahme“ wie die Schließung einer Betriebsanlage anzuordnen.
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Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die (schalltechnische) Einordnung bestimmter Geräusche und deren Bewertung im Hinblick auf allfällige Auswirkungen auf den menschlichen Organismus als Tatsachenfragen grundsätzlich der Beurteilung durch Sachverständige unterliegen. Folglich hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis auch richtigerweise auf entsprechende gutachtliche Ausführungen und darauf gestützt, dass nach dem Gutachten des schalltechnischen Amtssachverständigen die Betriebsgeräusche der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile der stationären Behandlungsanlage im Hinblick auf den durchgehenden Betrieb der Maschinen und angesichts dessen, dass es sich um ein konstantes Geräusch handle, das durch Motoren, das Brechen von Material und das Sieben dieses Materials durchgehend vorherrsche, als Dauergeräusch anzusehen sei.
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Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche , VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN). 38
In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision macht die Revisionswerberin jedoch nicht geltend, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten unschlüssig gewesen sei und sie behauptet auch nicht, dieser sachverständigen Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten zu sein. Somit zeigt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision mit der unsubstantiierten Behauptung, es handle sich „um stark schwankende Betriebsgeräusche“, die nicht den typischen Kriterien eines Dauergeräusches entsprächen, nicht auf, dass die in Rede stehende Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2024/07/0213 bis 0214, Rn. 15, mwN).In der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision macht die Revisionswerberin jedoch nicht geltend, dass das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten unschlüssig gewesen sei und sie behauptet auch nicht, dieser sachverständigen Beurteilung auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten zu sein. Somit zeigt die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision mit der unsubstantiierten Behauptung, es handle sich „um stark schwankende Betriebsgeräusche“, die nicht den typischen Kriterien eines Dauergeräusches entsprächen, nicht auf, dass die in Rede stehende Beurteilung des Verwaltungsgerichts unvertretbar gewesen wäre (dazu, dass im Zusammenhang mit einer im Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist, vergleiche , VwGH 8.10.2025, Ra 2024/07/0213 bis 0214, Rn. 15, mwN).
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Soweit die Revisionswerberin im Übrigen die Frage aufwirft, ob aufgrund eines Dauergeräusches eine Betriebsschließung verfügt werden dürfe, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass Anwendungsvoraussetzung des § 62 Abs. 2b AWG 2002 das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung Dritter ist und die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht die Unvertretbarkeit der betreffenden Beurteilung aufgezeigt hat.Soweit die Revisionswerberin im Übrigen die Frage aufwirft, ob aufgrund eines Dauergeräusches eine Betriebsschließung verfügt werden dürfe, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass Anwendungsvoraussetzung des Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002 das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung Dritter ist und die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht die Unvertretbarkeit der betreffenden Beurteilung aufgezeigt hat.
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Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob bei fehlender ausdrücklicher Festlegung von Betriebszeiten in einem Genehmigungsbescheid von einer „uneingeschränkten Betriebszeit“ auszugehen sei, oder ob sich die Beurteilung der Lärmimmissionen an den tatsächlich vorliegenden Betriebszeiten der Anlage orientieren müsse bzw. auf die „allgemein üblichen Betriebszeiten (wie z.B, 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr)“ abzustellen sei. Diese Frage sei nach Ansicht der Revisionswerberin deshalb von Bedeutung, weil gerade die Lärmbelastung in den Nachtstunden, wenn die Ruhebedürfnisse der Anwohner erhöht seien, eine besondere Bedeutung erlangen könne.
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In diesem Zusammenhang legt die Revisionswerberin jedoch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dar, zu welchem anderen, für sie günstigeren Verfahrensergebnis es geführt hätte, wenn das Verwaltungsgericht „auf die allgemein üblichen Betriebszeiten (wie z.B. 06:00 bis 19:00 Uhr)“ bzw. die tatsächlichen Betriebszeiten der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile abgestellt hätte, zumal das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn „aufgrund der massiven Überschreitung des Basispegels von bis zu 27 dB durch die Betriebsgeräusche während der Tageszeit“ angenommen hat. Schon deshalb wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (dazu, dass die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aber voraussetzt, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“, vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN).In diesem Zusammenhang legt die Revisionswerberin jedoch in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dar, zu welchem anderen, für sie günstigeren Verfahrensergebnis es geführt hätte, wenn das Verwaltungsgericht „auf die allgemein üblichen Betriebszeiten (wie z.B. 06:00 bis 19:00 Uhr)“ bzw. die tatsächlichen Betriebszeiten der verfahrensgegenständlichen Anlagenteile abgestellt hätte, zumal das Verwaltungsgericht das Vorliegen einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn „aufgrund der massiven Überschreitung des Basispegels von bis zu 27 dB durch die Betriebsgeräusche während der Tageszeit“ angenommen hat. Schon deshalb wird mit dem angesprochenen Vorbringen nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt (dazu, dass die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber voraussetzt, dass ihr Schicksal, also der Erfolg der Revision von der Lösung der geltend gemachten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung „abhängt“, vergleiche , etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/07/0091, Rn. 13, mwN). 42
Weiters macht die Revisionswerberin zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision geltend, die ÖNORM S 5021:2017 sei im Gutachten des humanmedizinischen Amtssachverständigen als Grundlage für die Bewertung der Lärmbelastung herangezogen worden, obwohl sie gemäß ihrem Anwendungsbereich nicht für die Beurteilung einzelner Lärmstörungen, sondern für die Raumplanung vorgesehen sei. Die unrichtige Heranziehung der ÖNORM S 5021:2017 stelle „die gesamte rechtliche Beurteilung der Lärmbelastung und der Gesundheitsgefährdung in Frage“.
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Soweit die Revisionswerberin auch mit diesem Vorbringen die Schlüssigkeit des Gutachtens des humanmedizinischen Amtssachverständigen und damit die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung in Zweifel ziehen möchte, gelingt dies schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wird (und auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist), dass bzw. in welchem Zusammenhang sich der humanmedizinische Amtssachverständige bei seiner Gutachtenserstellung auf die ÖNORM S 5021:2017 gestützt hätte. Auch insoweit wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Soweit die Revisionswerberin auch mit diesem Vorbringen die Schlüssigkeit des Gutachtens des humanmedizinischen Amtssachverständigen und damit die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegende Beweiswürdigung in Zweifel ziehen möchte, gelingt dies schon deshalb nicht, weil nicht dargelegt wird (und auch nach der Aktenlage nicht ersichtlich ist), dass bzw. in welchem Zusammenhang sich der humanmedizinische Amtssachverständige bei seiner Gutachtenserstellung auf die ÖNORM S 5021:2017 gestützt hätte. Auch insoweit wird daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt.
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Schließlich wendet sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um eine nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage. In diesem Zusammenhang macht die Revisionswerberin insbesondere geltend, die in Rede stehende Anlage sei „überwiegend mit der Rohstoffgewinnung durch die Aufbereitung von Kies und ähnlichen Materialien befasst“, die keine Abfälle darstellten. Die Tätigkeit der Revisionswerberin betreffe vorwiegend die „Rohstoffgewinnung durch das Waschen und Sortieren von Kies und kieshaltigem Bodenaushub“ und unterliege insoweit den Bestimmungen der GewO 1994. Lediglich ein untergeordneter Teil sei für das „Recycling“ von Baurestmassen vorgesehen, das in den Bereich der Abfallverwertung falle. Überdies macht die Revisionswerberin geltend, der Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 beziehe sich ausdrücklich auf Tätigkeiten „im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Aspekten“, und Tätigkeiten, die sich auf die Gewinnung und Aufbereitung von Rohstoffen bezögen, „beispielsweise der Bodenaushub“ seien im Feststellungsbescheid nicht angeführt gewesen. Deshalb fielen Tätigkeiten wie die Aufbereitung von Bodenaushub „nicht unter die abfallrechtlichen Bestimmungen des AWG 2002“.Schließlich wendet sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision dagegen, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen sei, es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Anlage um eine nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigungspflichtige Anlage. In diesem Zusammenhang macht die Revisionswerberin insbesondere geltend, die in Rede stehende Anlage sei „überwiegend mit der Rohstoffgewinnung durch die Aufbereitung von Kies und ähnlichen Materialien befasst“, die keine Abfälle darstellten. Die Tätigkeit der Revisionswerberin betreffe vorwiegend die „Rohstoffgewinnung durch das Waschen und Sortieren von Kies und kieshaltigem Bodenaushub“ und unterliege insoweit den Bestimmungen der GewO 1994. Lediglich ein untergeordneter Teil sei für das „Recycling“ von Baurestmassen vorgesehen, das in den Bereich der Abfallverwertung falle. Überdies macht die Revisionswerberin geltend, der Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 beziehe sich ausdrücklich auf Tätigkeiten „im Zusammenhang mit abfallrechtlichen Aspekten“, und Tätigkeiten, die sich auf die Gewinnung und Aufbereitung von Rohstoffen bezögen, „beispielsweise der Bodenaushub“ seien im Feststellungsbescheid nicht angeführt gewesen. Deshalb fielen Tätigkeiten wie die Aufbereitung von Bodenaushub „nicht unter die abfallrechtlichen Bestimmungen des AWG 2002“. 45
Soweit die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen davon ausgeht, in der in Rede stehenden Anlage würden überwiegend „keine Abfälle“ behandelt, entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt, weshalb mit diesem schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt wird (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2023/07/0093, Rn. 23, mwN).Soweit die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen davon ausgeht, in der in Rede stehenden Anlage würden überwiegend „keine Abfälle“ behandelt, entfernt sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt, weshalb mit diesem schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt wird vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wenn sich das Zulässigkeitsvorbringen vom festgestellten Sachverhalt entfernt, etwa VwGH 6.6.2024, Ra 2023/07/0093, Rn. 23, mwN). 46
Weiters mag es zwar zutreffend sein, dass im Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 „Bodenaushub“ nicht angeführt gewesen ist. Allerdings wurde - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat - mit dem Bescheid vom 7. Juni 2017 eine diesbezügliche Anzeige der Revisionswerberin nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten, unter anderem Bodenaushub, zur Kenntnis genommen, wodurch nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eine Ausweitung der auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Sortier- und Waschanlage aufbereiteten Abfälle erfolgte. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Revisionswerberin somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Weiters mag es zwar zutreffend sein, dass im Feststellungsbescheid vom 9. Juli 2015 „Bodenaushub“ nicht angeführt gewesen ist. Allerdings wurde - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt hat - mit dem Bescheid vom 7. Juni 2017 eine diesbezügliche Anzeige der Revisionswerberin nach Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten, unter anderem Bodenaushub, zur Kenntnis genommen, wodurch nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis eine Ausweitung der auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Sortier- und Waschanlage aufbereiteten Abfälle erfolgte. Auch in diesem Zusammenhang zeigt die Revisionswerberin somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
48
Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch auf Zuerkennung von Aufwandersatz an das Land Vorarlberg war daher abzuweisen (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, Rn. 27, mwN).Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des Paragraph 47, Absatz 5, VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch auf Zuerkennung von Aufwandersatz an das Land Vorarlberg war daher abzuweisen vergleiche , VwGH 14.12.2022, Ra 2021/05/0032, Rn. 27, mwN). Wien, am 27. April 2026