Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/04/0071 E 23. Juni 2022 RS 2Stammrechtssatz
Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen (vgl. VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert (vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass sich das Vorhaben nicht auf die jeweilige technische Anlage beschränkt, sondern auch alle mit dieser in ihrem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst bzw. ein Vorhaben auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese als räumlich zusammenhängende Projekte in einem engen funktionellen Zusammenhang stehen vergleiche VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 10, mwN). Der Umfang des Vorhabens wird grundsätzlich durch den Antragsteller im Antrag definiert vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034, Rn. 22).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L02Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026