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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
AVG §10Rechtssatz
Die vorliegende Revision (betreffend Rückerstattung von Pflegekindergeld) wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten erhoben. Eine Vertretung des Bürgermeisters durch das Amt der Landesregierung ist jedoch nicht vorgesehen. Mangels Vertretungsbefugnis ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zuzurechnen (vgl. etwa VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mwN, zur Zurechnung einer Revision mangels bestehender Vertretungsbefugnis an den ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt). Die Revision war daher - mangels Revisionslegitimation - zurückzuweisen.Die vorliegende Revision (betreffend Rückerstattung von Pflegekindergeld) wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung namens des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten erhoben. Eine Vertretung des Bürgermeisters durch das Amt der Landesregierung ist jedoch nicht vorgesehen. Mangels Vertretungsbefugnis ist die Revision dem ohne Berechtigung einschreitenden Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zuzurechnen vergleiche etwa VwGH 13.1.2022, Ro 2021/01/0018, mwN, zur Zurechnung einer Revision mangels bestehender Vertretungsbefugnis an den ohne Berechtigung einschreitenden Rechtsanwalt). Die Revision war daher - mangels Revisionslegitimation - zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2023110008.J01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026