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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E gegen das am 23. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 16. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/15573/2025-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E gegen das am 23. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 16. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/15573/2025-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
Wien, am 28. April 2026
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010017.L00Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026