TE Vwgh Beschluss 2026/4/28 Ra 2026/01/0017

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs5
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E gegen das am 23. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 16. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/15573/2025-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Mag. E gegen das am 23. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 16. Februar 2026 in gekürzter Form gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/15573/2025-14, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgrund des Verzichts für näher genannte Klassen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 Führerscheingesetz abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung aufgrund des Verzichts für näher genannte Klassen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Führerscheingesetz abgewiesen. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2
Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Jänner 2026 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wurde dem Revisionswerber im Rahmen dieser Verhandlung sogleich ausgehändigt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt.Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Jänner 2026 mündlich verkündet. Eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde dem Revisionswerber im Rahmen dieser Verhandlung sogleich ausgehändigt. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzt ausgefertigt.
3
Die vorliegende Revision ist unzulässig:

Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

4
Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 16. Februar 2026) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Jänner 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (insbesondere auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 16. Februar 2026) wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 23. Jänner 2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins und Absatz 5, VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist auch der Revision nicht zu entnehmen.
5
Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0051, mwN).Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 4 a, letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen vergleiche , VwGH 25.4.2023, Ra 2023/17/0051, mwN).

Wien, am 28. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010017.L00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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