RS Vwgh 2026/4/28 Ra 2025/11/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2026
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Nichtregistrierung von Equiden entsprechend den Vorgaben des Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 handelt es sich um ein Dauerdelikt (vgl. zur Nichterstattung einer Anzeige nach dem Tierschutzgesetz VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130; siehe ferner allgemein zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015; VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006).Bei der Verwaltungsübertretung hinsichtlich der Nichtregistrierung von Equiden entsprechend den Vorgaben des Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 handelt es sich um ein Dauerdelikt vergleiche zur Nichterstattung einer Anzeige nach dem Tierschutzgesetz VwGH 22.7.2019, Ra 2019/02/0130; siehe ferner allgemein zur Unterlassung der Erstattung von Meldungen VwGH 24.5.2022, Ra 2022/03/0015; VwGH 10.5.2023, Ra 2023/07/0006).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110134.L03

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten