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Mit Bescheid vom 8. November 2024 schloss die revisionswerbende Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG von der Vertretung eines näher genannten Auftraggebers in einem Verfahren gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) betreffend Antrag auf Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz zwecks „Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens“ aus.Mit Bescheid vom 8. November 2024 schloss die revisionswerbende Behörde die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG von der Vertretung eines näher genannten Auftraggebers in einem Verfahren gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) betreffend Antrag auf Auskunftserteilung aus der Zulassungsevidenz zwecks „Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens“ aus.
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Dazu führte die revisionswerbende Behörde begründend aus, dass die mitbeteiligte Partei, welche gewerbsmäßig Parteien bei Anträgen auf Erteilung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz zur anschließenden Einleitung eines Besitzstörungsverfahrens vertrete, nicht zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sei.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der dagegen gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 8. November 2024 auf. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der dagegen gerichteten Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 8. November 2024 auf. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass sich die Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf deren Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe iSd § 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aus § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ergebe. Der Bescheid der revisionswerbenden Behörde über die Nichtzulassung der mitbeteiligten Partei als Bevollmächtigte des Auftraggebers sei daher rechtswidrig.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass sich die Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf deren Gewerbeberechtigung für das Sicherheitsgewerbe iSd Paragraph 94, Ziffer 62, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aus Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ergebe. Der Bescheid der revisionswerbenden Behörde über die Nichtzulassung der mitbeteiligten Partei als Bevollmächtigte des Auftraggebers sei daher rechtswidrig. 5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt des Fehlens bzw. einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Partei in Bezug auf § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 unrichtig beurteilt.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde, in deren Zulässigkeitsbegründung - unter dem Gesichtspunkt des Fehlens bzw. einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - u.a. geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe die Vertretungsbefugnis der mitbeteiligten Partei in Bezug auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 unrichtig beurteilt. 6
Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr genannten Grund als zulässig im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG; sie ist auch begründet.Die Amtsrevision erweist sich aus dem von ihr genannten Grund als zulässig im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG; sie ist auch begründet.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0065, zum Verständnis des § 10 Abs. 3 AVG iZm der Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) iSd § 94 Z 62 GewO 1994 sowie zu § 129 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 festgehalten, dass die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd § 94 Z 62 GewO 1994 umfasst ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0065, zum Verständnis des Paragraph 10, Absatz 3, AVG iZm der Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) iSd Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 sowie zu Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 festgehalten, dass die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu Erwerbszwecken nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 umfasst ist. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen. 9
Aus den in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genannten Gründen ist die mitbeteiligte Partei somit nicht zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 berechtigt, weshalb sie im gegenständlichen Verfahren vor der revisionswerbenden Behörde bei Vorliegen einer Vertretung zu Erwerbszwecken gemäß § 10 Abs. 3 AVG als Bevollmächtigte auszuschließen war. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.Aus den in dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes genannten Gründen ist die mitbeteiligte Partei somit nicht zur Vertretung anderer zu Erwerbszwecken in einem Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 berechtigt, weshalb sie im gegenständlichen Verfahren vor der revisionswerbenden Behörde bei Vorliegen einer Vertretung zu Erwerbszwecken gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AVG als Bevollmächtigte auszuschließen war. Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
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Da sich das angefochtene Erkenntnis folglich als inhaltlich rechtswidrig erweist, war es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Da sich das angefochtene Erkenntnis folglich als inhaltlich rechtswidrig erweist, war es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. April 2026