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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/11/0035 E 12. Februar 2026 RS 6Stammrechtssatz
Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst (vgl. dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057).Richtet sich eine Amtsrevision ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst vergleiche dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110085.L03Im RIS seit
26.05.2026Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026