1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 wurde der Mitbeteiligte unter Spruchpunkt 4. schuldig gesprochen, er habe es als Inhaber einer näher bezeichneten Tabaktrafik in Wien zu verantworten, dass er als Händler das Produkt „Aroma King 700 Puffs 0 mg/ml Nicotinsalz“, eine elektronische Zigarette, am 27. September 2023 durch Anbieten zum Verkauf, nämlich durch das Bereithalten des Produktes in der Trafik, in Verkehr gebracht habe, obwohl dieses Produkt den Bestimmungen des § 5d Abs. 1 Z 3 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nicht entsprochen habe. Die Packung des Produkts habe nämlich die Angabe „mulled wine“ und somit ein Element aufgewiesen, das sich auf den (Glühwein-)Geruch beziehe.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 wurde der Mitbeteiligte unter Spruchpunkt 4. schuldig gesprochen, er habe es als Inhaber einer näher bezeichneten Tabaktrafik in Wien zu verantworten, dass er als Händler das Produkt „Aroma King 700 Puffs 0 mg/ml Nicotinsalz“, eine elektronische Zigarette, am 27. September 2023 durch Anbieten zum Verkauf, nämlich durch das Bereithalten des Produktes in der Trafik, in Verkehr gebracht habe, obwohl dieses Produkt den Bestimmungen des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) nicht entsprochen habe. Die Packung des Produkts habe nämlich die Angabe „mulled wine“ und somit ein Element aufgewiesen, das sich auf den (Glühwein-)Geruch beziehe.
2
Aus diesem Grund habe der Mitbeteiligte gegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 3 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt wurde. Darüber hinaus wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verpflichtet.Aus diesem Grund habe der Mitbeteiligte gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) verhängt wurde. Darüber hinaus wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verpflichtet.
3
Überdies wurde der Mitbeteiligte unter den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen des in Rede stehenden Produkts vierer weiterer (hier nicht verfahrensgegenständlicher) Übertretungen des TNRSG schuldig erkannt (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0084).
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien - sofern im vorliegenden Verfahren betreffend die Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde relevant - der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten in Bezug auf den Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses vom 23. Dezember 2024 Folge, hob das Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG ein (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt IV.). Die Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt V.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien - sofern im vorliegenden Verfahren betreffend die Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde relevant - der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten in Bezug auf den Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses vom 23. Dezember 2024 Folge, hob das Straferkenntnis hinsichtlich dieses Spruchpunktes auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) VStG ein (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass der Mitbeteiligte diesbezüglich keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch vier.). Die Revision im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.).
5
Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass gemäß § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen dürften, die sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen würden. Auf der Verpackung des in Rede stehenden Produkts, das gemäß § 1 Z 1b TNRSG als elektronische Zigarette einzustufen sei, sei die Angabe „mulled wine“ (Glühwein) zu lesen gewesen, was als Hinweis auf den Geschmack bzw. den Geruch zu verstehen sei. Dem Wortlaut des § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG zufolge beziehe sich diese Bestimmung jedoch nur auf Tabakerzeugnisse im Sinn von § 1 Z 1 TNRSG, nicht aber - was hier entscheidend sei - auf elektronische Zigaretten.Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst weder Elemente noch Merkmale aufweisen dürften, die sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen würden. Auf der Verpackung des in Rede stehenden Produkts, das gemäß Paragraph eins, Ziffer eins b, TNRSG als elektronische Zigarette einzustufen sei, sei die Angabe „mulled wine“ (Glühwein) zu lesen gewesen, was als Hinweis auf den Geschmack bzw. den Geruch zu verstehen sei. Dem Wortlaut des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG zufolge beziehe sich diese Bestimmung jedoch nur auf Tabakerzeugnisse im Sinn von Paragraph eins, Ziffer eins, TNRSG, nicht aber - was hier entscheidend sei - auf elektronische Zigaretten.
6
Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision wendet sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses und macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass fallbezogen (u.a.) die Bestimmung des § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG, welche auf die Packung und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten Anwendung finde, maßgeblich sei.Die vorliegende außerordentliche Amtsrevision wendet sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses und macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit - unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass fallbezogen (u.a.) die Bestimmung des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG, welche auf die Packung und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten Anwendung finde, maßgeblich sei.
7
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch begründet.Die Amtsrevision erweist sich im Hinblick auf das dargestellte Zulässigkeitsvorbringen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch begründet.
10
Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2019, lauten auszugsweise:Die Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, lauten auszugsweise: „Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
...
1b.
‚elektronische Zigarette‘ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,
...
1e.
,verwandtes Erzeugnis‘ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,
...
2.
Inverkehrbringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,
...
4.
Packung‘ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,
4a.
‚Außenverpackung‘ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,
...
Verbot des Inverkehrbringens
§ 2. (1) Das Inverkehrbringen vonParagraph 2, (1) Das Inverkehrbringen von
1.
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechenTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen
...
ist verboten.
...
Erscheinungsbild
§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, dieParagraph 5 d, (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
...
3.
sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
...
(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.(3) Unter die nach den Absatz eins, und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.
...
Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten
§ 10c.Paragraph 10 c,
...
(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
...
2.
darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,darf unbeschadet Ziffer eins, keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins und 3,
...
Strafbestimmungen
§ 14. (1) WerParagraph 14, (1) Wer
1.
Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,
...
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
...“
11
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Richtlinie 2014/40/EU), lauten auszugsweise:
„TITEL I„TITEL römisch eins
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
...
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
...
16.
‚elektronische Zigarette‘ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;
...
29.
‚Außenverpackung‘ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;
30.
‚Packung‘ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird;
...
40.
‚in Verkehr bringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;
...
TITEL IITITEL römisch zwei
TABAKERZEUGNISSE
...
KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei
Kennzeichnung und Verpackung
...
Artikel 13
Erscheinungsbild der Erzeugnisse
(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die
...
c)
sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;
...
TITEL IIITITEL römisch drei
ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND PFLANZLICHE RAUCHERZEUGNISSE
Artikel 20
Elektronische Zigaretten
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genügen.
...
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass
...
b)
die Packungen und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
...
ii)
unbeschadet Ziffer i dieses Buchstabens keine der in Artikel 13 genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c, und
...
TITEL IVTITEL römisch vier
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Zusammenarbeit und Durchsetzung
...
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten nicht eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.
...“
12
Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 sei im Umfang seines Spruchpunktes 4. deshalb aufzuheben gewesen, weil das Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten, deren Erscheinungsbild infolge von Angaben zum Geschmack oder Geruch § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG widerspreche, keine Übertretung des TNRSG darstelle, tritt die Amtsrevision unter Hinweis auf § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG zu Recht entgegen:Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 sei im Umfang seines Spruchpunktes 4. deshalb aufzuheben gewesen, weil das Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten, deren Erscheinungsbild infolge von Angaben zum Geschmack oder Geruch Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG widerspreche, keine Übertretung des TNRSG darstelle, tritt die Amtsrevision unter Hinweis auf Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG zu Recht entgegen:
13
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG ist das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4, bis 10e TNRSG oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, verboten.
14
Das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens hängt somit - wie hier - betreffend elektronische Zigaretten (§ 1 Z 1e TNRSG) u.a. davon ab, ob die in Verkehr gebrachten Produkte den Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. an die Packung und Außenverpackung gemäß § 5d Abs. 1 Z 3 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG entsprechen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058).Das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Inverkehrbringens hängt somit - wie hier - betreffend elektronische Zigaretten (Paragraph eins, Ziffer eins e, TNRSG) u.a. davon ab, ob die in Verkehr gebrachten Produkte den Anforderungen an das Erscheinungsbild bzw. an die Packung und Außenverpackung gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG entsprechen vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058). 15
Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern darf gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG - unbeschadet Z 1 - keine der in § 5d TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3 TNRSG.Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern darf gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG - unbeschadet Ziffer eins, - keine der in Paragraph 5 d, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 TNRSG.
16
Gemäß § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich (u.a.) auf den Geschmack oder Geruch beziehen.Gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG darf die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die sich (u.a.) auf den Geschmack oder Geruch beziehen.
17
Die zuletzt genannte Vorgabe ist somit gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten maßgeblich.Die zuletzt genannte Vorgabe ist somit gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch für Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten maßgeblich.
18
Das hat das Verwaltungsgericht verkannt.
19
Es legte dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde, die Angabe „mulled wine“ (Glühwein) sei als Element bzw. Merkmal im Sinn von § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG zu qualifizieren, das sich auf den Geschmack bzw. Geruch des in Rede stehenden Produkts beziehe. Es hob Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde aber mit der Begründung auf, dass § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG auf elektronische Zigaretten keine Anwendung finde.Es legte dem angefochtenen Erkenntnis zu Grunde, die Angabe „mulled wine“ (Glühwein) sei als Element bzw. Merkmal im Sinn von Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG zu qualifizieren, das sich auf den Geschmack bzw. Geruch des in Rede stehenden Produkts beziehe. Es hob Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde aber mit der Begründung auf, dass Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG auf elektronische Zigaretten keine Anwendung finde.
20
Diese Begründung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch - wie oben dargelegt - in Anbetracht der (im Spruch des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde zudem angeführten) Vorschrift des § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG, der zufolge Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten u.a. die in § 5d Abs. 1 Z 3 TNRSG genannten Elemente oder Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch nicht enthalten dürfen, als verfehlt (siehe dazu auch die inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm. Art. 20 Abs. 4 lit. b Z ii der Richtlinie 2014/40/EU).Diese Begründung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedoch - wie oben dargelegt - in Anbetracht der (im Spruch des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde zudem angeführten) Vorschrift des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG, der zufolge Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten u.a. die in Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale betreffend Geschmack oder Geruch nicht enthalten dürfen, als verfehlt (siehe dazu auch die inhaltlich korrespondierenden Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit , Artikel 20, Absatz 4, Litera b, Z ii der Richtlinie 2014/40/EU).
21
Aus den genannten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht, indem es unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde mit einer nicht tragfähigen Begründung Folge gab, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren insofern einstellte, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.Aus den genannten Erwägungen belastete das Verwaltungsgericht, indem es unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde mit einer nicht tragfähigen Begründung Folge gab, das Straferkenntnis in diesem Punkt aufhob und das Verwaltungsstrafverfahren insofern einstellte, das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
22
Richtet sich eine Amtsrevision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst (vgl. dazu VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, mwN).Richtet sich eine Amtsrevision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst vergleiche , dazu VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, mwN). 23
Infolgedessen war das angefochtene Erkenntnis sowohl im Umfang seines Spruchpunktes III. betreffend die Aufhebung des Spruchpunktes 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 als auch im Umfang seines Spruchpunktes IV. betreffend den damit untrennbar verbundenen Ausspruch über den diesbezüglichen Entfall eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Infolgedessen war das angefochtene Erkenntnis sowohl im Umfang seines Spruchpunktes römisch drei. betreffend die Aufhebung des Spruchpunktes 4. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 23. Dezember 2024 als auch im Umfang seines Spruchpunktes römisch vier. betreffend den damit untrennbar verbundenen Ausspruch über den diesbezüglichen Entfall eines Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 28. April 2026