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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde ist zurückzuweisen, wenn sie erst nach der gemäß § 22 VwGG erfolgten Eintrittserklärung des zuständigen Bundesministers erstattet wurde.Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde ist zurückzuweisen, wenn sie erst nach der gemäß Paragraph 22, VwGG erfolgten Eintrittserklärung des zuständigen Bundesministers erstattet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L09Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026