RS Vwgh 2026/4/28 Ra 2025/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03606400
E3L E15202000
E6J
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EURallg
TNRSG 1995 §10b Abs2
TNRSG 1995 §10b Abs7 Z7
TNRSG 1995 §10c Abs3
TNRSG 1995 §2 Abs1 Z1
VStG §22
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art23 Abs3
62020CJ0452 PJ / Agenzia delle dogane e dei monopoli VORAB
62024CJ0665 Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport VORAB

Rechtssatz

Neben der Gestaltung der Regelungen im TNRSG, die eine deutliche systematische Trennung der gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend erstens die Meldeverpflichtung (§ 10b Abs. 2 TNRSG), zweitens die Kindersicherung (§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG) und drittens den Warnhinweis (§ 10c Abs. 3 TNRSG) erkennen lässt, sprechen auch die jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften dafür, dass die drei in Rede stehenden Verstöße, auch wenn sie durch das Inverkehrbringen einer (einzigen) elektronischen Zigarette begangen wurden, jeweils getrennt, d.h. durch die Verhängung jeweils einer Strafe, zu ahnden sind. Dabei ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU nicht Genüge getan wäre (vgl. EuGH 24.2.2022, PJ gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli ua, C-452/20, EuGH 11.12.2025, C-665/24).Neben der Gestaltung der Regelungen im TNRSG, die eine deutliche systematische Trennung der gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend erstens die Meldeverpflichtung (Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG), zweitens die Kindersicherung (Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG) und drittens den Warnhinweis (Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG) erkennen lässt, sprechen auch die jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften dafür, dass die drei in Rede stehenden Verstöße, auch wenn sie durch das Inverkehrbringen einer (einzigen) elektronischen Zigarette begangen wurden, jeweils getrennt, d.h. durch die Verhängung jeweils einer Strafe, zu ahnden sind. Dabei ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU nicht Genüge getan wäre vergleiche EuGH 24.2.2022, PJ gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli ua, C-452/20, EuGH 11.12.2025, C-665/24).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0452 PJ / Agenzia delle dogane e dei monopoli VORAB
EuGH 62024CJ0665 Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L08

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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