RS Vwgh 2026/4/28 Ra 2025/11/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §52 Abs8

Rechtssatz

Richtet sich eine Revision ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst (vgl. dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).Richtet sich eine Revision ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst vergleiche dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).

Schlagworte

Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L04

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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