Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Rechtssatz
Richtet sich eine Revision ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst (vgl. dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).Richtet sich eine Revision ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst vergleiche dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).
Schlagworte
Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L04Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026