Index
E6JNorm
TNRSG 1995 §10c Abs2 Z2Rechtssatz
Eine etwaige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Angabe über die Anzahl der "Züge" auf der Packung der vom Trafikanten in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette vermag nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG zu ändern (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 11.12.2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport gegen Diamond Flavours BV ua, C-665/24, Rz. 36 ff., betreffend eine gegen einen Vertreiber verhängte Geldbuße wegen der Abgabe von Nachfüllbehältern mit einer unrichtigen Angabe des Nikotingehalts auf deren Packung).Eine etwaige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Angabe über die Anzahl der "Züge" auf der Packung der vom Trafikanten in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette vermag nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG zu ändern (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 11.12.2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport gegen Diamond Flavours BV ua, C-665/24, Rz. 36 ff., betreffend eine gegen einen Vertreiber verhängte Geldbuße wegen der Abgabe von Nachfüllbehältern mit einer unrichtigen Angabe des Nikotingehalts auf deren Packung).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62024CJ0665 Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L01Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026