TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/28 Ra 2025/11/0084

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1P
E3L E03606400
E3L E15202000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1
EURallg
TNRSG 1995
TNRSG 1995 §1 Z1e
TNRSG 1995 §10b Abs2
TNRSG 1995 §10b Abs7 Z7
TNRSG 1995 §10c Abs2 Z2
TNRSG 1995 §10c Abs3
TNRSG 1995 §14 Abs1 Z1
TNRSG 1995 §2
TNRSG 1995 §2 Abs1 Z1
TNRSG 1995 §5d Abs1 Z1
VStG §22
VStG §22 Abs2
VStG §5 Abs1
VStG §5 Abs2
VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §22
VwGG §34 Abs1
VwGG §36
VwGG §48 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §52 Abs8
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art48 Abs1
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund36
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund40
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund42
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art23 Abs3
62020CJ0452 PJ / Agenzia delle dogane e dei monopoli VORAB
62023CJ0717 BMASGPK VORAB
62024CJ0665 Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport VORAB
  1. VwGG § 21 heute
  2. VwGG § 21 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 21 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 21 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 21 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 21 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  7. VwGG § 21 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 22 heute
  2. VwGG § 22 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 22 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VwGG § 22 gültig von 01.07.2008 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 22 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des E D, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 24. März 2025 mündlich verkündete und mit 30. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-021/060/1072/2025-12, betreffend Übertretungen des TNRSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, an dessen Stelle gemäß § 22 VwGG eingetreten: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm, die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des E D, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 24. März 2025 mündlich verkündete und mit 30. April 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-021/060/1072/2025-12, betreffend Übertretungen des TNRSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, an dessen Stelle gemäß Paragraph 22, VwGG eingetreten: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit unter dessen Spruchpunkt I. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde und über den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie unter dessen Spruchpunkt II. über den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit unter dessen Spruchpunkt römisch eins. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde und über den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie unter dessen Spruchpunkt römisch zwei. über den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Straferkenntnis vom 23. Dezember 2024 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber wegen mehrerer von ihm am 27. September 2023 im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen (Anbieten zum Verkauf) einer elektronischen Zigarette begangener Verwaltungsübertretungen gemäß
1.)
§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10b Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 b, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG),
2.)
§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10b Abs. 7 Z 7 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG,
3.)
§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG,
4.)
§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm. § 5d Abs. 1 Z 3 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG,
5.)
§ 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 3 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG,

jeweils gemäß § 14 Abs. 1 erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Höhe von acht Stunden). Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 200,-- verpflichtet.jeweils gemäß Paragraph 14, Absatz eins, erster Strafsatz TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils € 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in der Höhe von acht Stunden). Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 200,-- verpflichtet.

2
Im Einzelnen wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe es als Inhaber einer näher bezeichneten Tabaktrafik in Wien zu verantworten, dass er als Händler das Produkt „Aroma King 700 Puffs 0 mg/ml Nicotinsalz“ in Verkehr gebracht habe, obwohl dieses Produkt

ad 1.) nicht im Online Portal EU-CEG gemeldet gewesen sei, weshalb ein Verstoß gegen § 10b Abs. 2 TNRSG vorliege,ad 1.) nicht im Online Portal EU-CEG gemeldet gewesen sei, weshalb ein Verstoß gegen Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG vorliege,

ad 2.) aus näher angeführten Gründen nicht kindersicher gewesen sei, weshalb das Produkt den Bestimmungen des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG nicht entsprochen habe,ad 2.) aus näher angeführten Gründen nicht kindersicher gewesen sei, weshalb das Produkt den Bestimmungen des Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG nicht entsprochen habe,

ad 3.) die Angabe „700 Puffs Das Produkt bietet etwa 700+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil“ und somit ein Merkmal enthalten habe, welches das Produkt bewerbe, indem es einen irreführenden Eindruck von dessen Eigenschaften erwecke, weshalb das Produkt den Bestimmungen des § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nicht entsprochen habe,ad 3.) die Angabe „700 Puffs Das Produkt bietet etwa 700+ Züge abhängig von Ihrem Rauchstil“ und somit ein Merkmal enthalten habe, welches das Produkt bewerbe, indem es einen irreführenden Eindruck von dessen Eigenschaften erwecke, weshalb das Produkt den Bestimmungen des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG nicht entsprochen habe,

ad 4.) die Angabe „mulled wine“ und somit ein Merkmal enthalten habe, das sich auf den (Glühwein-)Geruch beziehe, weshalb das Produkt den Bestimmungen des § 5d Abs. 1 Z 3 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nicht entsprochen habe,ad 4.) die Angabe „mulled wine“ und somit ein Merkmal enthalten habe, das sich auf den (Glühwein-)Geruch beziehe, weshalb das Produkt den Bestimmungen des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG nicht entsprochen habe,

ad 5.) nicht den erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweis auf der Packung (Faltschachtel) aufgewiesen habe, weil der Warnhinweis nicht auf dessen Packung aufgedruckt, sondern nur mittels Klebeetikett angebracht gewesen sei, weshalb das Produkt den Bestimmungen des § 10c Abs. 3 TNRSG nicht entsprochen habe.ad 5.) nicht den erforderlichen gesundheitsbezogenen Warnhinweis auf der Packung (Faltschachtel) aufgewiesen habe, weil der Warnhinweis nicht auf dessen Packung aufgedruckt, sondern nur mittels Klebeetikett angebracht gewesen sei, weshalb das Produkt den Bestimmungen des Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG nicht entsprochen habe.

3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge, als es die hinsichtlich der genannten Spruchpunkte verhängten Geldstrafen von jeweils € 400,-- auf jeweils € 300,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils acht Stunden auf jeweils sechs Stunden herabsetzte und den zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leistenden Beitrag entsprechend reduzierte. Im Übrigen bestätigte es das Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. (Spruchpunkt I.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde hinsichtlich der Strafhöhe insofern Folge, als es die hinsichtlich der genannten Spruchpunkte verhängten Geldstrafen von jeweils € 400,-- auf jeweils € 300,-- sowie die Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils acht Stunden auf jeweils sechs Stunden herabsetzte und den zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens zu leistenden Beitrag entsprechend reduzierte. Im Übrigen bestätigte es das Straferkenntnis im Umfang der Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. (Spruchpunkt römisch eins.).

In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht weiters aus, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt II.).In Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses sprach das Verwaltungsgericht weiters aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ferner hob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren insofern gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 (zweiter Fall) VStG ein (Spruchpunkt III.) und sprach diesbezüglich aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt IV.; zu den beiden zuletzt genannten Spruchpunkten des angefochtenen Erkenntnisses siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0085).Ferner hob das Verwaltungsgericht Spruchpunkt 4. des Straferkenntnisses der belangten Behörde auf, stellte das Verwaltungsstrafverfahren insofern gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, (zweiter Fall) VStG ein (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach diesbezüglich aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch vier.; zu den beiden zuletzt genannten Spruchpunkten des angefochtenen Erkenntnisses siehe das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0085).

Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt V.).Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.).

4
Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber sei Inhaber einer näher bezeichneten Tabaktrafik in Wien.
5
Er habe am 27. September 2023 das nicht kindersichere Produkt „Aroma King“ mit den vermerkten Eigenschaften „700 Puffs, 0 mg/ml Nicotinsalz“, dem Hinweis „mulled wine“ sowie einem lediglich aufgeklebten gesundheitsbezogenen Warnhinweis bereitgehalten, um es zum Verkauf anzubieten, ohne dass dieses Produkt vorschriftsgemäß gemeldet gewesen sei.
6
Betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses verwies das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass das in Rede stehende Produkt als elektronische Zigarette im Sinn von § 1 Z 1b TNRSG und somit als „tabakverwandtes“ Erzeugnis im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG zu qualifizieren sei.Betreffend die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses verwies das Verwaltungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass das in Rede stehende Produkt als elektronische Zigarette im Sinn von Paragraph eins, Ziffer eins b, TNRSG und somit als „tabakverwandtes“ Erzeugnis im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG zu qualifizieren sei.
7
Das Produkt sei nicht gemäß § 10b Abs. 2 TNRSG gemeldet gewesen. Zudem sei das Produkt nicht kinder- und manipulationssicher gewesen, weil es ohne „Barriere“ in Funktion gesetzt habe werden können. Auch die Größe der Schutzkappe habe Gefahren für Kinder mit sich gebracht. Folglich habe es den Anforderungen des § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG nicht entsprochen. Die Angabe „700 Puffs“ auf der Packung des in Rede stehenden Produkts sei irreführend gewesen, weil der Eindruck einer größeren „Kapazität“ erweckt worden sei als tatsächlich vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG vor. Außerdem sei gegen § 10c Abs. 3 TNRSG verstoßen worden, weil der gesundheitsbezogene Warnhinweis auf die „Außenverpackung“ lediglich aufgeklebt und nicht aufgedruckt worden sei.Das Produkt sei nicht gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG gemeldet gewesen. Zudem sei das Produkt nicht kinder- und manipulationssicher gewesen, weil es ohne „Barriere“ in Funktion gesetzt habe werden können. Auch die Größe der Schutzkappe habe Gefahren für Kinder mit sich gebracht. Folglich habe es den Anforderungen des Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG nicht entsprochen. Die Angabe „700 Puffs“ auf der Packung des in Rede stehenden Produkts sei irreführend gewesen, weil der Eindruck einer größeren „Kapazität“ erweckt worden sei als tatsächlich vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund liege ein Verstoß gegen Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG vor. Außerdem sei gegen Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG verstoßen worden, weil der gesundheitsbezogene Warnhinweis auf die „Außenverpackung“ lediglich aufgeklebt und nicht aufgedruckt worden sei.
8
Das objektive Tatbild der dem Revisionswerber zu den Spruchpunkten 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen sei somit erfüllt.
9
Auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretungen sei fallbezogen in Form einer jeweils fahrlässigen Tatbegehung verwirklicht worden. Es handle sich gegenständlich um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“. Den Revisionswerber hätten Erkundigungs- und Prüfpflichten dahingehend getroffen, ob die von ihm vertriebenen Produkte den Erfordernissen des TNRSG entsprächen. Ein mangelndes Verschulden im Sinn von § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG habe der Revisionswerber nicht dartun können.Auch die subjektive Tatseite dieser Verwaltungsübertretungen sei fallbezogen in Form einer jeweils fahrlässigen Tatbegehung verwirklicht worden. Es handle sich gegenständlich um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“. Den Revisionswerber hätten Erkundigungs- und Prüfpflichten dahingehend getroffen, ob die von ihm vertriebenen Produkte den Erfordernissen des TNRSG entsprächen. Ein mangelndes Verschulden im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG habe der Revisionswerber nicht dartun können.
10
Die Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG stelle klar, dass die Einhaltung der an ein „Tabakerzeugnis“ gerichteten Anforderungen im Sinn des § 2 TNRSG nicht bloß als eine Obliegenheit zu betrachten sei, sondern unter Sanktionsdrohung stehe. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stünden einer mehrfachen Bestrafung bei mehrfacher Verletzung von Vorschriften des TNRSG nicht entgegen.Die Strafbestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG stelle klar, dass die Einhaltung der an ein „Tabakerzeugnis“ gerichteten Anforderungen im Sinn des Paragraph 2, TNRSG nicht bloß als eine Obliegenheit zu betrachten sei, sondern unter Sanktionsdrohung stehe. Die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen stünden einer mehrfachen Bestrafung bei mehrfacher Verletzung von Vorschriften des TNRSG nicht entgegen.
11
Darüber hinaus legte das Verwaltungsgericht seine Erwägungen zur Strafbemessung näher dar.
12
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die ausschließlich dessen Spruchpunkt I. bekämpft.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, die ausschließlich dessen Spruchpunkt römisch eins. bekämpft.
13
In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine mehrfache Bestrafung nach § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG wegen des Inverkehrbringens ein und desselben Produkts zulässig sei, wenn dieses Produkt mehreren der in § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG verwiesenen Bestimmungen nicht entsprochen habe.In ihrer Zulässigkeitsbegründung macht die Revision geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine mehrfache Bestrafung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG wegen des Inverkehrbringens ein und desselben Produkts zulässig sei, wenn dieses Produkt mehreren der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG verwiesenen Bestimmungen nicht entsprochen habe.
14
Ferner stelle sich die Frage, ob ein Trafikant dafür bestraft werden dürfe, dass ein Hersteller oder Importeur elektronische Zigaretten nicht entsprechend § 10b Abs. 2 TNRSG gemeldet habe.Ferner stelle sich die Frage, ob ein Trafikant dafür bestraft werden dürfe, dass ein Hersteller oder Importeur elektronische Zigaretten nicht entsprechend Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG gemeldet habe.
15
Außerdem liege insofern eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, als sich das Verwaltungsgericht über erhebliches Vorbringen des Revisionswerbers insbesondere betreffend eine ihm seiner Auffassung nach subjektiv nicht vorwerfbare, allenfalls unzutreffende Angabe über die mögliche Anzahl von „Zügen“ auf der Packung ohne Ermittlungen und ohne nachvollziehbare Begründung hinweggesetzt habe.
16
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärte mit Schreiben vom 14. August 2025 gemäß § 22 VwGG ihren Eintritt in das Revisionsverfahren anstelle der belangten Behörde und erstattete mit Schriftsatz vom selben Tag eine Revisionsbeantwortung.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärte mit Schreiben vom 14. August 2025 gemäß Paragraph 22, VwGG ihren Eintritt in das Revisionsverfahren anstelle der belangten Behörde und erstattete mit Schriftsatz vom selben Tag eine Revisionsbeantwortung.
17
Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 21. August 2025 eine Revisionsbeantwortung.
18
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
19
Die Revision erweist sich aus den von ihr dargestellten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig; sie ist auch teilweise begründet.Die Revision erweist sich aus den von ihr dargestellten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig; sie ist auch teilweise begründet.
20
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2019, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2019,, lauten:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

...

1b.
,elektronische Zigarette‘ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen oder nikotinfreien Dampfes (Nebels) mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden,

...

1e.
,verwandtes Erzeugnis‘ jedes neuartige Tabakerzeugnis, pflanzliche Raucherzeugnis, die elektronische Zigarette und deren Liquids,

...

2.
,Inverkehrbringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher,

...

4.
,Packung‘ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird,
4a.
,Außenverpackung‘ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden. Transparente Hüllen gelten nicht als Außenverpackung,

...

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen vonParagraph 2, (1) Das Inverkehrbringen von

1.
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

...

ist verboten.

...

Erscheinungsbild

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, dieParagraph 5 d, (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1.
ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
2.
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,
3.
sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,
4.
einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln,
5.
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.

(2) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.(3) Unter die nach den Absatz eins und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

...

Inverkehrbringen elektronischer Zigaretten

§ 10b.Paragraph 10 b,

...

(2) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern haben dem Bundesministerium für Gesundheit jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen, zu melden. Die Meldung muss in elektronischer Form mindestens sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Jede wesentliche Änderung eines Erzeugnisses muss vor dem Inverkehrbringen des veränderten Produktes gemeldet werden. Das Produkt darf frühestens sechs Monate nach der Meldung in Verkehr gebracht werden.

(3) Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen und die Kontaktangaben der Herstellerin bzw. des Herstellers, einer verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person in der Europäischen Union und gegebenenfalls der Importeurin bzw. des Importeurs, die bzw. der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt, um den zuständigen Behörden die Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen,
2.
eine Liste aller Inhaltsstoffe, die in dem Erzeugnis enthalten sind, und aller Emissionen, die durch den Gebrauch des Erzeugnisses verursacht werden, nach Markennamen und Art, einschließlich der jeweiligen Mengen,
3.
toxikologische Daten bezüglich der Inhaltsstoffe und Emissionen des Erzeugnisses, einschließlich jener, die beim Erhitzen entstehen, insbesondere unter Bezugnahme auf ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher bei Inhalieren und unter Berücksichtigung insbesondere aller etwaigen suchterzeugenden Wirkungen,
4.
bei nikotinhältigen Erzeugnissen Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
5.
eine Beschreibung der Bestandteile des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Öffnungs- und Nachfüllmechanismen der elektronischen Zigarette oder der Nachfüllbehälter,
6.
eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der §§ 10b bis 10d durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist,eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Information, ob dies eine Serienherstellung beinhaltet, und eine Erklärung, dass die Einhaltung der Anforderungen der Paragraphen 10 b, bis 10d durch das Herstellungsverfahren gewährleistet ist,
7.
eine Erklärung, dass die Herstellerin bzw. der Hersteller und die Importeurin bzw. der Importeur die volle Verantwortung für die Qualität und Sicherheit des Erzeugnisses tragen, wenn es in Verkehr gebracht und unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen gebraucht wird.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann - wenn es der Auffassung ist, dass die Informationen unvollständig sind - zusätzliche Angaben zur Vervollständigung der betreffenden Informationen verlangen.

(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Homepage die gemäß der Abs. 2 bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.(5) Das Bundesministerium für Gesundheit hat auf seiner Homepage die gemäß der Absatz 2, bis 4 erhaltenen Informationen zu Transparenzzwecken so zu veröffentlichen, dass Geschäftsgeheimnisse vertraulich bleiben.

...

(7) Für elektronische Zigaretten gilt, dass

...

7.
die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher zu sein haben und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

...

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c.Paragraph 10 c,

...

(3) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis ist auf die vordere und hintere äußere Fläche der Packung und auf jede Außenverpackung zu drucken.

...

Strafbestimmungen

§ 14. (1) WerParagraph 14, (1) Wer

1.
Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,

...

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

...“

21
Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (Richtlinie 2014/40/EU), lauten auszugsweise:

„ ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

...

(27) Tabakerzeugnisse oder ihre Packungen könnten Verbraucher und insbesondere junge Menschen irreführen, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel, wenn bestimmte Wörter oder Merkmale verwendet werden, wie die Wörter ,niedriger Teergehalt, ,light‘, ,ultra-light‘, ,mild‘, ,natürlich‘, ,ökologisch‘, ,ohne Zusatzstoffe‘, ,ohne Aromastoffe‘, ;slim‘ oder bestimmte Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Weitere irreführende Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Bestimmte Packungen und Tabakerzeugnisse könnten Verbraucher ferner mit falschen Versprechungen im Hinblick auf Gewichtsabnahme, Sex-Appeal, den sozialen Status, das Sozialleben oder Eigenschaften wie Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz in die Irre führen. Ebenso könnten die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Weder die Packungen noch die Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen sollten aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote enthalten, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können und ihnen somit einen Anreiz zum Kauf dieser Tabakerzeugnisse geben.

...

(36) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter sollten durch diese Richtlinie reguliert werden, es sei denn, sie fallen aufgrund ihrer Bestimmung oder Funktion unter die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Richtlinie 93/42/EWG des Rates. In Bezug auf diese Produkte gelten in den Mitgliedstaaten voneinander abweichende Rechtsvorschriften und Verfahrensweisen, einschließlich in Bezug auf Sicherheitsanforderungen, weshalb zur Verbesserung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts ein Tätigwerden der Union erforderlich ist. Bei der Regulierung dieser Produkte sollte einem hohen Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit Rechnung getragen werden. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Aufsichts- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen, sollten die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern dazu verpflichtet werden, die entsprechenden Produkte zu melden, bevor diese in Verkehr gebracht werden.

(37) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter den wesentlichen Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Ist der Hersteller eines entsprechenden Produkts nicht in der Union niedergelassen, so sollte der Importeur des Produkts die Verantwortung in Bezug auf die Konformität dieser Produkte mit dieser Richtlinie tragen.

...

(40) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter könnten in den Händen von Kindern ein Gesundheitsrisiko darstellen. Deshalb ist es erforderlich, dafür Sorge zu tragen, dass diese Produkte kindergesichert und manipulationssicher sind, einschließlich durch der Sicherheit des Kindes dienende Kennzeichnungen sowie kindergesicherte Verschlüsse und Öffnungsmechanismen.

...

(42) Die Kennzeichnung und die Verpackung dieser Produkte sollten ausreichende und geeignete Angaben zu ihrem sicheren Gebrauch aufweisen, um die menschliche Gesundheit und Sicherheit zu schützen, sie sollten angemessene gesundheitsbezogene Warnhinweise tragen und sie sollten keine irreführenden Elemente oder Merkmale enthalten.

(43) Unterschiede zwischen nationalem Recht und Verfahrensweisen im Bereich Werbung für und Sponsoring von elektronischen Zigaretten stellen ein Hindernis für den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr dar und bewirken ein spürbares Risiko von Wettbewerbsverzerrungen. Ohne ein weiteres Tätigwerden auf Unionsebene dürften diese Unterschiede in den kommenden Jahren noch zunehmen, auch in Anbetracht des wachsenden Marktes für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter. Deshalb ist es notwendig, die nationalen Vorschriften über Werbung und Sponsoring solcher Produkte, die grenzüberschreitende Wirkung haben, - ausgehend von einem hohen Gesundheitsschutzniveau - anzugleichen. Elektronische Zigaretten können sich zu einem Mittel für den Einstieg in die Nikotinabhängigkeit und letztlich in den herkömmlichen Tabakkonsum entwickeln, da mit ihnen der Vorgang des Rauchens nachgeahmt und normalisiert wird. Aus diesem Grund sollte ein restriktiver Ansatz in Bezug auf die Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verfolgt werden.

...

TITEL ITITEL römisch eins

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

...

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

...

16.
‚elektronische Zigarette‘ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeden Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank. Elektronische Zigaretten können Einwegprodukte oder mittels eines Nachfüllbehälters oder eines Tanks nachfüllbar sein oder mit Einwegkartuschen nachgeladen werden;

...

29.
‚Außenverpackung‘ eine Verpackung, in der Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse in Verkehr gebracht werden und in der sich eine Packung oder mehrere Packungen befinden; transparente Umhüllungen gelten nicht als Außenverpackung;
30.
‚Packung‘ die kleinste Einzelverpackung eines Tabakerzeugnisses oder verwandten Erzeugnisses, die in Verkehr gebracht wird;

...

40.
‚in Verkehr bringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten - unabhängig vom Ort ihrer Herstellung - für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz; im Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet;

...

TITEL IITITEL römisch zwei

TABAKERZEUGNISSE

...

KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei

Kennzeichnung und Verpackung

...

Artikel 9

Allgemeine Warnhinweise und Informationsbotschaft für Rauchtabakerzeugnisse

...

(4) Der allgemeine Warnhinweis und die Informationsbotschaft nach den Absätzen 1 und 2 sind

a)
in Helvetika fett schwarz auf weißem Hintergrund zu drucken. Um sprachlichen Erfordernissen gerecht zu werden, dürfen die Mitgliedstaaten die Schriftgröße selbst bestimmen, sofern die im nationalen Recht festgelegte Schriftgröße gewährleistet, dass der entsprechende Text den größtmöglichen Anteil der für diese gesundheitsbezogenen Warnhinweise reservierten Fläche einnimmt, sowie
b)
auf der für sie reservierten Fläche zu zentrieren und bei quaderförmigen Packungen und allen Außenverpackungen parallel zur Oberkante der Packung oder Außenverpackung anzubringen.

...

Artikel 12

Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse

...

(2) Der gesundheitsbezogene Warnhinweis gemäß Absatz 1 muss Artikel 9 Absatz 4 genügen. Der Text der gesundheitsbezogenen Warnhinweise muss parallel zum Haupttext auf der für diese Warnhinweise vorgesehenen Fläche verlaufen.

Außerdem muss er

a)
auf den zwei größten Flächen der Packung und der Außenverpackung angebracht werden;
b)
30 % der Fläche der Packung und der Außenverpackung einnehmen. Dieser Prozentsatz erhöht sich bei Mitgliedstaaten mit zwei Amtssprachen auf 32 % und bei solchen mit mehr als zwei Amtssprachen auf 35 %.

...

Artikel 13

Erscheinungsbild der Erzeugnisse

(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

a)
ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten;
b)
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe;
c)
sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen;
d)
einem Lebensmittel- oder Kosmetikerzeugnis ähneln;
e)
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis eine verbesserte biologische Abbaubarkeit oder sonstige Vorteile für die Umwelt aufweise.

(2) Die Packungen oder Außenverpackungen dürfen nicht den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote erwecken.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

...

TITEL IIITITEL römisch drei

ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND PFLANZLICHE RAUCHERZEUGNISSE

Artikel 20

Elektronische Zigaretten

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union genügen.

...

(2) Die Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern melden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jegliche derartige Erzeugnisse, die sie in Verkehr zu bringen beabsichtigen. Die Meldung muss in elektronischer Form sechs Monate vor dem beabsichtigten Inverkehrbringen erfolgen. Bei elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern, die am 20. Mai 2016 bereits in Verkehr sind, muss die Meldung innerhalb von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt erfolgen. Bei jeder wesentlichen Änderung des Erzeugnisses muss eine neue Meldung erfolgen. Je nachdem, ob es sich bei dem Erzeugnis um eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter handelt, muss die Meldung die folgenden Angaben enthalten:

...

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

...

g)
die elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sind und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

...

b)
die Packungen und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

...

ii)
unbeschadet Ziffer i dieses Buchstabens keine der in Artikel 13 genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c, und
iii)
einen der folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweise tragen:

,Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.‘

oder

,Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht.‘

Die Mitgliedstaaten bestimmen, welcher dieser gesundheitsbezogenen Warnhinweise zu verwenden ist;

c)
gesundheitsbezogene Warnhinweise den Anforderungen von Artikel 12 Absatz 2 entsprechen.

...

TITEL IVTITEL römisch vier

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Zusammenarbeit und Durchsetzung

...

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten nicht eingehalten werden.

(3) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.

...“

22
Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt I. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ab. Im Umfang der Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses erweist sich Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses aus den in der Revision aufgezeigten Gründen als rechtswidrig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht unter Spruchpunkt römisch eins. über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2., 3. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde ab. Im Umfang der Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses erweist sich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses aus den in der Revision aufgezeigten Gründen als rechtswidrig.
23
Im Übrigen ist die Revision nicht begründet.

Zur Aufhebung:

24
Unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG schuldig erkannt, weil die Angabe über die Anzahl der „Züge“ auf der Packung der vom Revisionswerber in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette unrichtig gewesen sei.Unter Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wurde der Revisionswerber einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG schuldig erkannt, weil die Angabe über die Anzahl der „Züge“ auf der Packung der vom Revisionswerber in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette unrichtig gewesen sei.
25
Diesen Spruchpunkt des Straferkenntnisses bestätigte das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Schuldspruchs und es gab der gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers lediglich hinsichtlich der Strafhöhe statt. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht neu festgesetzt.
26
Hinsichtlich des den Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses betreffenden Tatvorwurfs hatte der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass ihm als Trafikant eine Überprüfung der tatsächlich verfügbaren Anzahl der „Züge“ der elektronischen Zigarette nicht möglich gewesen sei. Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Analysen sowie den Aussagen einer Zeugin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergebe sich, dass die Eruierung der „Züge“ einer elektronischen Zigarette ein aufwendiges Verfahren und für den Revisionswerber nicht verfügbare Prüfungsmethoden erfordere. Es treffe ihn folglich an der ihm zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tathandlung kein Verschulden.
27
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ist jedoch nicht ausreichend:
28
Zwar trifft es zu, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine etwaige Unkenntnis des Revisionswerbers von der Unrichtigkeit der Angabe über die Anzahl der „Züge“ auf der Packung der von ihm in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette nichts an der Verwirklichung des objektiven Tatbildes der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu ändern vermöchte (siehe in diesem Zusammenhang auch EuGH 11.12.2025, Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport gegen Diamond Flavours BV ua, C-665/24, Rz. 36 ff., betreffend eine gegen einen Vertreiber verhängte Geldbuße wegen der Abgabe von Nachfüllbehältern mit einer unrichtigen Angabe des Nikotingehalts auf deren Packung).
29
Auch verpflichtet Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU die Mitgliedstaaten dazu, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.Auch verpflichtet Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU die Mitgliedstaaten dazu, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.
30
Aus Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Sanktionen vorbehaltlich der genannten Erfordernisse frei sind (siehe dazu EuGH C-665/24, Rz. 41; siehe auch Rz. 44 ff. des angeführten Urteils zu einem nationalen System „objektiver Verantwortlichkeit“ und dessen grundsätzlicher Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht [Art. 48 Abs. 1 GRC]).Aus Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU lässt sich ableiten, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Sanktionen vorbehaltlich der genannten Erfordernisse frei sind (siehe dazu EuGH C-665/24, Rz. 41; siehe auch Rz. 44 ff. des angeführten Urteils zu einem nationalen System „objektiver Verantwortlichkeit“ und dessen grundsätzlicher Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht ["Art". 48 Absatz eins, GRC]).
31
Die maßgeblichen nationalen Verwaltungsstrafvorschriften des TNRSG setzen für eine Bestrafung wegen ihrer Übertretung zwingend voraus, dass auch die subjektive Tatseite der jeweiligen Verwaltungsübertretung zumindest in Form einer fahrlässigen Deliktsbegehung verwirklicht wurde.
32
Dabei ist an die Sorgfaltspflichten (hier) eines Trafikanten hinsichtlich der von ihm in Verkehr gebrachten Produkte ein strenger Maßstab anzulegen.
33
Das gebietet schon die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung, in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften des TNRSG festzulegen und dabei sämtliche Stufen der Lieferkette miteinzubeziehen sowie ein möglichst hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten (vgl. RV 1056 BlgNR 25. GP 1; VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, mit Hinweis auf EuGH 15.5.2025, C-717/23).Das gebietet schon die vom Gesetzgeber verfolgte Zielsetzung, in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften des TNRSG festzulegen und dabei sämtliche Stufen der Lieferkette miteinzubeziehen sowie ein möglichst hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten vergleiche , Regierungsvorlage 1056, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode eins, ; VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, mit Hinweis auf EuGH 15.5.2025, C-717/23).
34
Nach dem Gesagten ist somit vorliegend u.a. entscheidend, ob die verwaltungsgerichtliche Annahme der Verwirklichung der subjektiven Tatseite der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch den Revisionswerber und die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Erkenntnisses einer Überprüfung im Revisionsverfahren standhalten. Das ist nicht der Fall:
35
Das Verwaltungsgericht nahm eine fahrlässige Begehung des gegenständlichen Delikts gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 5d Abs. 1 Z 1 iVm. § 10c Abs. 2 Z 2 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG an.Das Verwaltungsgericht nahm eine fahrlässige Begehung des gegenständlichen Delikts gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG an.
36
In der gegenständlichen Konstellation wäre dazu allerdings - auch bei Anlegen eines strengen Prüfmaßstabes - ein konkretes Eingehen auf das Vorbringen des Revisionswerbers, dass ihm die Prüf- und Ermittlungsmethoden, die zur Feststellung der in der elektronischen Zigarette vorhandenen Anzahl der „Züge“ erforderlich gewesen wären, nicht zugänglich gewesen seien und er eine konkrete Ermittlung der „Züge“ nicht hätte bewerkstelligen können, geboten gewesen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2025/11/0044; siehe bereits VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, Rn. 29).
37
Die betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht aber nur gänzlich kursorisch, und zwar undifferenziert bezogen auf sämtliche im angefochtenen Erkenntnis bejahten Verwaltungsübertretungen und unter bloßen Hinweis auf § 5 Abs. 1 letzter Satz VStG sowie ganz allgemein unter Betonung von Erkundigungs- bzw. Prüfpflichten des Revisionswerbers, abgehandelt.Die betreffenden Ausführungen des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht aber nur gänzlich kursorisch, und zwar undifferenziert bezogen auf sämtliche im angefochtenen Erkenntnis bejahten Verwaltungsübertretungen und unter bloßen Hinweis auf Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz VStG sowie ganz allgemein unter Betonung von Erkundigungs- bzw. Prüfpflichten des Revisionswerbers, abgehandelt.
38
In Verkennung der rechtlichen Relevanz, die dem dargestellten Vorbringen des Revisionswerbers im vorliegenden Zusammenhang (Bestrafung wegen der unrichtigen Angabe der Anzahl der vorhandenen „Züge“ auf der Packung einer elektronischen Zigarette) bei einer konkreten Prüfung auf Verschuldensebene zukommen könnte, unterließ das Verwaltungsgericht eine adäquate Auseinandersetzung mit den diesbezüglich ins Treffen geführten Argumenten des Revisionswerbers. Konkrete Feststellungen zu den betreffenden Ausführungen des Revisionswerber wurden im angefochtenen Erkenntnis ebenfalls nicht getroffen.
39
Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich daher insoweit, als damit über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde abgesprochen wurde (Bestätigung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Geld- und Freiheitsstrafen), als inhaltlich rechtswidrig.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich daher insoweit, als damit über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der belangten Behörde abgesprochen wurde (Bestätigung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Geld- und Freiheitsstrafen), als inhaltlich rechtswidrig.
40
Richtet sich eine Revision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst (vgl. dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).Richtet sich eine Revision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Bestätigung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern bekämpften Bestätigung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Revision umfasst vergleiche , dazu VwGH 9.11.2022, Ra 2021/02/0228; betreffend eine Amtsrevision und eine teilweise Aufhebung eines Straferkenntnisses VwGH 25.11.2024, Ra 2024/01/0057; VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035).
41
Infolgedessen war das angefochtene Erkenntnis sowohl im Umfang seines Spruchpunktes I. betreffend die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses und den einheitlichen Ausspruch über die Neufestsetzung des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Umfang seines damit untrennbar verbundenen Spruchpunktes II. betreffend den einheitlichen Ausspruch über den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Infolgedessen war das angefochtene Erkenntnis sowohl im Umfang seines Spruchpunktes römisch eins. betreffend die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses und den einheitlichen Ausspruch über die Neufestsetzung des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als auch im Umfang seines damit untrennbar verbundenen Spruchpunktes römisch zwei. betreffend den einheitlichen Ausspruch über den Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Zur Abweisung der Revision:

42
Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wendet (Bestätigung des jeweiligen behördlichen Schuldspruchs und Herabsetzung der jeweiligen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses), erweist sie sich jedoch als unbegründet:Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis im Umfang der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde wendet (Bestätigung des jeweiligen behördlichen Schuldspruchs und Herabsetzung der jeweiligen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses), erweist sie sich jedoch als unbegründet:
43
Zunächst macht der Revisionswerber bezogen auf den verwaltungsgerichtlichen Ausspruch über Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses geltend, er dürfe als Trafikant nicht dafür bestraft werden, dass eine elektronische Zigarette nicht gemäß § 10b Abs. 2 TNRSG gemeldet worden sei, weil diese Verpflichtung nicht den Trafikanten, sondern den Hersteller bzw. Importeur treffe. Dazu genügt es auf Folgendes hinzuweisen:Zunächst macht der Revisionswerber bezogen auf den verwaltungsgerichtlichen Ausspruch über Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses geltend, er dürfe als Trafikant nicht dafür bestraft werden, dass eine elektronische Zigarette nicht gemäß Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG gemeldet worden sei, weil diese Verpflichtung nicht den Trafikanten, sondern den Hersteller bzw. Importeur treffe. Dazu genügt es auf Folgendes hinzuweisen:
44
Dem Revisionswerber wurde nicht eine seinerseits unterbliebene Meldung, sondern das durch ihn erfolgte und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm. § 10b Abs. 2 iVm. § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG strafbewehrte Inverkehrbringen eines nicht vorschriftsgemäß gemeldeten Produkts zur Last gelegt (siehe dazu VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; vgl. auch in diesem Zusammenhang EuGH 11.12.2025, C-665/24).Dem Revisionswerber wurde nicht eine seinerseits unterbliebene Meldung, sondern das durch ihn erfolgte und nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 b, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG strafbewehrte Inverkehrbringen eines nicht vorschriftsgemäß gemeldeten Produkts zur Last gelegt (siehe dazu VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; vergleiche , auch in diesem Zusammenhang EuGH 11.12.2025, C-665/24).
45
Ferner führt der Revisionswerber ins Treffen, dass eine mehrfache Bestrafung wegen des Inverkehrbringens ein- und desselben Produkts, das den Vorschriften des TNRSG unter mehreren Aspekten, nämlich - soweit hier noch gegenständlich - einer fehlenden Meldung im Online Portal EU-CEG (§ 10b Abs. 2 TNRSG; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses), mangelnder Kindersicherheit (§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) sowie eines fehlenden vorschriftsgemäßen Warnhinweises (§ 10c Abs. 3 TNRSG; Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses), nicht entspreche, nicht zulässig sei. Das trifft nicht zu:Ferner führt der Revisionswerber ins Treffen, dass eine mehrfache Bestrafung wegen des Inverkehrbringens ein- und desselben Produkts, das den Vorschriften des TNRSG unter mehreren Aspekten, nämlich - soweit hier noch gegenständlich - einer fehlenden Meldung im Online Portal EU-CEG (Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG; Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses), mangelnder Kindersicherheit (Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG; Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses) sowie eines fehlenden vorschriftsgemäßen Warnhinweises (Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG; Spruchpunkt 5. des Straferkenntnisses), nicht entspreche, nicht zulässig sei. Das trifft nicht zu:
46
Gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) verwandte Erzeugnisse, somit u.a. elektronische Zigaretten (§ 1 Z 1e TNRSG), entgegen § 2 TNRSG in Verkehr bringt.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (u.a.) verwandte Erzeugnisse, somit u.a. elektronische Zigaretten (Paragraph eins, Ziffer eins e, TNRSG), entgegen Paragraph 2, TNRSG in Verkehr bringt.
47
§ 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG zufolge ist das Inverkehrbringen von (u.a.) verwandten Erzeugnissen, d.h. etwa von elektronischen Zigaretten, die (u.a.) § 10b Abs. 2 TNRSG (siehe Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU), § 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG (siehe Art. 20 Abs. 3 lit. g der Richtlinie 2014/40/EU) sowie § 10c Abs. 3 TNRSG (siehe Art. 20 Abs. 4 lit. c iVm. Art. 12 Abs. 2 iVm. Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU) nicht entsprechen, verboten.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG zufolge ist das Inverkehrbringen von (u.a.) verwandten Erzeugnissen, d.h. etwa von elektronischen Zigaretten, die (u.a.) Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG (siehe Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU), Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG (siehe Artikel 20, Absatz 3, Litera g, der Richtlinie 2014/40/EU) sowie Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG (siehe Artikel 20, Absatz 4, Litera c, in Verbindung mit , Artikel 12, Absatz 2, in Verbindung mit , Artikel 9, Absatz 4, der Richtlinie 2014/40/EU) nicht entsprechen, verboten.
48
Entgegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers liegt dem TNRSG betreffend die hier in Rede stehenden drei Übertretungen (Spruchpunkte 1., 2. und 5. des Straferkenntnisses) - das Verhältnis der unter den Spruchpunkten 3. und 4. des Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwürfe zueinander kann hier dahingestellt bleiben - die erkennbare Intention des Gesetzgebers zugrunde, jeden Verstoß gegen eine der zuletzt genannten Bestimmungen des TNRSG (§ 10b Abs. 2, § 10b Abs. 7 Z 7 sowie § 10c Abs. 3 leg. cit.) als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu erfassen und nach dem Kumulationsprinzip jeweils einer getrennten Bestrafung zu unterziehen (zum Kumulationsprinzip sowie zu § 22 Abs. 2 erster Satz VStG siehe etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, Rn. 35). Das gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen ein- und desselben Produkts begangen wurden.Entgegen der Rechtsauffassung des Revisionswerbers liegt dem TNRSG betreffend die hier in Rede stehenden drei Übertretungen (Spruchpunkte 1., 2. und 5. des Straferkenntnisses) - das Verhältnis der unter den Spruchpunkten 3. und 4. des Straferkenntnisses erhobenen Tatvorwürfe zueinander kann hier dahingestellt bleiben - die erkennbare Intention des Gesetzgebers zugrunde, jeden Verstoß gegen eine der zuletzt genannten Bestimmungen des TNRSG (Paragraph 10 b, Absatz 2,, Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, sowie Paragraph 10 c, Absatz 3, leg. cit.) als eine einzelne Verwaltungsübertretung zu erfassen und nach dem Kumulationsprinzip jeweils einer getrennten Bestrafung zu unterziehen (zum Kumulationsprinzip sowie zu Paragraph 22, Absatz 2, erster Satz VStG siehe etwa VwGH 25.3.2025, Ro 2024/11/0006, Rn. 35). Das gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen ein- und desselben Produkts begangen wurden.
49
Wie schon erwähnt, sind gemäß Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen.Wie schon erwähnt, sind gemäß Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU von den Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen.
50
Diese unionsrechtliche Vorgabe wird im TNRSG durch die Festlegung von für die in Rede stehenden Verstöße jeweils getrennt zu verhängenden Sanktionen umgesetzt.
51
Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die betreffenden Rechtsvorschriften jeweils unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, und zwar erstens Zwecke zur Erleichterung der Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben durch die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2014/40/EU; siehe auch VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111, betreffend Meldeverpflichtungen), zweitens Zwecke der Sicherung des Produkts vor dem Zugriff durch Kinder (siehe Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/40/EU; vgl. näher VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) sowie drittens Zwecke der Warnung und Abschreckung potentieller Kunden zum Schutz ihrer Gesundheit (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/40/EU, dazu etwa EuGH 9.12.2021, Pro Rauchfrei e.V., C-370/20, Rz. 29).Das ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die betreffenden Rechtsvorschriften jeweils unterschiedliche Schutzzwecke verfolgen, und zwar erstens Zwecke zur Erleichterung der Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollaufgaben durch die Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 36 der Richtlinie 2014/40/EU; siehe auch VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111, betreffend Meldeverpflichtungen), zweitens Zwecke der Sicherung des Produkts vor dem Zugriff durch Kinder (siehe Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2014/40/EU; vergleiche , näher VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0056) sowie drittens Zwecke der Warnung und Abschreckung potentieller Kunden zum Schutz ihrer Gesundheit vergleiche , Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2014/40/EU, dazu etwa EuGH 9.12.2021, Pro Rauchfrei e.V., C-370/20, Rz. 29).
52
Neben der Gestaltung der Regelungen im TNRSG, die eine deutliche systematische Trennung der gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend erstens die Meldeverpflichtung (§ 10b Abs. 2 TNRSG), zweitens die Kindersicherung (§ 10b Abs. 7 Z 7 TNRSG) und drittens den Warnhinweis (§ 10c Abs. 3 TNRSG) erkennen lässt, sprechen somit auch die jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften dafür, dass die drei in Rede stehenden Verstöße, auch wenn sie durch das Inverkehrbringen einer (einzigen) elektronischen Zigarette begangen wurden, jeweils getrennt, d.h. durch die Verhängung jeweils einer Strafe, zu ahnden sind.Neben der Gestaltung der Regelungen im TNRSG, die eine deutliche systematische Trennung der gegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend erstens die Meldeverpflichtung (Paragraph 10 b, Absatz 2, TNRSG), zweitens die Kindersicherung (Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG) und drittens den Warnhinweis (Paragraph 10 c, Absatz 3, TNRSG) erkennen lässt, sprechen somit auch die jeweils unterschiedlichen Zielrichtungen der Vorschriften dafür, dass die drei in Rede stehenden Verstöße, auch wenn sie durch das Inverkehrbringen einer (einzigen) elektronischen Zigarette begangen wurden, jeweils getrennt, d.h. durch die Verhängung jeweils einer Strafe, zu ahnden sind.
53
Dabei ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie 2014/40/EU nicht Genüge getan wäre (vgl. EuGH 24.2.2022, PJ gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli ua, C-452/20, EuGH 11.12.2025, C-665/24).Dabei ist auch nicht zu erkennen, dass im vorliegenden Fall den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen nach Artikel 23, Absatz 3, der Richtlinie 2014/40/EU nicht Genüge getan wäre vergleiche , EuGH 24.2.2022, PJ gegen Agenzia delle dogane e dei monopoli ua, C-452/20, EuGH 11.12.2025, C-665/24).
54
Vorliegend wurden durch das Inverkehrbringen der in Rede stehenden elektronischen Zigarette drei separate Pflichtverletzungen begangen, und zwar betreffend erstens die Meldeverpflichtung, zweitens die Kindersicherheit sowie drittens den Warnhinweis.
55
Die verwaltungsgerichtliche Annahme des Vorliegens dreier einzelner Verwaltungsübertretungen und die Verhängung von jeweils einer Strafe für jedes der drei in Rede stehenden Delikte begegnet daher in der gegenständlichen Konstellation keinen Bedenken.
56
Schließlich ist hinsichtlich der drei betreffenden Verwaltungsübertretungen auch nicht zu sehen, dass die verwaltungsgerichtliche Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zu beanstanden wäre.
57
Da die Revision somit hinsichtlich der unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2., und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen vermag, war sie in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Revision somit hinsichtlich der unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses erfolgten Entscheidung über die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 1., 2., und 5. des Straferkenntnisses der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses darzulegen vermag, war sie in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
58
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
59
Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde war zurückzuweisen, weil sie erst nach der gemäß § 22 VwGG erfolgten Eintrittserklärung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz erstattet wurde.Die Revisionsbeantwortung der belangten Behörde war zurückzuweisen, weil sie erst nach der gemäß Paragraph 22, VwGG erfolgten Eintrittserklärung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit Pflege und Konsumentenschutz erstattet wurde.

Wien, am 28. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0452 PJ / Agenzia delle dogane e dei monopoli VORAB
EuGH 62023CJ0717 BMASGPK VORAB
EuGH 62024CJ0665 Staatssecretaris Jeugd, Preventie en Sport VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Spruch Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110084.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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