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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10Rechtssatz
Die in einem Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 allenfalls erlangten Auskünfte könnten in weiterer Folge unter Umständen als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen einer Besitzstörungsklage, verwendet werden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Parteienvertretung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 47 Abs. 2a KFG 1967 vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes erfasst wäre. Die Regelungen über den Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes nach §§ 129, 130 GewO 1994 sehen - im Unterschied etwa zu Baumeistern (§ 99 Abs. 1 Z 6 GewO 1994), Immobilientreuhändern (§ 117 Abs. 5 GewO 1994), Ingenieurbüros (§ 134 Abs. 4 GewO 1994) oder Unternehmensberatern (§ 136 Abs. 3 Z 3 GewO 1994) - keinerlei Befugnisse zur Parteienvertretung vor.Die in einem Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 allenfalls erlangten Auskünfte könnten in weiterer Folge unter Umständen als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren, insbesondere im Rahmen einer Besitzstörungsklage, verwendet werden. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass auch die Parteienvertretung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes erfasst wäre. Die Regelungen über den Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes nach Paragraphen 129, 130, GewO 1994 sehen - im Unterschied etwa zu Baumeistern (Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994), Immobilientreuhändern (Paragraph 117, Absatz 5, GewO 1994), Ingenieurbüros (Paragraph 134, Absatz 4, GewO 1994) oder Unternehmensberatern (Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994) - keinerlei Befugnisse zur Parteienvertretung vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L08Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026