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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10Rechtssatz
Darauf, ob ein Antrag auf eine "rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende" Entscheidung der Verwaltungsbehörde, bei der er gestellt wird, gerichtet ist oder auf die Erteilung von Auskünften aus einer Evidenz, kommt es für die Frage, ob eine Parteienvertretung iSd § 10 AVG vorliegt, nicht an (vgl. idZ auch VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, betreffend u.a. die Einholung von Meldeauskünften). Ebenso wenig ist es relevant, ob die Beantragung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz als eigenständige Leistung angeboten wird oder einen Teil eines Gesamtangebotes zur Überwachung und Absicherung von Grundstücken darstellt.Darauf, ob ein Antrag auf eine "rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende" Entscheidung der Verwaltungsbehörde, bei der er gestellt wird, gerichtet ist oder auf die Erteilung von Auskünften aus einer Evidenz, kommt es für die Frage, ob eine Parteienvertretung iSd Paragraph 10, AVG vorliegt, nicht an vergleiche idZ auch VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0117, betreffend u.a. die Einholung von Meldeauskünften). Ebenso wenig ist es relevant, ob die Beantragung von Auskünften aus der Zulassungsevidenz als eigenständige Leistung angeboten wird oder einen Teil eines Gesamtangebotes zur Überwachung und Absicherung von Grundstücken darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L07Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026