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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §10Rechtssatz
Eine Antragstellung gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 im Namen anderer Personen stellt zweifelsohne die Vertretungshandlung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 10 AVG dar. Die berufsmäßige Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden (wie auch vor Gerichten) steht aber grundsätzlich unter dem Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO. Darunter fällt beispielsweise auch das Verfassen von Eingaben an Gerichte und Behörden (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).Eine Antragstellung gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 im Namen anderer Personen stellt zweifelsohne die Vertretungshandlung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 10, AVG dar. Die berufsmäßige Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden (wie auch vor Gerichten) steht aber grundsätzlich unter dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz RAO. Darunter fällt beispielsweise auch das Verfassen von Eingaben an Gerichte und Behörden (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 99/10/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L06Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026