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27/01 RechtsanwälteNorm
KFG 1967 §47 Abs2aRechtssatz
Der OGH hat sich in wettbewerbsrechtlichen Verfahren bereits mit der Frage befasst, ob die Geltendmachung von fremden Ansprüchen mittels Aufforderungs- und Mahnschreiben unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO zu subsumieren ist und hat dazu ausgeführt, dass die Bestimmung nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz umfasst (siehe OGH 25.1.2024, 4 Ob 5/24z; weiters etwa OGH 28.1.2026, 4 Ob 174/25d). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ebenfalls bereits vorprozessuale Korrespondenz von Berufsdetektiven namens ihrer Klienten unter den Begriff der Parteienvertretung nach § 8 Abs. 1 RAO subsumiert (vgl. VwGH 4.12.1998, 97/19/1553). Daraus kann aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ausschließlich die vor- oder nachprozessuale Korrespondenz oder die Rechtsberatung vom Rechtsanwaltsvorbehalt nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz RAO erfasst ist, nicht hingegen die Vertretung in einem Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde.Der OGH hat sich in wettbewerbsrechtlichen Verfahren bereits mit der Frage befasst, ob die Geltendmachung von fremden Ansprüchen mittels Aufforderungs- und Mahnschreiben unter den Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz RAO zu subsumieren ist und hat dazu ausgeführt, dass die Bestimmung nicht bloß die Vertretung vor Behörden und Gerichten, sondern u.a. auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- und/oder nachprozessualen Korrespondenz umfasst (siehe OGH 25.1.2024, 4 Ob 5/24z; weiters etwa OGH 28.1.2026, 4 Ob 174/25d). Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung ebenfalls bereits vorprozessuale Korrespondenz von Berufsdetektiven namens ihrer Klienten unter den Begriff der Parteienvertretung nach Paragraph 8, Absatz eins, RAO subsumiert vergleiche VwGH 4.12.1998, 97/19/1553). Daraus kann aber gerade nicht der Schluss gezogen werden, dass ausschließlich die vor- oder nachprozessuale Korrespondenz oder die Rechtsberatung vom Rechtsanwaltsvorbehalt nach Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz RAO erfasst ist, nicht hingegen die Vertretung in einem Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110065.L05Im RIS seit
02.06.2026Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026