TE Vwgh Erkenntnis 2026/4/28 Ra 2025/11/0044

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Veröffentlicht am 28.04.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E03606400
E3L E15202000
E3L E15204000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs6 Z2
EURallg
TNRSG 1995 §1 Z9
TNRSG 1995 §10b Abs7 Z1
TNRSG 1995 §10c Abs2 Z2
TNRSG 1995 §2 Abs1 Z1
TNRSG 1995 §5d
TNRSG 1995 §5d Abs1 Z1
TNRSG 1995 §5d Abs1 Z2
VwGVG 2014 §52 Abs8
VwRallg
32005L0029 unlautere Geschäftspraktiken-RL
32005L0029 unlautere Geschäftspraktiken-RL Art5 Abs4 lita
32005L0029 unlautere Geschäftspraktiken-RL Art6
32014L0040 Tabakprodukte-RL
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund23
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund24
32014L0040 Tabakprodukte-RL Erwägungsgrund27
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art1 litf
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art13 Abs1 litb
32014L0040 Tabakprodukte-RL Art2 Z18
62014CJ0547 Philip Morris Brands SARL VORAB
62020CJ0370 Pro Rauchfrei VORAB
62022CJ0356 Pro Rauchfrei VORAB
62023CJ0717 BMASGPK VORAB
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (an dessen Stelle gemäß § 22 VwGG eingetreten: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2025, Zl. LVwG-2024/40/2611-4, betreffend Übertretungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Mag. Kamen Sirakov, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber sowie die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck (an dessen Stelle gemäß Paragraph 22, VwGG eingetreten: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 26. Februar 2025, Zl. LVwG-2024/40/2611-4, betreffend Übertretungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (mitbeteiligte Partei: A M, vertreten durch Mag. Kamen Sirakov, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich insoweit, als damit in Spruchpunkt 2. der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde vom 27. August 2024 stattgegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wurde, sowie in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
1. Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 27. August 2024 wurde der Mitbeteiligte in sechs Spruchpunkten schuldig gesprochen, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der V.S. GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 1. März 2023 näher bezeichnete, in näher genannter Weise den Anforderungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG nicht entsprechende E-Zigaretten bzw. Nachfüllbehälter in Verkehr gebracht habe.1. Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Behörde vom 27. August 2024 wurde der Mitbeteiligte in sechs Spruchpunkten schuldig gesprochen, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener der römisch fünf.S. GmbH gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 1. März 2023 näher bezeichnete, in näher genannter Weise den Anforderungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG nicht entsprechende E-Zigaretten bzw. Nachfüllbehälter in Verkehr gebracht habe.
2
Für das gegenständliche Revisionsverfahren sind die folgenden Spruchpunkte dieses Straferkenntnisses von Relevanz:
3
In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ mit der Angabe „600 Züge“ in Verkehr gebracht worden sei, obwohl diese Angabe ein Merkmal darstelle, das das Produkt bewerbe, indem es einen irreführenden Eindruck seiner Eigenschaften erwecke, zumal „lt. Befund der AGES“ lediglich 268 +/- 80 Züge möglich seien. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.In Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ mit der Angabe „600 Züge“ in Verkehr gebracht worden sei, obwohl diese Angabe ein Merkmal darstelle, das das Produkt bewerbe, indem es einen irreführenden Eindruck seiner Eigenschaften erwecke, zumal „lt. Befund der AGES“ lediglich 268 +/- 80 Züge möglich seien. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
4
In Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ mit unzulässigen Angaben in Verkehr gebracht worden sei, da auf der Packung die Angabe „040“, ein „Pin-Up-Girl“, Herzen, Sterne und Palmen sowie der Heinrich Hertz Fernsehturm abgebildet seien. Dies seien (insbesondere in Kombination) Merkmale, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.In Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, er habe es zu verantworten, dass die „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ mit unzulässigen Angaben in Verkehr gebracht worden sei, da auf der Packung die Angabe „040“, ein „Pin-Up-Girl“, Herzen, Sterne und Palmen sowie der Heinrich Hertz Fernsehturm abgebildet seien. Dies seien (insbesondere in Kombination) Merkmale, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Dadurch habe der Mitbeteiligte gegen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verstoßen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG eine Geldstrafe in der Höhe von € 400,-- samt Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde.
5
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom 27. August 2024 erhobenen Beschwerde (u.a.) hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt. Hinsichtlich anderer - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht gegenständlicher - Spruchpunkte des Straferkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der vom Mitbeteiligten gegen das Straferkenntnis vom 27. August 2024 erhobenen Beschwerde (u.a.) hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt. Hinsichtlich anderer - im vorliegenden Revisionsverfahren nicht gegenständlicher - Spruchpunkte des Straferkenntnisses wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Revisionswerber zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
6
Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - fest, bei einer von der AGES am 1. März 2023 durchgeführten Überprüfung der Filiale der V.S. GmbH „V.S. Innsbruck“ sei festgestellt worden, dass sich auf der Packung der im Verkaufsraum dieser Filiale in Verkehr gebrachten „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ die Angabe „600 Züge“ befunden habe. Anhand eines Abdampfversuches sei - wie sich aus dem schriftlichen Gutachten der AGES vom 9. Jänner 2024 ergebe - berechnet worden, dass mit der getesteten Probe 268 +/- 80 „Züge“ möglich seien. Auf der Packung dieser E-Zigarette befinde sich weiters die Angabe „040“ sowie „die stilisierte Abbildung eines Pin-Up-Girls mit poppigen Herzen, Sternen und Palmen in Kombination mit einer Sehenswürdigkeit von Hamburg (de[m] Heinrich Hertz Fernsehturm)“.Das Verwaltungsgericht stellte - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren von Relevanz - fest, bei einer von der AGES am 1. März 2023 durchgeführten Überprüfung der Filiale der römisch fünf.S. GmbH „V.S. Innsbruck“ sei festgestellt worden, dass sich auf der Packung der im Verkaufsraum dieser Filiale in Verkehr gebrachten „Einweg E-Zigarette 040 Hamburg“ die Angabe „600 Züge“ befunden habe. Anhand eines Abdampfversuches sei - wie sich aus dem schriftlichen Gutachten der AGES vom 9. Jänner 2024 ergebe - berechnet worden, dass mit der getesteten Probe 268 +/- 80 „Züge“ möglich seien. Auf der Packung dieser E-Zigarette befinde sich weiters die Angabe „040“ sowie „die stilisierte Abbildung eines Pin-Up-Girls mit poppigen Herzen, Sternen und Palmen in Kombination mit einer Sehenswürdigkeit von Hamburg (de[m] Heinrich Hertz Fernsehturm)“.
7
In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, nach § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG dürfe die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck u.a. von seinen Eigenschaften erwecken. Auch wenn die Anzahl der angegebenen „Züge“ nicht jenem Wert entspreche, der auf der Packung der geprüften elektronischen Zigarette angegeben sei, erwecke dies noch keinen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes. Denn diese Angabe sei zweifellos auf den Inhalt bezogen, eine Eigenschaft des Produktes werde damit jedoch nicht suggeriert. Vielmehr handle es sich diesbezüglich um einen im Rahmen des Konsumentenschutzes zu ahndenden Mangel. Der objektive Tatbestand (des § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG) sei somit durch die Angabe „600 Züge“ nicht erfüllt.In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, nach Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG dürfe die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck u.a. von seinen Eigenschaften erwecken. Auch wenn die Anzahl der angegebenen „Züge“ nicht jenem Wert entspreche, der auf der Packung der geprüften elektronischen Zigarette angegeben sei, erwecke dies noch keinen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes. Denn diese Angabe sei zweifellos auf den Inhalt bezogen, eine Eigenschaft des Produktes werde damit jedoch nicht suggeriert. Vielmehr handle es sich diesbezüglich um einen im Rahmen des Konsumentenschutzes zu ahndenden Mangel. Der objektive Tatbestand (des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG) sei somit durch die Angabe „600 Züge“ nicht erfüllt.
8
In Bezug auf die Angabe „040“, die Abbildung eines „Pin-Up-Girls“, von Herzen, Sternen und Palmen sowie eines Fernsehturms auf der Packung der elektronischen Zigarette sei nicht zu erschließen, welcher Nutzen für die Lebensführung daraus abzuleiten sei. Bei objektiver Betrachtung der abgebildeten Symbole könne kein Mehrwert erkannt werden, sodass die gegenständliche Packung kein Merkmal enthalte, das einen Nutzen für die Lebensführung darstellen würde. Auch diesbezüglich sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen.
9
3. Dagegen richtet sich die ausschließlich gegen die Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Punkten gerichtete außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde, an deren Stelle die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 13. Mai 2025 gemäß § 22 VwGG in das Verfahren eingetreten ist.3. Dagegen richtet sich die ausschließlich gegen die Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesen Punkten gerichtete außerordentliche Amtsrevision der revisionswerbenden Behörde, an deren Stelle die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 13. Mai 2025 gemäß Paragraph 22, VwGG in das Verfahren eingetreten ist.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
4. Die im Revisionsfall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:
12
4.1. Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2019:4.1. Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2019:

„Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph eins, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

(...)

9.
‚Inhaltsstoff‘ Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber,

(...)

Verbot des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Das Inverkehrbringen vonParagraph 2, (1) Das Inverkehrbringen von

1.
Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oderTabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den Paragraphen 4 bis 10 e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

(...)

ist verboten.

(...)

Erscheinungsbild

§ 5d. (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, dieParagraph 5 d, (1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

1.
ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten,
2.
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe,

(...)

(3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.(3) Unter die nach den Absatz eins, und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

(...)

Details zur Verpackung elektronischer Zigaretten

§ 10c. (...)Paragraph 10 c, (...)

(2) Jede Packung und jede Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

1.
hat eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten,
2.
darf unbeschadet Z 1 keine der in § 5d genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß § 5d Abs. 1 Z 1 und 3,darf unbeschadet Ziffer eins, keine der in Paragraph 5 d, genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, und 3,

(...)

(5) Es ist verboten, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (z. B. durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote, kostenlose Abgabe).

(...)

Strafbestimmungen

§ 14. (1) WerParagraph 14, (1) Wer

1.
Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen Paragraph 2, in Verkehr bringt,

(...)

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(...)“

13
4.2. Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG:

„(...)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(22) Es gibt immer noch Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweisen (bestehend aus einem Bild und einem Text), Informationen über Raucherentwöhnungsangebote und Werbeelementen in und auf Packungen.

(23) Diese Unterschiede können ein Handelshemmnis darstellen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse behindern, weswegen sie beseitigt werden sollten. Außerdem sind Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten möglicherweise besser über die von Tabakerzeugnissen ausgehenden Gesundheitsrisiken informiert als Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten. Ohne weitere Maßnahmen auf Unionsebene dürften sich die bereits vorhandenen Unterschiede in den kommenden Jahren noch vergrößern.

(24) Eine Anpassung der Kennzeichnungsbestimmungen ist ferner notwendig, um die auf Unionsebene geltenden Vorschriften an internationale Entwicklungen anzugleichen. Beispielsweise fordern die FCTC-Leitlinien über die Verpackung und Etikettierung von Tabakerzeugnissen große bildliche Warnhinweise auf beiden Hauptdarstellungsflächen, obligatorische Entwöhnungsinformationen und strenge Vorschriften gegen irreführende Angaben. Die Bestimmungen über irreführende Informationen sollen das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ergänzen.

(...)

(27) Tabakerzeugnisse oder ihre Packungen könnten Verbraucher und insbesondere junge Menschen irreführen, indem sie suggerieren, dass die Produkte weniger schädlich seien. Dies gilt zum Beispiel, wenn bestimmte Wörter oder Merkmale verwendet werden, wie die Wörter ‚niedriger Teergehalt‘, ‚light‘, ‚ultra-light‘, ‚mild‘, ‚natürlich‘, ‚ökologisch‘, ‚ohne Zusatzstoffe‘, ‚ohne Aromastoffe‘, ‚slim‘ oder bestimmte Namen, Bilder, figurative oder sonstige Zeichen. Weitere irreführende Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Beilagen oder sonstiges zusätzliches Material, zum Beispiel anhaftende Beschriftungen, Aufkleber, Werbeanlagen, Rubbelkarten und Umhüllungen oder auch die Form des Tabakerzeugnisses selbst. Bestimmte Packungen und Tabakerzeugnisse könnten Verbraucher ferner mit falschen Versprechungen im Hinblick auf Gewichtsabnahme, Sex-Appeal, den sozialen Status, das Sozialleben oder Eigenschaften wie Weiblichkeit, Männlichkeit oder Eleganz in die Irre führen. Ebenso könnten die Größe und die Aufmachung der einzelnen Zigaretten beim Verbraucher den irrigen Eindruck erwecken, das Produkt sei weniger schädlich. Weder die Packungen noch die Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen sollten aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote enthalten, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können und ihnen somit einen Anreiz zum Kauf dieser Tabakerzeugnisse geben.

(...)

TITEL ITITEL römisch eins

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

(...)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(...)

18. ‚Inhaltsstoff‘ Tabak, einen Zusatzstoff sowie jeden in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandenen Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber;

(...)

TITEL IITITEL römisch zwei

TABAKERZEUGNISSE

(...)

KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei

Kennzeichnung und Verpackung

(...)

Artikel 13

Erscheinungsbild der Erzeugnisse

(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die

a)
ein Tabakerzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irrigen Eindruck von seinen Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken; die Beschriftungen dürfen keine Informationen über den Gehalt des Tabakprodukts an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten;
b)
suggerieren, dass ein bestimmtes Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe;

(...)

(2) Die Packungen oder Außenverpackungen dürfen nicht den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote erwecken.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale können unter anderem sein: Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen.

(...)

TITEL IIITITEL römisch drei

ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN UND PFLANZLICHE RAUCHERZEUGNISSE

Artikel 20

Elektronische Zigaretten

(...)

(4)
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass

(...)

b)
die Packungen und Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
i)
eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts enthalten wie auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf;
ii)
unbeschadet Ziffer i dieses Buchstabens keine der in Artikel 13 genannten Elemente oder Merkmale enthalten, mit Ausnahme der Informationen über den Nikotingehalt und die Aromastoffe gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und c, (...)

(...)“

14
5. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die von der tatsächlichen Anzahl gravierend abweichende Angabe der möglichen „Züge“ auf der Packung einer elektronischen Zigarette als Element oder Merkmal, welches geeignet sei, einen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes zu erwecken, iSd § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG zu qualifizieren sei. Weiters fehle Judikatur zu Frage, ob die Abbildungen der Telefonvorwahl Hamburgs, von poppigen Herzen, Sternen, Palmen, einem „Pin-Up-Girl“ sowie dem Heinrich Hertz Fernsehturm als berühmte Sehenswürdigkeit von St. Pauli/Hamburg, mit welchen positive Emotionen assoziiert würden und mit welchen daher ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert werde, § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG widersprächen.5. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die von der tatsächlichen Anzahl gravierend abweichende Angabe der möglichen „Züge“ auf der Packung einer elektronischen Zigarette als Element oder Merkmal, welches geeignet sei, einen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften des Produktes zu erwecken, iSd Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG zu qualifizieren sei. Weiters fehle Judikatur zu Frage, ob die Abbildungen der Telefonvorwahl Hamburgs, von poppigen Herzen, Sternen, Palmen, einem „Pin-Up-Girl“ sowie dem Heinrich Hertz Fernsehturm als berühmte Sehenswürdigkeit von St. Pauli/Hamburg, mit welchen positive Emotionen assoziiert würden und mit welchen daher ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert werde, Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG widersprächen.
15
6. Die Revision, die der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis entgegentritt, ist zulässig und begründet, weil die Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes aufgezeigt wird:
16
6.1. In den im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Spruchpunkten des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde wurde dem Mitbeteiligten eine Übertretung des § 2 Abs. 1 Z 1 TNRSG vorgeworfen, weil die Packung einer von der von ihm vertretenen Gesellschaft in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette den Vorgaben des § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG nicht entsprochen habe. Dieser Bestimmung zufolge darf die Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern - mit Ausnahme der Informationen über Nikotingehalt und Aromastoffe - keine der in § 5d TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten.6.1. In den im vorliegenden Revisionsverfahren relevanten Spruchpunkten des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde wurde dem Mitbeteiligten eine Übertretung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG vorgeworfen, weil die Packung einer von der von ihm vertretenen Gesellschaft in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette den Vorgaben des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG nicht entsprochen habe. Dieser Bestimmung zufolge darf die Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern - mit Ausnahme der Informationen über Nikotingehalt und Aromastoffe - keine der in Paragraph 5 d, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale enthalten.
17
Ob es sich bei einem Element oder Merkmal der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).Ob es sich bei einem Element oder Merkmal der Packung oder Außenverpackung von elektronischen Zigaretten oder Nachfüllbehältern um ein gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG unzulässiges Element oder Merkmal handelt, ist im jeweiligen Einzelfall ausgehend von den konkreten, den Tatvorwurf begründenden Umständen zu beurteilen vergleiche , VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
18
Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung der in Rede stehenden Elemente und Merkmale als nicht gegen § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG verstoßend erweist sich - wie die Amtsrevision zu Recht aufzeigt - aus den nachstehenden Gründen als nicht vertretbar:Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Beurteilung der in Rede stehenden Elemente und Merkmale als nicht gegen Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG verstoßend erweist sich - wie die Amtsrevision zu Recht aufzeigt - aus den nachstehenden Gründen als nicht vertretbar:
19
6.2. Zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde:
20
6.2.1. Gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen elektronischer Zigaretten u.a. keine Elemente oder Merkmale aufweisen, die das Produkt bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von dessen Eigenschaften erwecken.6.2.1. Gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen elektronischer Zigaretten u.a. keine Elemente oder Merkmale aufweisen, die das Produkt bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von dessen Eigenschaften erwecken.
21
Dem Tatvorwurf im Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde wie auch den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge enthält die verfahrensgegenständliche Packung einer elektronischen Zigarette die Angabe „600 Züge“, obwohl - wie sich aus der Testung einer Probe ergeben habe - lediglich 188 bis 348 („268 +/- 80“) „Züge“ möglich seien.
22
Das Verwaltungsgericht vertritt zusammengefasst die Meinung, eine unrichtige Angabe der Anzahl der möglichen „Züge“ bewirke keinen irreführenden Eindruck über die Eigenschaften der elektronischen Zigarette iSd § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG, sondern über deren Inhalt. Eine irreführende Angabe über den Inhalt sei zwar „im Rahmen des Konsumentenschutzes“ zu ahnden, erfülle aber nicht den Tatbestand des § 10c Abs. 1 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG.Das Verwaltungsgericht vertritt zusammengefasst die Meinung, eine unrichtige Angabe der Anzahl der möglichen „Züge“ bewirke keinen irreführenden Eindruck über die Eigenschaften der elektronischen Zigarette iSd Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG, sondern über deren Inhalt. Eine irreführende Angabe über den Inhalt sei zwar „im Rahmen des Konsumentenschutzes“ zu ahnden, erfülle aber nicht den Tatbestand des Paragraph 10 c, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG.
23
Dem hält die Amtsrevision entgegen, die Angabe der „Züge“ betreffe die Nutzungsdauer der elektronischen Zigarette und damit sehr wohl ihre Eigenschaften. Die Angabe könne zweifelsohne die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen und das TNRSG habe auch den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Angaben auf Tabak- und verwandten Erzeugnissen zum Ziel.
24
6.2.2. Soweit das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis eine Unterscheidung zwischen dem „Inhalt“ einer elektronischen Zigarette einerseits und deren Eigenschaften andererseits zugrunde legt, lässt es eine nähere Begründung, was unter dem - der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zufolge nicht von § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG erfassten - „Inhalt“ des Erzeugnisses zu verstehen sei, vermissen.6.2.2. Soweit das Verwaltungsgericht seinem Erkenntnis eine Unterscheidung zwischen dem „Inhalt“ einer elektronischen Zigarette einerseits und deren Eigenschaften andererseits zugrunde legt, lässt es eine nähere Begründung, was unter dem - der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zufolge nicht von Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG erfassten - „Inhalt“ des Erzeugnisses zu verstehen sei, vermissen.
25
Das TNRSG enthält spezifische Regelungen betreffend die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (siehe etwa §§ 8, 8a, 8b, 8c, 10a Abs. 2 Z 2, 10b Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 7 Z 4 und 5). Auch in Bezug auf das Erscheinungsbild normiert das TNRSG konkret auf die Inhaltsstoffe bezogene Vorgaben. In § 10c Abs. 2 Z 1 TNRSG ist beispielsweise hinsichtlich elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter vorgeschrieben, dass deren Packungen und Außenverpackungen eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten haben.Das TNRSG enthält spezifische Regelungen betreffend die Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (siehe etwa Paragraphen 8, 8 a, 8 b, 8 c, 10 a, Absatz 2, Ziffer 2, 10 b, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 7, Ziffer 4, und 5). Auch in Bezug auf das Erscheinungsbild normiert das TNRSG konkret auf die Inhaltsstoffe bezogene Vorgaben. In Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer eins, TNRSG ist beispielsweise hinsichtlich elektronischer Zigaretten und Nachfüllbehälter vorgeschrieben, dass deren Packungen und Außenverpackungen eine Liste sämtlicher Inhaltsstoffe des Erzeugnisses in absteigender Rangfolge ihres Gewichts, die Nummer der Herstellungscharge und die Empfehlung, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern gelangen darf, sowie bei nikotinhältigen Produkten auch die Angabe des Nikotingehalts des Erzeugnisses und der Nikotinabgabe pro Dosis zu enthalten haben.
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Unter „Inhaltsstoff“ ist nach § 1 Z 9 TNRSG Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber zu verstehen (siehe auch Art. 2 Z 18 der Richtlinie 2014/40/EU). Darunter sind sohin die Stoffe und Bestandteile des Erzeugnisses zu verstehen.Unter „Inhaltsstoff“ ist nach Paragraph eins, Ziffer 9, TNRSG Tabak, ein Zusatzstoff sowie jeder in einem endgültigen Tabakerzeugnis oder verwandten Erzeugnis vorhandene Stoff oder Bestandteil, einschließlich Papier, Filter, Druckerfarben, Kapseln und Kleber zu verstehen (siehe auch Artikel 2, Ziffer 18, der Richtlinie 2014/40/EU). Darunter sind sohin die Stoffe und Bestandteile des Erzeugnisses zu verstehen.
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Es ist nicht erkennbar, dass die Anzahl der aus einer elektronischen Zigarette konsumierbaren „Züge“ einen Bestandteil oder Stoff in diesem Sinne darstellt. Vielmehr dürfte das Verwaltungsgericht, wenn es die Anzahl der „Züge“ dem „Inhalt“ des Erzeugnisses zuordnet, dessen Volumen bzw. Füllmenge ansprechen. Damit ist aber zweifelsohne eine Eigenschaft des Erzeugnisses, nämlich das quantitative Ausmaß der Möglichkeit, es bestimmungsgemäß zu gebrauchen, angesprochen.
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Das TNRSG schreibt kein Mindestvolumen von elektronischen Zigaretten vor (vgl. demgegenüber etwa § 2 Abs. 2 TNRSG betreffend die Mindestanzahl von Zigaretten pro Packung und § 5e Abs. 2 TNRSG betreffend den Mindestinhalt von Tabak in Packungen von Tabak zum Selbstdrehen). Vielmehr ist in § 10b Abs. 7 Z 1 TNRSG eine Beschränkung des höchstzulässigen Volumens von Nachfüllbehältern, Kartuschen sowie Tanks von elektronischen Einwegzigaretten und in § 10b Abs. 7 Z 2 TNRSG eine Beschränkung des zulässigen Nikotingehaltes normiert.Das TNRSG schreibt kein Mindestvolumen von elektronischen Zigaretten vor vergleiche , demgegenüber etwa Paragraph 2, Absatz 2, TNRSG betreffend die Mindestanzahl von Zigaretten pro Packung und Paragraph 5 e, Absatz 2, TNRSG betreffend den Mindestinhalt von Tabak in Packungen von Tabak zum Selbstdrehen). Vielmehr ist in Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer eins, TNRSG eine Beschränkung des höchstzulässigen Volumens von Nachfüllbehältern, Kartuschen sowie Tanks von elektronischen Einwegzigaretten und in Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 2, TNRSG eine Beschränkung des zulässigen Nikotingehaltes normiert.
29
Dass das Volumen von elektronischen Zigaretten - zum Schutz der Gesundheit - bestimmten Regelungen unterworfen ist, schließt aber keineswegs aus, dass das Gesetz auch Verpflichtungen betreffend Informationen über das Volumen bzw. das quantitativ mögliche Ausmaß des bestimmungsgemäßen Gebrauches gegenüber Verbrauchern trifft. Vielmehr zeigt das Bestehen solcher Regelungen, dass die betreffenden Eigenschaften elektronischer Zigaretten (d.h. deren Volumen bzw. die Anzahl der „Züge“) in Anbetracht der Regelungszwecke des TNRSG (siehe dazu Rn. 34 ff) von besonderer Bedeutung sind.
30
Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Angabe der Anzahl der von einer elektronischen Zigarette konsumierbaren „Züge“ könne (schon deshalb) keinen Verstoß gegen die Vorgaben des § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG darstellen, weil diese Angabe nicht die Eigenschaften, sondern den Inhalt der elektronischen Zigarette betreffe, ist daher nicht zutreffend.Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Angabe der Anzahl der von einer elektronischen Zigarette konsumierbaren „Züge“ könne (schon deshalb) keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG darstellen, weil diese Angabe nicht die Eigenschaften, sondern den Inhalt der elektronischen Zigarette betreffe, ist daher nicht zutreffend.
31
6.2.3. Eine solche Annahme lässt sich auch nicht damit begründen, eine irreführende Angabe der Anzahl der konsumierbaren „Züge“ stelle einen Mangel dar, der im „im Rahmen des Konsumentenschutzes zu ahnden“ sei.
32
Dieser - ebenfalls nicht näher begründeten - Überlegung des Verwaltungsgerichtes liegt offenbar die Prämisse zugrunde, § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG habe ausschließlich den Schutz der Gesundheit zum Zweck.Dieser - ebenfalls nicht näher begründeten - Überlegung des Verwaltungsgerichtes liegt offenbar die Prämisse zugrunde, Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG habe ausschließlich den Schutz der Gesundheit zum Zweck.
33
Die Vorgaben des § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG sollen verhindern, dass durch die Kennzeichnung der Packung, Außenverpackung oder des Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses selbst aufgrund bestimmter Elemente oder Merkmale ein Tabakerzeugnis bzw. verwandtes Erzeugnis beworben oder zu dessen Konsum angeregt wird. Daher sind u.a. Elemente oder Merkmale, die einen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken, verboten.Die Vorgaben des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG sollen verhindern, dass durch die Kennzeichnung der Packung, Außenverpackung oder des Tabakerzeugnisses bzw. verwandten Erzeugnisses selbst aufgrund bestimmter Elemente oder Merkmale ein Tabakerzeugnis bzw. verwandtes Erzeugnis beworben oder zu dessen Konsum angeregt wird. Daher sind u.a. Elemente oder Merkmale, die einen irreführenden Eindruck von den Eigenschaften, gesundheitlichen Wirkungen, Risiken oder Emissionen erwecken, verboten.
34
Zweifelsohne ist der Gesundheitsschutz zentrale Zielsetzung dieser Bestimmung, wie auch des TNRSG insgesamt (vgl. etwa VwGH 28.1.2025, Ro 2023/11/0019; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111).Zweifelsohne ist der Gesundheitsschutz zentrale Zielsetzung dieser Bestimmung, wie auch des TNRSG insgesamt vergleiche , etwa VwGH 28.1.2025, Ro 2023/11/0019; VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0111).
35
Allerdings übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Gesundheitsschutz nicht der einzige Zweck der Bestimmungen des TNRSG ist. Allgemeine Zielsetzung der Richtlinie 2014/40/EU - deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen des TNRSG dienen (vgl. ErlRV 1056 BlgNR 25. GP, 1 und 3) - ist die Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sowie die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus (siehe EuGH 15.5.2025, C 717/23, Rn. 49, mit Hinweis auf die ErwGr 8 und 59 der Richtlinie). Aus dem ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich darüber hinaus im hier interessierenden Zusammenhang, dass die Bestimmungen über irreführende Informationen das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ergänzen sollen.Allerdings übersieht das Verwaltungsgericht, dass der Gesundheitsschutz nicht der einzige Zweck der Bestimmungen des TNRSG ist. Allgemeine Zielsetzung der Richtlinie 2014/40/EU - deren Umsetzung die hier in Rede stehenden Bestimmungen des TNRSG dienen vergleiche , ErlRV 1056 BlgNR 25. GP, 1 und 3) - ist die Erleichterung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse sowie die Sicherstellung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus (siehe EuGH 15.5.2025, C 717/23, Rn. 49, mit Hinweis auf die ErwGr 8 und 59 der Richtlinie). Aus dem ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU ergibt sich darüber hinaus im hier interessierenden Zusammenhang, dass die Bestimmungen über irreführende Informationen das generelle Verbot irreführender Praktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern gemäß der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern ergänzen sollen.
36
Telos der Bestimmungen des TNRSG über die Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen ist somit nicht ausschließlich der Gesundheitsschutz, sondern (neben dem Ziel der Harmonisierung des Binnenmarkts, siehe dazu ErwGr 23 der Richtlinie 2014/40/EU) auch der Verbraucherschutz.
37
Gemäß Art. 5 Abs. 4 lit. a iVm Art. 6 der in ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Richtlinie 2005/29/EG sind irreführende Geschäftspraktiken verboten. Eine Geschäftspraxis gilt nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der in dieser Bestimmung näher geregelten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Zu diesen Punkten zählen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2005/29/EG die wesentlichen Merkmale des Produktes wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde (siehe auch § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb- UWG).Gemäß Artikel 5, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit , Artikel 6, der in ErwGr 24 der Richtlinie 2014/40/EU genannten Richtlinie 2005/29/EG sind irreführende Geschäftspraktiken verboten. Eine Geschäftspraxis gilt nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der in dieser Bestimmung näher geregelten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Zu diesen Punkten zählen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2005/29/EG die wesentlichen Merkmale des Produktes wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde (siehe auch Paragraph 2, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb- UWG).
38
Daraus ist zu schließen, dass unter Verbraucherschutzgesichtspunkten irreführende Angaben über Produktmerkmale - auch bezogen auf die Menge - verpönt sind.
39
Vor diesem Hintergrund sind Angaben auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten, die das Erzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, selbst dann nach § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG verboten, wenn dadurch nicht zum Konsum von elektronischen Zigaretten an sich, sondern zum Konsum einer bestimmten elektronischen Zigarette angeregt oder diese beworben wird.Vor diesem Hintergrund sind Angaben auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten, die das Erzeugnis bewerben oder zu dessen Konsum anregen, indem sie einen irreführenden Eindruck von seinen Eigenschaften erwecken, selbst dann nach Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit , Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG verboten, wenn dadurch nicht zum Konsum von elektronischen Zigaretten an sich, sondern zum Konsum einer bestimmten elektronischen Zigarette angeregt oder diese beworben wird.
40
Diese Auslegung wird schließlich auch durch § 10c Abs. 5 TNRSG (vgl. auch Art. 20 Abs. 4 lit. b sublit. ii iVm Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU) bestätigt, wonach es verboten ist, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (zB durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote oder die kostenlose Abgabe). Auch diese Bestimmung hat offenkundig nicht ausschließlich die Stoßrichtung, Anreize zum Erwerb von elektronischen Zigaretten an sich, sondern auch Anreize zum Erwerb des damit spezifisch beworbenen Produktes zu verhindern (siehe auch ErwGr 27 der Richtlinie 2014/40/EU).Diese Auslegung wird schließlich auch durch Paragraph 10 c, Absatz 5, TNRSG vergleiche , auch Artikel 20, Absatz 4, Litera b, Sub-Litera, i, i, in Verbindung mit , Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2014/40/EU) bestätigt, wonach es verboten ist, Packungen und Außenverpackungen zu verwenden, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils erwecken (zB durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, 2-für-1-Angebote oder die kostenlose Abgabe). Auch diese Bestimmung hat offenkundig nicht ausschließlich die Stoßrichtung, Anreize zum Erwerb von elektronischen Zigaretten an sich, sondern auch Anreize zum Erwerb des damit spezifisch beworbenen Produktes zu verhindern (siehe auch ErwGr 27 der Richtlinie 2014/40/EU).
41
6.2.4. Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, eine irreführende Angabe „600 Züge“ auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette könne schon den objektiven Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG nicht erfüllen, hat es nach dem oben Gesagten die Rechtslage verkannt.6.2.4. Indem das Verwaltungsgericht davon ausging, eine irreführende Angabe „600 Züge“ auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette könne schon den objektiven Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG nicht erfüllen, hat es nach dem oben Gesagten die Rechtslage verkannt.
42
6.2.5. Dem Mitbeteiligten ist allerdings zuzugestehen, dass eine Angabe der Anzahl der konsumierbaren „Züge“ einer elektronischen Zigarette nur dann einen irreführenden Eindruck über Eigenschaften des Erzeugnisses iSd § 5d Abs. 1 Z 1 TNRSG erwecken kann, wenn sie nicht den objektiven Tatsachen entspricht.6.2.5. Dem Mitbeteiligten ist allerdings zuzugestehen, dass eine Angabe der Anzahl der konsumierbaren „Züge“ einer elektronischen Zigarette nur dann einen irreführenden Eindruck über Eigenschaften des Erzeugnisses iSd Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer eins, TNRSG erwecken kann, wenn sie nicht den objektiven Tatsachen entspricht.
43
Wie in der Revisionsbeantwortung im Ergebnis zu Recht ins Treffen geführt wird, beruht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, die Angabe „600 Züge“ entspreche nicht den tatsächlich konsumierbaren „Zügen“, auf einer nicht nachvollziehbaren Beweiswürdigung. So verweist das Verwaltungsgericht diesbezüglich pauschal und ohne nähere Erläuterungen auf ein schriftliches Gutachten der AGES vom 9. Jänner 2024, ohne die Art und Weise der Berechnung der konsumierbaren „Züge“ nachvollziehbar darzulegen. Insoweit haftet dem angefochtenen Erkenntnis auch ein Verfahrensmangel an (dazu, dass die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt, siehe etwa VwGH 10.9.2024, Ra 2023/11/0142, mwN).
44
6.2.6. Der Mitbeteiligte bestreitet in der Revisionsbeantwortung überdies, dass es ihm als Einzelhändler konkret zumutbar gewesen sei, die Richtigkeit der vom Hersteller gemachten Angaben über die Anzahl der „Züge“ zu überprüfen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles - auch unter Beachtung von dem Mitbeteiligten vom Hersteller in Bezug auf das Produkt zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Informationen - auf Verschuldensebene zu prüfen sein (vgl. idZ VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0084; siehe auch bereits VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, Rn. 29).6.2.6. Der Mitbeteiligte bestreitet in der Revisionsbeantwortung überdies, dass es ihm als Einzelhändler konkret zumutbar gewesen sei, die Richtigkeit der vom Hersteller gemachten Angaben über die Anzahl der „Züge“ zu überprüfen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles - auch unter Beachtung von dem Mitbeteiligten vom Hersteller in Bezug auf das Produkt zur Verfügung gestellten Unterlagen und sonstigen Informationen - auf Verschuldensebene zu prüfen sein vergleiche , idZ VwGH 28.4.2026, Ra 2025/11/0084; siehe auch bereits VwGH 11.6.2025, Ra 2024/11/0043, Rn. 29).
45
6.3. Zu Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde:
46
6.3.1. Gemäß § 10c Abs. 2 Z 2 iVm § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen elektronischer Zigaretten u.a. keine Elemente oder Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.6.3.1. Gemäß Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG dürfen Packungen und Außenverpackungen elektronischer Zigaretten u.a. keine Elemente oder Merkmale aufweisen, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele oder belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit oder Lebensführung habe.
47
In Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses der revisionswerbenden Behörde wurde dem Mitbeteiligten vorgeworfen, dass auf der Packung der in Verkehr gebrachten elektronischen Zigarette Merkmale enthalten seien, die einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Diese Merkmale seien diesem Spruchpunkt und den damit übereinstimmenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge die Angabe „040“, eine stilisierte Abbildung eines „Pin-Up-Girls“, Herzen, Sterne, Palmen und eine Abbildung des Heinrich Hertz Fernsehturms, bei welchem es sich um eine Sehenswürdigkeit Hamburgs handle.
48
Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass aus diesen Merkmalen kein Nutzen für die Lebensführung abzuleiten sei, weshalb der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG nicht erfüllt sei.Das Verwaltungsgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass aus diesen Merkmalen kein Nutzen für die Lebensführung abzuleiten sei, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG nicht erfüllt sei.
49
Nach Auffassung der Amtsrevision widersprechen die genannten Merkmale allerdings dem Telos des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, der darin bestehe, die vom TRNSG erfassten Erzeugnisse so wenig attraktiv wie möglich zu gestalten. Die gegenständliche elektronische Zigarette erscheine aufgrund der genannten Merkmale wie ein Mode- oder Trendprodukt, das in gewissen sozialen oder kulturellen Milieus einen coolen oder „angesagten“ Lebensstil suggeriere. Dem durchschnittlichen Verbraucher vermittelten die genannten Merkmale etwa ein städtisches, jugendliches, subkulturelles oder „rebellisches“ Lebensgefühl. Die Abbildungen würden mit Party- und Nachtleben und einem aufregenden und sozialen „Lifestyle“ in Verbindung gebracht werden. Mit den auf der Packung abgebildeten Herzen würden außerdem Gefühle wie Liebe, Freude und Glück verknüpft. Die Telefonvorwahl Hamburgs und die berühmte Sehenswürdigkeit von St. Pauli zögen in Kombination mit dem „lasziv auf dem Herzen sitzenden Pin-Up-Girl“ den Konnex zum berühmten Vergnügungs- und Rotlichtviertel Reeperbahn, womit „Spaß, Frauen und Sexualität“ assoziiert würden, weshalb insbesondere bei jungen Männern ein Gefühl von „herausragender Männlichkeit“ aufkommen könne.Nach Auffassung der Amtsrevision widersprechen die genannten Merkmale allerdings dem Telos des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG, der darin bestehe, die vom TRNSG erfassten Erzeugnisse so wenig attraktiv wie möglich zu gestalten. Die gegenständliche elektronische Zigarette erscheine aufgrund der genannten Merkmale wie ein Mode- oder Trendprodukt, das in gewissen sozialen oder kulturellen Milieus einen coolen oder „angesagten“ Lebensstil suggeriere. Dem durchschnittlichen Verbraucher vermittelten die genannten Merkmale etwa ein städtisches, jugendliches, subkulturelles oder „rebellisches“ Lebensgefühl. Die Abbildungen würden mit Party- und Nachtleben und einem aufregenden und sozialen „Lifestyle“ in Verbindung gebracht werden. Mit den auf der Packung abgebildeten Herzen würden außerdem Gefühle wie Liebe, Freude und Glück verknüpft. Die Telefonvorwahl Hamburgs und die berühmte Sehenswürdigkeit von St. Pauli zögen in Kombination mit dem „lasziv auf dem Herzen sitzenden Pin-Up-Girl“ den Konnex zum berühmten Vergnügungs- und Rotlichtviertel Reeperbahn, womit „Spaß, Frauen und Sexualität“ assoziiert würden, weshalb insbesondere bei jungen Männern ein Gefühl von „herausragender Männlichkeit“ aufkommen könne.
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6.3.2. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Frage, ob im Sinne des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert wird, um eine Rechtsfrage, nicht hingegen - entgegen der vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung zum Ausdruck gebrachten Auffassung - um eine Sachverhaltsfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung handelt.6.3.2. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der Frage, ob im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG ein Nutzen für die Lebensführung suggeriert wird, um eine Rechtsfrage, nicht hingegen - entgegen der vom Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung zum Ausdruck gebrachten Auffassung - um eine Sachverhaltsfrage bzw. eine Frage der Beweiswürdigung handelt.
51
Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wie die Merkmale oder Elemente von einem durchschnittlichen Konsumenten wahrgenommen werden können (vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058).Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wie die Merkmale oder Elemente von einem durchschnittlichen Konsumenten wahrgenommen werden können vergleiche , erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, mit Hinweis auf VwGH 17.12.2024, Ra 2022/11/0058).
52
6.3.3. Die Bestimmungen des § 10c Abs. 2 Z 2 TNRSG iVm § 5d Abs. 1 Z 2 dienen dazu, zu verhindern, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in Packungen bzw. Außenverpackungen in Verkehr gebracht werden, die sich aufgrund ihres Erscheinungsbildes in der Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers als konsumanregend darstellen und somit das durch die Anbringung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu erzielende Ergebnis einer Konsumabschreckung geradezu konterkarieren. Auch im ErwGr 27 der Richtlinie 2014/40 /EU wird klar zum Ausdruck gebracht, dass durch Packungen wie Außenverpackungen dieser Produkte kein Kaufanreiz bzw. -impuls entstehen soll (siehe VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, mit Hinweis auch auf EuGH 9.3.2023, C-356/22, Rz 32 und 33, sowie EuGH 9.12.2021, C-370/20, Rz 29 und 30).6.3.3. Die Bestimmungen des Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2, TNRSG in Verbindung mit , Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, dienen dazu, zu verhindern, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in Packungen bzw. Außenverpackungen in Verkehr gebracht werden, die sich aufgrund ihres Erscheinungsbildes in der Wahrnehmung des durchschnittlichen Verbrauchers als konsumanregend darstellen und somit das durch die Anbringung von gesundheitsbezogenen Warnhinweisen zu erzielende Ergebnis einer Konsumabschreckung geradezu konterkarieren. Auch im ErwGr 27 der Richtlinie 2014/40 /EU wird klar zum Ausdruck gebracht, dass durch Packungen wie Außenverpackungen dieser Produkte kein Kaufanreiz bzw. -impuls entstehen soll (siehe VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067, mit Hinweis auch auf EuGH 9.3.2023, C-356/22, Rz 32 und 33, sowie EuGH 9.12.2021, C-370/20, Rz 29 und 30).
53
Ziel der Regelung ist es somit, den Konsum des Produktes nicht durch die in § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG genannten Elemente oder Merkmale attraktiver zu machen.Ziel der Regelung ist es somit, den Konsum des Produktes nicht durch die in Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG genannten Elemente oder Merkmale attraktiver zu machen.
54
6.3.4. § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG verbietet zunächst ausdrücklich Elemente und Merkmale, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele. Verpönt sind weiters Elemente und Merkmale, die suggerieren, das Erzeugnis habe belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit. 6.3.4. Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verbietet zunächst ausdrücklich Elemente und Merkmale, die suggerieren, dass ein bestimmtes Erzeugnis weniger schädlich als ein anderes sei oder auf eine Reduzierung einiger schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele. Verpönt sind weiters Elemente und Merkmale, die suggerieren, das Erzeugnis habe belebende, energetisierende, heilende, verjüngende, natürliche oder ökologische Eigenschaften oder einen sonstigen Nutzen für die Gesundheit.
55
Der - im vorliegenden Revisionsverfahren in Rede stehende - Tatbestand der Suggestion eines sonstigen Nutzens für die Lebensführung fungiert nach der Systematik des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG schließlich als Auffangtatbestand. Vor dem Hintergrund der übrigen in § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG gesondert geregelten Tatbestände ist der Begriff der Lebensführung losgelöst von gesundheitlichen oder ökologischen Aspekten im Sinne der Art und Weise, das eigene Leben zu führen, zu verstehen. Dies wird auch durch andere Sprachfassungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2014/40/EU bestätigt (etwa englisch: „lifestyle“, französisch: „mode de vie“ oder italienisch: „stile di vita“; zur Maßgeblichkeit anderer Sprachfassungen zur Auslegung der Richtlinie siehe nur EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 37).Der - im vorliegenden Revisionsverfahren in Rede stehende - Tatbestand der Suggestion eines sonstigen Nutzens für die Lebensführung fungiert nach der Systematik des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG schließlich als Auffangtatbestand. Vor dem Hintergrund der übrigen in Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG gesondert geregelten Tatbestände ist der Begriff der Lebensführung losgelöst von gesundheitlichen oder ökologischen Aspekten im Sinne der Art und Weise, das eigene Leben zu führen, zu verstehen. Dies wird auch durch andere Sprachfassungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2014/40/EU bestätigt (etwa englisch: „lifestyle“, französisch: „mode de vie“ oder italienisch: „stile di vita“; zur Maßgeblichkeit anderer Sprachfassungen zur Auslegung der Richtlinie siehe nur EuGH 15.5.2025, C-717/23, Rn. 37).
56
Im Hinblick auf den Telos des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, und unter Berücksichtigung des Wortlautes („Nutzen“) sind solche Elemente oder Merkmale auf Packungen und Außenverpackungen als verpönt zu qualifizieren, die einen wie auch immer gearteten positiven Einfluss auf die Lebensführung suggerieren, selbst wenn dieser nicht als gesund, vital, natürlich oder ökologisch wertvoll wahrgenommen wird. Der suggerierte Nutzen kann etwa auch darin bestehen, dass er für die Lebensführung als genussvoll bewertet wird (siehe erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).Im Hinblick auf den Telos des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, und unter Berücksichtigung des Wortlautes („Nutzen“) sind solche Elemente oder Merkmale auf Packungen und Außenverpackungen als verpönt zu qualifizieren, die einen wie auch immer gearteten positiven Einfluss auf die Lebensführung suggerieren, selbst wenn dieser nicht als gesund, vital, natürlich oder ökologisch wertvoll wahrgenommen wird. Der suggerierte Nutzen kann etwa auch darin bestehen, dass er für die Lebensführung als genussvoll bewertet wird (siehe erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
57
6.3.5. In Anbetracht der Zielsetzung der Bestimmung, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, kann der Auffassung des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, der Tatbestand des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG sei nur dann erfüllt, wenn suggeriert werde, dass der Konsum des Produktes selbst einen unmittelbaren Nutzen für die Lebensführung habe, nicht gefolgt werden. So wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG bereits Elemente und Merkmale, die mit Reisen, Erholung und Exotik verbunden werden und damit konsumstimulierende Assoziationen hervorrufen, als solche angesehen, die das Produkt als für die Lebensführung nützlich im Sinne des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG präsentieren (vgl. erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).6.3.5. In Anbetracht der Zielsetzung der Bestimmung, den Konsum von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen nicht attraktiver zu machen, kann der Auffassung des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung, der Tatbestand des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG sei nur dann erfüllt, wenn suggeriert werde, dass der Konsum des Produktes selbst einen unmittelbaren Nutzen für die Lebensführung habe, nicht gefolgt werden. So wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG bereits Elemente und Merkmale, die mit Reisen, Erholung und Exotik verbunden werden und damit konsumstimulierende Assoziationen hervorrufen, als solche angesehen, die das Produkt als für die Lebensführung nützlich im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG präsentieren vergleiche , erneut VwGH 22.10.2025, Ra 2024/11/0067).
58
Der suggerierte Nutzen für die Lebensführung, dessen Darstellung durch Elemente oder Merkmale von Packungen und Außenverpackungen gemäß § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG verpönt ist, kann folglich auch darin liegen, dass eine bestimmte vom Durchschnittskonsumenten als vergnüglich und genussvoll betrachtete Freizeitgestaltung suggeriert wird, wodurch die Darstellung konsumstimulierend wirken soll.Der suggerierte Nutzen für die Lebensführung, dessen Darstellung durch Elemente oder Merkmale von Packungen und Außenverpackungen gemäß Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG verpönt ist, kann folglich auch darin liegen, dass eine bestimmte vom Durchschnittskonsumenten als vergnüglich und genussvoll betrachtete Freizeitgestaltung suggeriert wird, wodurch die Darstellung konsumstimulierend wirken soll.
59
6.3.6. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung zum Ausdruck kommenden Auffassung des Mitbeteiligten kommt es bei § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG - anders als bei Z 1 dieser Bestimmung - weiters nicht auf eine Irreführung im Sinne einer von den objektiven tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Darstellung von Fakten an.6.3.6. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung zum Ausdruck kommenden Auffassung des Mitbeteiligten kommt es bei Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG - anders als bei Ziffer eins, dieser Bestimmung - weiters nicht auf eine Irreführung im Sinne einer von den objektiven tatsächlichen Gegebenheiten abweichenden Darstellung von Fakten an.
60
§ 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG zielt im gegebenen Zusammenhang vielmehr auf eine Suggestion gewisser Gefühle, Empfindungen oder Eindrücke ab, deren Richtigkeit nicht im Tatsachenbereich überprüfbar sein muss.Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG zielt im gegebenen Zusammenhang vielmehr auf eine Suggestion gewisser Gefühle, Empfindungen oder Eindrücke ab, deren Richtigkeit nicht im Tatsachenbereich überprüfbar sein muss.
61
6.3.7. Vor dem Hintergrund des Gesagten zeigt die Amtsrevision somit im Ergebnis zutreffend auf, dass durch die Aufmachung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Abbildungen auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette, insbesondere von Herzen, Sternen, einer Palme und einer schematisch dargestellten Silhouette eines weiblichen Körpers, im Sinne des § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG beim hier relevanten durchschnittlichen Konsumenten ein sonstiger Nutzen für die Lebensführung suggeriert wird.6.3.7. Vor dem Hintergrund des Gesagten zeigt die Amtsrevision somit im Ergebnis zutreffend auf, dass durch die Aufmachung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Abbildungen auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette, insbesondere von Herzen, Sternen, einer Palme und einer schematisch dargestellten Silhouette eines weiblichen Körpers, im Sinne des Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG beim hier relevanten durchschnittlichen Konsumenten ein sonstiger Nutzen für die Lebensführung suggeriert wird.
62
Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung verbietet bei lebensnaher Betrachtung schon die optische Art der Darstellung dieser Elemente - den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zufolge handelt es sich etwa um „poppige“ Herzen, Sterne und Palmen - die Annahme, dass deren Wahrnehmung negativ oder gar abschreckend wirkte.
63
Schließlich ist festzuhalten, dass vor dem Hintergrund des konkreten Tatvorwurfes die auf der Packung der verfahrensgegenständlichen elektronischen Zigarette abgebildeten Elemente nicht einzeln isoliert in den Blick zu nehmen sind, sondern in ihrer Gesamtheit. Folglich ist die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage, ob die Telefonvorwahl von Hamburg und das Erscheinungsbild des Fernsehturms von Hamburg einem durchschnittlichen Verbraucher in Österreich bekannt sind, irrelevant.
64
6.3.8. Indem das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung davon ausging, der objektive Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 1 iVm § 10c Abs. 2 Z 2 und § 5d Abs. 1 Z 2 TNRSG sei nicht erfüllt, hat es auch in diesem Punkt sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.6.3.8. Indem das Verwaltungsgericht ohne nachvollziehbare Begründung davon ausging, der objektive Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 5 d, Absatz eins, Ziffer 2, TNRSG sei nicht erfüllt, hat es auch in diesem Punkt sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
65
Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann auch nicht erkannt werden, das Verwaltungsgericht hätte das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diesen Tatvorwurf gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einstellen müssen, weil dem Mitbeteiligten gegenüber innerhalb der Verfolgungsverjährung kein ausreichend konkreter Tatvorwurf erhoben worden sei.Entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbeantwortung kann auch nicht erkannt werden, das Verwaltungsgericht hätte das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf diesen Tatvorwurf gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einstellen müssen, weil dem Mitbeteiligten gegenüber innerhalb der Verfolgungsverjährung kein ausreichend konkreter Tatvorwurf erhoben worden sei.
66
So wurde dem Mitbeteiligten schon in der Strafverfügung der revisionswerbenden Behörde vom 24. Jänner 2024 der auf einen konkreten Tatort und Tatzeitpunkt bezogene, alle hier in Rede stehenden Abbildungen konkret beschreibende Tatvorwurf gemacht, diese Elemente seien unzulässig, weil sie einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Es ist nicht zu sehen, dass es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten und dafür, ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen (zu diesen Anforderungen an einen Tatvorwurf iSd § 44a Z 1 VStG und eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG siehe etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, mwN), erforderlich gewesen wäre, darüber hinaus den angenommenen suggerierten Nutzen für die Lebensführung weiter zu konkretisieren.So wurde dem Mitbeteiligten schon in der Strafverfügung der revisionswerbenden Behörde vom 24. Jänner 2024 der auf einen konkreten Tatort und Tatzeitpunkt bezogene, alle hier in Rede stehenden Abbildungen konkret beschreibende Tatvorwurf gemacht, diese Elemente seien unzulässig, weil sie einen Nutzen für die Lebensführung darstellten. Es ist nicht zu sehen, dass es zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Mitbeteiligten und dafür, ihn nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung auszusetzen (zu diesen Anforderungen an einen Tatvorwurf iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG und eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG siehe etwa VwGH 3.6.2024, Ra 2022/11/0049, mwN), erforderlich gewesen wäre, darüber hinaus den angenommenen suggerierten Nutzen für die Lebensführung weiter zu konkretisieren.
67
Richtet sich eine Amtsrevision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst (vgl. dazu VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, mwN).Richtet sich eine Amtsrevision - wie vorliegend - ausschließlich gegen die Aufhebung eines Straferkenntnisses im Umfang der Bestrafung wegen einzelner von mehreren Verwaltungsübertretungen, ist neben der insofern nur teilweise bekämpften Aufhebung des Straferkenntnisses auch der damit untrennbar verbundene einheitliche Ausspruch über den Beitrag des Bestraften zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie zum verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von der Anfechtung durch die Amtsrevision umfasst vergleiche , dazu VwGH 12.2.2026, Ra 2025/11/0035, mwN).
68
7. Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem im Spruch genannten Umfang wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.7. Das angefochtene Erkenntnis war daher in dem im Spruch genannten Umfang wegen - vorrangig wahrzunehmender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 28. April 2026

Gerichtsentscheidung

EuGH 62014CJ0547 Philip Morris Brands SARL VORAB
EuGH 62020CJ0370 Pro Rauchfrei VORAB
EuGH 62022CJ0356 Pro Rauchfrei VORAB
EuGH 62023CJ0717 BMASGPK VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110044.L00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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