TE Vwgh Beschluss 2026/4/29 Fr 2026/17/0004

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Veröffentlicht am 29.04.2026
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §38 Abs4
VwGG §56 Abs1
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Schimpfhuber, über den Fristsetzungsantrag des H A, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg-Pirka, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1
Mit Fristsetzungsantrag vom 29. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - mit Schriftsatz vom 28. November 2024 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2024 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Oktober 2024 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.Mit Fristsetzungsantrag vom 29. Jänner 2026 begehrte der Antragsteller, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über seine - mit Schriftsatz vom 28. November 2024 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 4. Dezember 2024 vorgelegte - Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Oktober 2024 eine angemessene Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zu setzen.
2
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 2. Februar 2026 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
3
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 15. April 2026, W242 2209426-2/14E, und legte eine Ausfertigung der Entscheidung sowie einen Nachweis über die Zustellung der Entscheidung an den Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war das gegenständliche Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
5
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist (vgl. VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102).Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung bereits berücksichtigt ist vergleiche , VwGH 15.5.2020, Ra 2019/05/0102).

Wien, am 29. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:FR2026170004.F00

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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