TE Vwgh Beschluss 2026/4/30 Ro 2026/16/0006

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Veröffentlicht am 30.04.2026
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs5
B-VG Art144 Abs1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der W OG, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Jänner 2026, Zl. RV/2100754/2025, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Oststeiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der W OG, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Jänner 2026, Zl. RV/2100754/2025, betreffend Rückerstattung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, COFAG-NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Oststeiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Rückerstattungsbescheid des Finanzamts Österreich vom 24. April 2025, mit dem ein als Ausfallsbonus gewährter Betrag iHv 6.207,24 € zurückgefordert worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattete.
3
In der Revision wird unter der Überschrift „2. Revisionspunkte“ geltend gemacht:

„Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiven Recht auf Eigentum und Führung eines fairen Verfahrens und ist ebenso in Art 7 B-VG (Gleichheitsgrundsatz) verletzt.“„Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiven Recht auf Eigentum und Führung eines fairen Verfahrens und ist ebenso in Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgrundsatz) verletzt.“

4
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).
5
Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend. Nach Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.Die Revisionswerberin macht als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B-VG und der EMRK geltend. Nach Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
6
Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
7
Über die Verletzung der von der Revisionswerberin bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen (vgl. etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/16/0079, mwN).Über die Verletzung der von der Revisionswerberin bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen vergleiche , etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/16/0079, mwN).
8
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. April 2026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2026160006.J00

Im RIS seit

02.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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